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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 664 BGB – Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

A. Regelungsgehalt.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält in I und II jeweils eine Auslegungsregel (vergleichbar § 613). Dabei geht es um Beschränkungen der Übertragbarkeit von vertraglichen Pflichten aus dem Auftragsverhältnis und die Beteiligung Dritter bei der Ausführung. Dritten kann die selbstständige Ausführung des Auftrags idR nicht übertragen werden (I 1). Dagegen können sie als Hilfspersonen zur Ausführung hinzugezogen werden (I 3). In zahlreichen Vorschriften ist die entspr Anwendung von § 664 angeordnet (§§ 27 III, 713, 2218 I). Die hM befürwortet auch für § 675 eine am Einzelfall ausgerichtete entspr Anwendung der Auslegungsregeln (BGH NJW 52, 257; MüKo/Schäfer § 664 Rz 3; zur Anwendung im Vereinsrecht, Brandbg NZG 22, 929 [OLG Brandenburg 17.03.2022 - 10 U 16/21]).

B. Substitution.

 

Rn 2

Grundlage des Auftrags ist eine besondere persönliche Vertrauensbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten. Eine vollständige (BGH NJW 93, 1704 [BGH 17.12.1992 - III ZR 133/91]) oder tw (RGZ 78, 310) Übertragung der zu besorgenden Geschäfte auf Dritte, zur selbstständigen Ausführung in eigener Verantwortung (Substitution), wird den Interessen des Auftraggebers häufig nicht gerecht. Eine Substitution kommt daher lediglich bei der Gestattung durch den Auftraggeber in Betracht (nur ausnw durch Auslegung der Parteivereinbarung: LG München GRURPrax 11, 400; MüKo/Schäfer § 664 Rz 10; Grüneberg/Grüneberg § 664 Rz 3; zur Stellvertretung im Stiftungsvorstand, ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
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