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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1988 BGB – Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Nachlassverwaltung endet mit der Aufhebung durch das Nachlassgericht oder kraft Gesetzes mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, danach vorgenommene Rechtshandlungen des Nachlassverwalters sind unwirksam. Die Aufhebungsgründe sind nicht abschließend, eine Aufhebung kommt etwa auch dann in Betracht, wenn die Befriedigung der Nachlassgläubiger erfolgt ist (BGH ZEV 17, 513 [BGH 05.07.2017 - IV ZB 6/17]).

B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Rn 2

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters auf den Nachlassinsolvenzverwalter über (Besonderheiten gelten bei KG-Anteilen: BFH BB 23, 2324). Rechtshandlungen des bisherigen Verwalters sind dann nach §§ 81, 82 InsO unwirksam.

C. Aufhebung durch das Nachlassgericht.

 

Rn 3

Neben mangelnder Masse führt auch die Zweckerreichung, dh wenn alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt bzw sichergestellt sind (BayObLGZ 76, 167; Hamm NJW-RR 10, 1595), zur Aufhebung der Nachlassverwaltung. Vor Zweckerreichung kann jedoch die Aufhebung der Nachlassverwaltung weder vom Erben noch von den Nachlassgläubigern erzwungen werden (KGJ 42, 94). Selbst die Rücknahme des Antrags auf Nachlassverwaltung durch den Erben oder sein Tod reichen nicht als Aufhebungsgrund. Ein Antragsrecht des Nachlassverwalters besteht nicht (Köln ZErb 15, 62). Die Aufhebung ist auch dann möglich, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat (BGH ZEV 17, 513 [BGH 05.07.2017 - IV ZB 6/17]).

 

Rn 4

Die Aufhebung der Nachlassverwaltung erfolgt vAw (Ddorf ZEV 16, 701 [OLG Celle 27.05.2016 - 6 W 75/16]) ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

  (1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.  (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

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