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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1307 BGB – Verwandtschaft.

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Gesetzestext

 

1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

[Ohne Titel]

 

Rn 1

[nicht besetzt]

A. Eheschließungsverbot.

 

Rn 2

Dieses absolute Eheverbot beruht auf dem sog Inzestverbot und besteht, wenn die Verlobten miteinander in gerader Linie verwandt oder Geschwister sind. Als zweiseitiges Verbot gilt es bei Eheschließung im Inland zB auch dann, wenn ein ausländischer Verlobter nach seinem Heimatrecht eine Geschwisterehe eingehen darf. Das Eheverbot korrespondiert mit der Strafbarkeit nach § 173 StGB (dazu BVerfG FamRZ 08, 757). Als Ehehindernis gilt es insb auch für den Standesbeamten, der vor einer Eheschließung vAw zu prüfen hat, ob Verwandtschaft iSv § 1307 vorliegt (Köln StAZ 2005, 232). Eine Befreiung vom Eheverbot oder die Heilung eines Verstoßes ist nicht vorgesehen.

 

Rn 3

Verwandtschaft in gerader Linie bestimmt sich nach § 1589 I. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Über § 1589 hinaus bedeutet ›Abstammung‹ hierbei nicht nur die über §§ 1591 ff anzuknüpfende rechtliche Abstammung, sondern jede genetische Abstammung. Dasselbe gilt für vollbürtige und halbbürtige Geschwister, also Personen, die unmittelbar von zumindest einem gemeinsamen Elternteil abstammen. Daher darf ein Kind eines Samenspenders weder diesen noch ein anderes Kind desselben heiraten; entspr gilt im Fall der Eizellenspende (NK/Antomo § 1307 Rz 2). Das Eheverbot erstreckt sich nicht auf die Ehe mit Onkel/Tante, Cousine/Cousin.

 

Rn 4

Nach S 2 der Vorschrift bleibt das Eheverbot bei adoptionsrechtlich bedingtem Erlöschen eines Verwandtschaftsverhältnisses aufgrund der (vermuteten) genetischen Beziehung bestehen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass in bestimmte...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1307 Verwandtschaft
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