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OLG Koblenz Beschluss vom 25.03.2021 - 12 U 1546/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Totenfürsorgeberechtigte kann vom Verstorbenen selbst bestimmt werden; dessen individuelle Festlegungen und persönliche Anordnungen sind dann grundsätzlich vorrangig und binden auch den "gesetzlichen" Inhaber des Totenfürsorgerechts.

2. Für die Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten durch den Verstorbenen zu dessen Lebzeiten und dessen Anordnungen gegenüber dem bestimmten Totenfürsorgeberechtigten ist keine besondere Form vorgeschrieben.

3. Die Totenfürsorge versetzt den Berechtigten grundsätzlich auch in die Lage, die Bestimmung hinsichtlich der Gestaltung und der Festlegung des Erscheinungsbilds der Grabstätte vorzunehmen.

4. Durch lebzeitigen Abschluss eines "Dauer- (Legat-) Grabpflegevertrag, Treuhandvertrag" kann die Grabpflege rechtswirksam von der Totenfürsorge ausgenommen und auf einen Dritten, beispielsweise eine Gärtnerei, übertragen werden.

5. Hat der Verstorbene den Grabpflegeauftrag zu Lebzeiten einer bestimmten Gärtnerei erteilt, ist anzunehmen, dass dieser Auftrag auch nach Fortführung des Unternehmens durch einen Nachfolger Bestand behalten soll.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 9 O 395/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.09.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten verliert hierdurch ihre Wirkung.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Mit seiner Klage hat der Kläger u. a. um die Feststellung der alleinigen Inhaberschaft der Totenfürsorge hinsichtlich der in d...

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ZErb 12/2021, Zum Totenfürsorgerecht
ZErb 12/2021, Zum Totenfürsorgerecht

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