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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1968 BGB – Beerdigungskosten.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt allein die Kostentragungspflicht, nicht jedoch die Bestattungspflicht selbst, diese findet sich in öffentlich-rechtlichen Bestattungsgesetzen und der gewohnheitsrechtlich anerkannten Totenfürsorgepflicht (Kobl ErbR 21, 1057 [OLG Koblenz 25.03.2021 - 12 U 1546/20]) für nahe Angehörige (BGH NJW 12, 1651 [BGH 14.12.2011 - IV ZR 132/11]; Zimmer NJW 12, 1653 [BGH 08.03.2012 - VII ZR 116/10]; Gutzeit/Vrban NJW 12, 1630), diese enthalten ebenso wie etwa § 1615 II auch Kostentragungspflichten. Diese sind von der Erbenstellung zunächst unabhängig, auch kann der wegen der Beerdigungskosten in Anspruch Genommene nicht auf die Haftung des Erben verweisen, er kann vielmehr nach § 1968 den Erben auf Erstattung in Anspruch nehmen, allein der Staat als Erbe (§§ 1964 ff) ist nicht zur Übernahme der Beerdigung nach § 1968 verpflichtet (zweifelnd BSG FamRZ 10, 292). Beerdigungskosten sind Nachlasserbenschulden iSd § 1967. Nach § 324 I Nr 4 InsO handelt es sich um Masseschulden in einem Insolvenzverfahren (Staud/Kunz § 1968 Rz 18).

B. Anspruchsberechtigte.

 

Rn 2

Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Beerdigung vorgenommen (etwa als Familienangehöriger oder aus GoA, §§ 677, 679 – BGH NJW 12, 1648 mit Anm Zimmer; LG Heilbronn ZErb 23, 194) und deren Kosten getragen hat. Wurden die Kosten von einem Bestattungsberechtigten, der aber nicht Erbe geworden ist, getragen, so steht ihm gg den/die Erben ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu (zur Höhe bei GoA vgl BGH NJW 12, 1648 [BGH 17.11.2011 - III ZR 53/11]). IÜ kann eine andere Person, der das Recht zur Totenfürsorge nicht zusteht, den Anspruch nach § 1968 nicht geltend machen (BSG FamRZ 10, 292; Zimmer NotBZ 10, 185). Ggf bestehen Ansprüche aus GoA (BGH NJW 12, 1651; Widmann FamRZ 8...

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