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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1133 BGB – Gefährdung der Sicherheit der Hypothek.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

1Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. 3Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.

A. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

 

Rn 1

§ 1133 schützt – ebenso wie §§ 1134, 1135 – den Hypothekar vor bestimmten Verschlechterungen seiner Sicherheit, hat aber andere Voraussetzungen als diese Vorschriften. Beruht die Gefährdung der Sicherheit auf einem Verschulden, dann können daneben auch Ansprüche nach § 823 I geltend gemacht werden; ob § 1133 auch ein Schutzgesetz iSd § 823 II ist, ist umstr. § 1133 betrifft nur Verschlechterungen vor Fälligkeit der Hypothek; nach Fälligkeit kann der Hypothekar unmittelbar nach § 1147 Zwangsverwaltung beantragen, um weitere Gefährdungen seiner Sicherheit zu verhindern.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

§ 1133 stellt lediglich auf eine Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes ab; die Ursache ist gleichgültig. Es kommen also sowohl Handlungen des Eigentümers (zB Gebäudeabbruch, Rostock OLGR 41, 17) als auch Naturereignisse in Betracht. In jedem Fall muss es sich um tatsächliche Ereignisse handeln; Beeinträchtigungen der rechtlichen Situation (zB Pfändung von Mieten, OLG Breslau OLGR 18, 171; Kündigung der Feuerversicherung, aA BGH NJW 89, 1034 [BGH 29.09.1988 - IX ZR 39/88]) sind ebenso wenig eine Verschlechterung wie die gewöhnliche Wertminderun...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
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