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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2218 BGB – Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung.

Prof. Dr. Gottfried Schiemann
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Gesetzestext

 

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient der Ausgestaltung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Erben und Testamentsvollstrecker. Da dieser nicht vom Erben beauftragt ist und der Erblasser als Vertragspartner nicht (mehr) in Frage kommt, bestimmt die Vorschrift, dass die meisten Auftragsregelungen entspr anzuwenden sind, ergänzt durch § 671 II u III, auf die in § 2226 verwiesen wird. Die Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers aus § 2218 sind zwingend nach § 2220, während der Erblasser zB den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 als ein Recht des Testamentsvollstreckers ausschließen kann. Auch durch Vertrag zwischen Erben und Testamentsvollstrecker können die Auftragsverpflichtungen begrenzt oder erweitert werden, wenn dadurch nicht das Testamentsvollstreckeramt ausgehöhlt wird (BGHZ 30, 67, 73). Im Verhältnis zu Vermächtnisnehmern bleibt es bei der allg Verpflichtung aus § 2216 mit der Schadensersatzfolge des § 2219 bei deren Verletzung. Allerdings kann ein besonderer Auskunftsanspruch (auch sinngemäß) mit vermacht sein (BGH WM 64, 950). Nicht ausdrücklich von § 2218 erfasst wird ferner das Verhältnis eines Testamentsvollstreckers zu seinem Nachfolger im Amt. Darauf ist die Vorschrift jedoch analog anzuwenden, weil der neue Testamentsvollstrecker gleichsam die Rechtsstellung des Erben selbst verwaltet (BGH NJW 72, 1660).

 

Rn 2

Im Einzelnen bedeutet die Anwendung der erwähnten Auftragsvorschriften: Eine Übertragung seiner Tätigkeit auf Dritte ist dem Testamentsv...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
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