Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
Gesetzestext
1Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 257 S 1 konkretisiert den Inhalt eines Aufwendungsersatzanspruchs, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht. Der Ersatzberechtigte kann iSe Naturalrestitution die Befreiung von der übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen. § 257 S 2 räumt dem Schuldner das Recht ein, vor Fälligkeit der Verbindlichkeit statt der uU noch gar nicht möglichen Befreiung Sicherheit zu leisten.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
Wie § 256 setzt auch § 257 einen aufgrund eines Vertrags oder Gesetzes bestehenden fälligen Aufwendungsersatzanspruch voraus (BGH NZI 06, 582 [BGH 20.07.2006 - IX ZR 44/05]; MüKoBGB/Krüger § 257 Rz 2). § 257 konkretisiert nur den Inhalt des Aufwendungsersatzanspruchs, stellt für diesen aber keine eigene Anspruchsgrundlage dar (Rohlfing MDR 12, 257, 258). Soweit sich der Anspruch auf Befreiung der eingegangenen Verbindlichkeit oder der Anspruch auf Sicherheitsleistung bereits aus anderen Rechtsgrundlagen ergibt (zB §§ 31a II 1, 415 III 1, 738 I 2, 775 I), kommt § 257 nicht zur Anwendung. Besteht ein vertraglich vereinbarter Befreiungsanspruch, ist § 257 S 2 für die Möglichkeit der Sicherheitsleistung analog anzuwenden (MüKoBGB/Krüger § 257 Rz 17; Soergel/Forster § 257 Rz 16; aA für vertragliche, noch nicht fällige Befreiungsansprüche BGHZ 91, 77f). Zu vertraglichen Freistellungsvereinbarungen beim Unternehmenskauf vgl Hilgard BB 16, 1218; Wiesbrock/Frank BB 18, 3014; zum Befreiungsanspruch im Familienrecht Freitag FuR 21, 566; zum An...