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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 376 BGB – Rücknahmerecht.

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
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Gesetzestext

 

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:

1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.

A. Rücknahmerecht.

 

Rn 1

Der Hinterleger kann die Hinterlegungsmasse jederzeit zurücknehmen, soweit das Rücknahmerecht nicht nach II erloschen ist. Eines Nachweises seiner Empfangsberechtigung bedarf es dann grds nicht. Seiner Rechtsnatur nach ist das Rücknahmerecht ein Gestaltungsrecht, das durch formfreie Erklärung ggü der Hinterlegungsstelle ausgeübt wird. Es besteht auch, wenn der Schuldner zur Hinterlegung verpflichtet ist (Karlsr NZG 14, 578). Das öffentlich-rechtliche Hinterlegungsverhältnis wird in ein Abwicklungsrechtsverhältnis umgestaltet und ein von den dinglichen Rechtsverhältnissen unabhängiger öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch des Schuldners gg die Hinterlegungsstelle begründet. Solange das Rücknahmerecht besteht, tritt die Erfüllungswirkung nach § 378 nicht ein. Der Schuldner kann aber das Leistungsverweigerungsrecht nach § 379 geltend machen. Die Rechtsfolgen der Rücknahme regelt § 379 III.

B. Ausschluss der Rücknahme.

I. Voraussetzungen.

1. Verzicht.

 

Rn 2

Der Verzicht ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners ggü der Hinterlegungsstelle. Er ist unwirksam, wenn ein Verfügungsverbot nach §§ 135, 136 eingreift (München OLGR 97, 183). Ein nachträglicher Verzicht ist möglich (Naumbg OLGR 08, 455). Erst mit dem Verzicht erlangt der Gläubiger eine geschützte Rechtsposition (Karlsr NZG 14, 578; s.a. § 378).

2. Annahme durch den Gläubiger.

 

Rn 3

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläub...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 376 Rücknahmerecht
Bürgerliches Gesetzbuch / § 376 Rücknahmerecht

  (1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.  (2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:   1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,   2. ...

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