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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 396 BGB – Mehrheit von Forderungen.

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
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Gesetzestext

 

(1) 1Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. 2Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 II entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.

A. Überblick.

 

Rn 1

§ 396 regelt die Forderungsmehrheit bei der Haupt- und bei der Aufrechnungsforderung. Die Vorschrift enthält für die Aufrechnung parallele Regelungen zu den Erfüllungsvorschriften der §§ 366, 367. Ihr Zweck besteht auch darin, die Wirksamkeit der Aufrechnung abzusichern. Dabei trägt § 396 dem Umstand Rechnung, dass bei der Aufrechnung die Initiative zur Tilgung der Aufrechnungsforderung vom Schuldner (auch als Gläubiger der Aufrechnungsforderung) ausgeht. Das Bestimmungsrecht des § 366 I wird daher in § 396 I 2 Alt 2 zum Widerspruchsrecht des Gläubigers (auch als Schuldner der Aufrechnungsforderung). Folgerichtig besteht es nur, wenn auch der Gläubiger zur Aufrechnung befugt ist (Grüneberg/Grüneberg Rz 1). Die Ausübung des Widerspruchsrechts führt allerdings nicht dazu, dass der Gläubiger nun seinerseits bestimmen darf, welche Forderung als Aufrechnungsforderung herangezogen wird.

 

Rn 2

§ 396 I regelt das Verhältnis mehrerer Forderungen zueinander, § 396 II das Verhältnis zwischen einer Forderung und einer hieraus resultierenden Nebenforderung. Stehen dem Schuldner mehrere Hauptforderungen zu, mit denen Nebenforderungen einhergehen, so ist der Anwendungsbereich beider Absätze des § 396 berührt. In diesem Fall ist zunächst nach § 396 I zu ermitteln, welche Forderung z...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 396 Mehrheit von Forderungen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 396 Mehrheit von Forderungen

  (1) 1Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. 2Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder ...

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