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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 213 BGB ... / B. Voraussetzungen.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 2

Voraussetzung ist das Vorliegen verschiedener Ansprüche, die denselben Anspruchsgrund haben. ›Aus demselben Grund‹ verlangt nicht, dass die Ansprüche im prozessrechtlichen Sinne identisch sind. Für streitgegenständliche Ansprüche (§ 204 Rn 6) gilt bereits § 204 I Nr 1. § 213 ist insoweit überflüssig. Doch müssen sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sein, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss ›im Kern‹ identisch sein (BGH 27.9.17 – VIII ZR 99/16 Rz 26; 21.11.13 – VII ZR 48/12 Rz 21: jew zu Mängelbeseitigungsansprüchen). § 213 erstreckt also die Hemmung iSe ›Wirkungserstreckung‹ auf die weiteren Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt, die in einem ähnlichen Verhältnis zueinander stehen wie die Gewährleistungsansprüche (Rn 3); ein bloßer wirtschaftlicher Zusammenhang genügt dazu ebenso wenig wie dass die Ansprüche gg denselben Schuldner gerichtet sind (BAG 25.9.13 – 10 AZR 454/12 Rz 30); Ansprüche auf Nebenleistungen (§ 217) sind daher nicht erfasst.

 

Rn 3

Die anderen Ansprüche müssen ursprünglich dem Gläubiger zur Wahl gestanden haben (elektive bzw alternative Konkurrenz) oder anstelle des Durchgesetzten gegeben sein (BGH 31.10.18 – IV ZR 313/17 Rz 20; zu § 32 I CMR BGH 22.1.15 – I ZR 127/13 Rz 32). Klassische Bsp sind die (ausgeübten – vgl § 194 Rn 6) Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte, die auf demselben Mangel beruhen (§§ 437, 634; BGH 20.1.16 – VIII ZR 77/15 Rz 20; 29.4.15 – VIII ZR 180/14 Rz 29; NJW 10, 1284 [BGH 08.12.2009 - XI ZR 181/08] Rz 49; zum Vorschussanspruch BGH 19.11.20 – VII ZR 193/19 Rz 34), oder der Erfüllungsanspruch im Verhältnis zu dem gg den falsus prokurator nach § 179 I. Erfasst ist auch der Erfüllungsanspruch im Verhältnis zum Anspruch auf ...

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