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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1010 BGB – Sondernachfolger eines Miteigentümers.

Prof. Dr. Klaus Englert
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Gesetzestext

 

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

§ 1010 verschärft bei einer Bruchteilsgemeinschaft die Anforderungen für die Verwaltungs- und Benutzungsregelungen bei Grundstücken zu Gunsten des Sondernachfolgers. Gleiches gilt im Hinblick auf einen permanenten oder temporären Ausschluss eines Aufhebungsverlangens oder bei Bestimmung einer Kündigungsfrist. Im Falle der §§ 746, 751 wirken derartige Regelungen automatisch für und gg den Sondernachfolger eines Miteigentümers. Der Sondereigentümer muss sich nach § 1010 einer solchen Bestimmung nur unterwerfen, wenn sie als Belastung des Anteils, an dem Sondernachfolge eintritt, im Grundbuch eingetragen ist, §§ 873 ff, 19 ff GBO (Abteilung II). Fehlt eine Eintragung, so tritt selbst bei Kenntnis des Sondernachfolgers von der Bestimmung keine Wirkung ihm ggü ein. Das Gesetz folgt hier dem Eintragungsgrundsatz bei Grundstücken, zudem ist der Wortlaut ›nur‹ eindeutig. Dies umso mehr, als es nur um gg den Sondernachfolger, also zu dessen Lasten, gerichtete Bestimmungen geht. Deshalb ist im Umkehrschluss eine Bestimmung, die nicht im Grundbuch Niederschlag gefunden hat und zu Gunsten des Sondernachfolgers besteht, nicht unwirksam (BGH NZM 07, 929 [BGH 28.09.2007 - V ZR 276/06]).

 

Rn 2

II ist Schutznorm zu Gunsten eines Sondernachfolgers: Entge...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
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