Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Eheschließungsverbot.

Rn 1 [nicht besetzt] Rn 2 Dieses absolute Eheverbot beruht auf dem sog Inzestverbot und besteht, wenn die Verlobten miteinander in gerader Linie verwandt oder Geschwister sind. Als zweiseitiges Verbot gilt es bei Eheschließung im Inland zB auch dann, wenn ein ausländischer Verlobter nach seinem Heimatrecht eine Geschwisterehe eingehen darf. Das Eheverbot korrespondiert mit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Volljährige Enkelkinder.

Rn 6 Bei volljährigen Enkelkindern spricht alles dafür, dass sich der Unterhalt der in Anspruch genommenen Großeltern auf den erhöhten Selbstbehalt berufen darf, der beim Elternunterhalt gilt (BGH FuR 06, 366). Dies ist allerdings seit 2020 problematisch. Viele OLG und auch die Düsseldorfer Tabelle sehen keinen festen Selbstbehalt für den Elternunterhalt vor. Dies beruht auf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gemeinsames Sorgerecht.

Rn 9 Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt (§ 1626 I, § 1626a I Nr 1 BGB), teilt das Kind den Wohnsitz der Eltern (§ 11 I 1 HS 1 BGB). Haben die Eltern verschiedene Wohnsitze, hat das Kind einen abgeleiteten Doppelwohnsitz (allgM; BGHZ 48, 228, 234 ff; NJW 95, 1224 f; PWW/Prütting § 11 Rz 5; Zö/Schultzky Rz 9; MüKoZPO/Patzina Rz 19), es sei denn die Eltern begründen geme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2.

Rn 2 Stellt sich später heraus, dass der für tot erklärte Elternteil noch lebt, ist ihm auf Antrag die elterliche Sorge im ursprünglichen Umfang zurückzuübertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Diese Einschränkung der Kindeswohlprüfung sah der Reformgesetzgeber als notwendig an, weil häufig eine erhebliche Entfremdung zwischen dem Kind und dem vermeintli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1753 BGB – Annahme nach dem Tode.

Gesetzestext (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen. (3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III.

Rn 7 Dass ein Elternteil das Kind allein vertritt, wenn er auch alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist, ergibt sich bereits aus I 1. Dabei ist es gleichgültig worauf die Alleinsorge beruht. In Betracht kommt neben der Sorgerechtsübertragung gem §§ 1671, 1672 auch der Entzug des Sorgerechts des anderen Elternteils gem § 1666. Dagegen entsteht bei einer Interessenkollisi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1624 BGB – Ausstattung aus dem Elternvermögen.

Gesetzestext (1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fallgruppen.

Rn 3 Eine Vormundschaft wird nach I in drei Fällen angeordnet: Nach Nr 1, wenn der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge steht (§ 1626), wenn also ein eheliches Kind keinen lebenden Elternteil mehr hat oder bei einem nicht in einer Ehe geborenem Kind die Mutter verstirbt, ohne dass zuvor eine Sorgerechtserklärung (§ 1626a I) abgegeben wurde. Nach Nr 2, wenn die Sorgebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1600c BGB – Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren.

Gesetzestext (1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht. (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Halbwaisenrente.

Rn 8 Die Halbwaisenrente ist als eigenes Einkommen des Kindes auf den Bedarf anzurechnen. Dadurch kommt sie dem überlebenden Elternteil in voller Höhe zugute, wenn das Kind bei Dritten lebt (BGH FamRZ 06, 1597; FamRZ 80, 1109; Stuttgart FamRZ 01, 1241). Lebt das Kind bei dem verbliebenen Elternteil, ist die Halbwaisenrente nur zur Hälfte anzurechnen (BGH FuR 09, 411).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Rechtsfolge bei ursprünglicher Alleinsorge.

Rn 3 Der mit G v 16.4.13 abgeänderte II unterscheidet nicht mehr nach dem Rechtgrund für die Alleinsorge. Entsprechend § 1626a II findet nur noch eine negative Kindewohlprüfung statt. Danach ist dem Elternteil, der bisher nicht sorgeberechtigt war, bei dauernder Verhinderung des anderen Elternteils die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anfechtungsausschluss.

Rn 7 Auf das Anfechtungsrecht kann als höchstpersönliches (§ 1600a I) Recht nicht wirksam rechtsgeschäftlich verzichtet werden (BGH FamRZ 20, 1004). Die Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater und die Mutter ist unabhängig davon, ob sie verheiratet sind, ausgeschlossen, wenn das Kind mit ihrer beiderseitigen Einwilligung durch eine ärztlich assistierte künstli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verwandtenadoption.

Rn 13 Nach § 1756 erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, wenn der Annehmende und das Kind im 2. oder 3. Grad miteinander verwandt sind, wohingegen das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Geschwistern fortbesteht, das nun über die gemeinsamen Großeltern vermittelt wird (Erman/Lieder § 1925 Rz 12). § 1925 IV stellt klar, dass auch die leiblich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Entscheidung.

Rn 11 Bei dem Verfahren nach § 240 handelt es sich in der Sache um eine Erstentscheidung. Das hat Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast, die wie in einem regulären Verfahren zur erstmaligen Titulierung von Unterhalt verteilt ist. Das Kind muss seine Bedürftigkeit beweisen. Demgegenüber hat der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schicksal der Folgesachen – Fortsetzung als selbstständiges Verfahren.

Rn 8 Verstirbt ein Ehegatte in einer Scheidungssache, so werden von der Erledigung des Scheidungsverfahrens auch im Verbund anhängige Folgesachen erfasst. Dies folgt schon daraus, dass gem § 137 II 1 eine Entscheidung nur für den Fall einer Scheidung getroffen werden kann (J/H/A/Markwardt § 131 Rz 5; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 9; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 131 Rz 6; M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1769 BGB – Verbot der Annahme.

Gesetzestext Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Rn 1 Da das in § 1745 für die Minderjährigenadoption normierte Verbot der Annahme aufgrund einer Gefährdung der Interessen der Kinder des Annehmenden oder Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption gem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einleitung des Verfahrens auf Antrag.

Rn 5 Das Verfahren wird gem § 1626a II 1 BGB ausschließlich auf Antrag eines Elternteils (§ 23) eingeleitet; er kann mithin auch von der Mutter des Kindes gestellt werden, um den ›vordergründig sorgeunwilligen‹ Vater in die elterliche Sorge einzubinden (BTDrs 17/11048, 16). In aller Regel wird aber der Vater einen Antrag stellen. Das setzt voraus, dass er der rechtliche Vate...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Für bestimmte, den personenstandsrechtlichen Status betreffende Rechtsgeschäfte normieren das deutsche u das ausl Sachrecht spezielle Zustimmungserfordernisse. Zur Wahrung der bei statusrelevanten Vorgängen (Abstammung, Namenserteilung) typischen Interessen der Beteiligten unterwirft Art 23 die Notwendigkeit u die Erteilung einer Zustimmungserklärung des Kindes sowie ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Geeignetheit.

Rn 32 Das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs bedeutet nicht, dass im Zweifel eine unsichere, aber mildere Maßnahme gewählt werden muss (vgl Brandbg FamRZ 21, 281). Vielmehr gilt, dass je schwerwiegender die drohende Gefährdung ist, desto sicherer der Schutz des Kindes sein muss. So kann der fortbestehenden Gefahr eines unkontrollierten Verhaltens des Vaters, das zu erhebl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bemessung des Unterhalts.

Rn 3 Die Nettoeinkünfte aus dem Kindesvermögen sind dann wiederum vorrangig für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Dabei kann für die Bemessung des Unterhalts nicht ohne weiteres § 1610 herangezogen werden. Vielmehr ist mit Blickrichtung auf II unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse innerhalb der gesamten Familie zu bestimmen, welchen Teil der Nett...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich die Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1745 BGB – Verbot der Annahme.

Gesetzestext 1Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. 2Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein. Rn 1 Eine Adoption erfordert nach § 1741 di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Personenkreis.

Rn 2 Die Hemmung zwischen Ehegatten (I 1 und entspr Lebenspartner iSv § 1 LPartG), I 2 Nr 1) gilt, solange die Ehe (bzw Partnerschaft) besteht, auch soweit sie aufhebbar (vgl §§ 1313 ff), jedoch noch nicht aufgehoben ist (vgl Brandbg 11.9.13 – 4 U 130/11) oder nach erfolgreichem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (BGH NJW 18, 2871 [BGH 20.06.2018 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. 2Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 3Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: (2) Die in Abs. 1 Buchstabe b) genannten Zivi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 55 Brüssel IIa-VO – Zusammenarbeit in Fällen, die speziell die elterliche Verantwortung betreffen.

Gesetzestext Die Zentralen Behörden arbeiten in bestimmten Fällen auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder des Trägers der elterlichen Verantwortung zusammen, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen. Hierzu treffen sie folgende Maßnahmen im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, die den Schutz personenbezogener Daten reg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kasuistik.

Rn 6 Die Gründe für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sind vielfältig, lassen sich im Wesentlichen jedoch in den nachfolgenden Fallgruppen erfassen. Besondere Leistungen für den anderen Ehegatten sind als schwer wiegender Grund anzusehen, wenn die Erwerbstätigkeit deswegen unterbleibt. Es wäre treuwidrig, einerseits die Leistung eines Ehepartners in Anspruch zu nehmen u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 2Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. 3Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift begründet für das nach § 152 II zuständige Gericht eine Befugnis zur Verweisung des Verfahrens an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts bei eigenmächtiger Änderung des Aufenthalts des Kindes. Die Vorschrift will im Interesse des betroffenen Kindes Erschwernissen in den Bemühungen um eine vernünftige Lösung des Elternkonflikts entgegenwirken, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zählkindvorteil nach II.

Rn 11 Zählkinder sind Kinder, für ein Elternteil zwar einen Anspruch auf Kindergeld hat, nicht aber die Bezugsberechtigung für Kindergeld. Da alle Kinder bei der Bemessung der Höhe des Kindergeldes mitgezählt werden, soll der Zählkindvorteil dem Elternteil allein zugutekommen, der eine zusätzliche Unterhaltslast für ein nicht gemeinschaftliches Kind trägt. Dies wirkt sich we...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Versicherung der Beiwohnung an Eides statt als Zulässigkeitsvoraussetzung.

Rn 12 Ein Antrag auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts ist gem Abs 1 nur zulässig, wenn der ASt an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Durch dieses – aus § 1600 I Nr 2 BGB übernommene – Erfordernis sollen Mutter, Kind und rechtlicher Vater vor Umgangs- und Auskunftsverfahren ›ins Blaue hinein‹ geschützt werden. Zudem s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheinvater.

Rn 10 Scheinvater ist jeder Dritte, der dem Kind als Vater Unterhalt geleistet hat, gleichgültig, ob die rechtliche Vaterschaft auf der Ehe mit der Mutter, auf Anerkenntnis oder gerichtlicher Feststellung beruht. Bedeutungslos ist ferner, ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (Henrich FamRZ 01, 785). Die Höhe des Unterhalts bemisst ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht nahezu wortgleich den aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (v 4.7.08, BGBl I, 1188) mit Wirkung zum 12.7.08 in das FGG aufgenommenen §§ 50e IV, 50f FGG aF. Hintergrund der Regelung ist das Bestreben, den Schutz gefährdeter Kinder zu verbessern. Zur Verwirklichung eines effektiven...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verletzung der Unterhaltspflicht.

Rn 20 Die Verletzung der Unterhaltspflicht setzt einen Unterhaltsanspruch gem §§ 1601 ff voraus, also insb Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern. Erfasst wird sowohl der Bar- als auch der Naturalunterhalt. Bei einem iSd § 1602 II vermögenden Kind müssen die Eltern diesem das Vermögen zur Verfügung stellen und ihm seinen Arbeitsverdienst in angemessenem U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 4 KSÜ

Zusammenfassung Art 4 KSÜ0 Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwendenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsausübung.

Rn 2 Die Berufung zum Vormund erfolgt durch eine Benennung durch die Eltern § 1782 I, dh durch denjenigen, dem zum Zeitpunkt des Todes für das Kind das volle Personen- und Vermögenssorgerecht (§§ 1782 I 1, 1626, 1626a) einschließlich der Vertretungsmacht zusteht (Staud/Veit § 1777 aF Rz 6 ff; Brandbg FamRZ 20, 349). Die Wirksamkeit der Benennung hängt auch nicht davon ab, ob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Da in Fällen der vertraulichen Geburt gem § 1674a das elterliche Sorgerecht beider Eltern ruht, besteht für das Kind ein vergleichbares Schutzbedürfnis wie in den Fällen des § 1786. Damit das Kind bereits einen Vormund hat, soweit es um die Auswahl der Adoptiveltern geht, soll das Jugendamt daher mit der Geburt des Kindes zum Amtsvormund werden. Die örtliche Zuständigke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Klärungsberechtigte und -verpflichtete Personen.

Rn 6 Die klärungsberechtigten und klärungsverpflichteten Personen sind in Abs 1 als rechtliche Eltern und das Kind abschließend aufgeführt; sie sind mögliche Antragsteller oder Verfahrensbeteiligte (§ 172 Abs 1 FamFG). Ihnen steht wechselseitig ein Anspruch gg die jew beiden anderen Familienmitglieder zu (Frankf ZKJ 10, 72). Dabei kann das minderjährige Kind aufgrund des mög...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 50 Brüssel IIb-VO – Unvereinbare Entscheidungen.

Gesetzestext Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 wird versagt, wenn und soweit sie mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung für dasselbe Kind unvereinbar ist, die ergangen istmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unterhaltspflicht (Abs 4).

Rn 10 Die wirtschaftlich wohl stärkste Auswirkung hat die Einwilligung auf die Unterhaltspflicht. Das Gesetz stellt auf die Einwilligung als solche und die Aufnahme des Kindes in die Obhut des Annehmenden ab. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist der Annehmende vorrangig vor den Eltern und sonstigen grds unterhaltspflichtigen Verwandten zur Unterhaltsgewährung verpflichtet...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Berechnungsmethode.

Rn 38 Das Gericht muss unter Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls und der Interessen der Beteiligten nach billigem Ermessen feststellen, ob und in welchem Umfang die eigenen Einkünfte des Unterhaltberechtigten die Leistungspflicht des Schuldners mindern (BGH NJW-RR 05, 795, 797 [BGH 21.12.2004 - IXa ZB 142/04]; 05, 1239, 1240 [BGH 05.04.2005 - VII ZB 28/05];...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ort.

Rn 36 Der richtige Ort für die Wahrnehmung des Umgangsrechts ist grds die Wohnung des Berechtigten (Ddorf FamRZ 88, 16; BGH FamRZ 69, 148, 149) und nicht ein neutraler Ort oder gar die Wohnung des betreuenden Elternteils. Das Kind soll den umgangsberechtigten Elternteil möglichst unverfälscht und unbefangen in dessen normaler Umgebung und üblichem sozialen Umfeld erleben. Di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Anordnung der Herausgabe (Abs 3 Nr 3).

Rn 23 Verfahren, die die Herausgabe des Kindes (§ 1632 I, III BGB) zum Gegenstand haben, betreffen den Aufenthalt des Kindes. Gleichwohl kann ihre Zuordnung zu Abs 3 Nr 2 insb dann zweifelhaft sein, wenn die Obhut eines Beteiligten nicht eindeutig ist. Diese Fallkonstellationen werden deshalb weiterhin (wie auch schon in § 50 II Nr 3 FGG aF und § 158 aF) besonders erwähnt. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zustim...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Nachholung der Anhörung bei Gefahr im Verzug, Abs 3 S 2.

Rn 21 Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht ausnahmsweise eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Kindes treffen; die Anhörung ist dann aber unverzüglich nachzuholen. Diese Verpflichtung gilt auch in der Beschwerdeinstanz (BayObLG NJW-RR 93, 43; FamRZ 95, 500). Rn 22 Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die zeitliche Verzögerung, die durch die Anhörung zu erwarten ist, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leibliche Vaterschaft.

Rn 2 Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder privater Samenspende, wenn keine konsentierte anonyme h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) 1Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. (3) 1Als Empfängniszeit gilt die Z...mehr