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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 213 BGB – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 213 soll den Gläubiger, der bereits hemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen vorgenommen hat, davor schützen, dass gleichzeitig Ansprüche aus demselben Rechtsgrund, die wahlweise neben oder anstelle des durchgesetzten Anspruchs stehen, verjähren (BGH 29.4.15 – VIII ZR 180/14 Rz 26). § 213 hat insoweit sowohl rechtsbefriedende als auch rechtsentlastende Funktion. Ohne die Vorschrift wäre die parallele Durchsetzung aller denkbaren Alternativansprüche notwendig. Die Wirkungserstreckung des § 213 ist nicht auf den Umfang der Hemmung durch eine erhobene Klage beschränkt. Entspr gilt, wird eine Verjährungshemmung durch Aufrechnung im Prozess (§ 204 I Nr 5) auf einen anderen Anspruch erstreckt (BGH 19.11.20 – VII ZR 193/19 Rz 37).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Voraussetzung ist das Vorliegen verschiedener Ansprüche, die denselben Anspruchsgrund haben. ›Aus demselben Grund‹ verlangt nicht, dass die Ansprüche im prozessrechtlichen Sinne identisch sind. Für streitgegenständliche Ansprüche (§ 204 Rn 6) gilt bereits § 204 I Nr 1. § 213 ist insoweit überflüssig. Doch müssen sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sein, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss ›im Kern‹ identisch sein (BGH 27.9.17 – VIII ZR 99/16 Rz 26; 21.11.13 – VII ZR 48/12 Rz 21: jew zu Mängelbeseitigungsansprüchen). § 213 erstreckt also die Hemmung iSe ›Wirkungserstreckung‹ auf die weiteren Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt, die in einem ähnlichen Verhältnis zueinander stehen wie die Gewährleistungsansprüche (Rn 3); ein bloßer wirtschaftlich...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
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