Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Durchführung des vereinfachten Verfahrens.

Rn 20 Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 1626a II 2 BGB vor, soll das Gericht ohne mündliche Erörterung entscheiden. Der Gesetzesentwurf sah zunächst eine zwingende Durchführung des vereinfachten Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1626a II 2 BGB vor. Die Ausgestaltung als Soll-Regelung geht auf eine Beschlussempfehlung und Bericht des Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Minderjährige.

Rn 8 § 11 BGB bestimmt den gesetzlichen Wohnsitz von Kindern ausgehend von dem Wohnsitz des Inhabers der Personensorge. Es handelt sich also um einen abgeleiteten gesetzlichen Wohnsitz. Dieser gesetzliche Wohnsitz ist nicht zwingend. Durch denjenigen, dem die Personensorge zusteht – das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein genügt nicht (BGH NJW-RR 92, 1154; Brandbg FamRZ 07, 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 10 KSÜ

Zusammenfassung Art 10 KSÜ(1) Unbeschadet der Artikel 5 bis 9 können die Behörden eines Vertragsstaats in Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, sofern das Recht ihres Staates dies zuläs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. 2Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre. (2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begrün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 8 KSÜ

Zusammenfassung Art 8 KSÜ(1) Ausnahmsweise kann die nach Artikel 5 oder 6 zuständige Behörde eines Vertragsstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass die Behörde eines anderen Vertragsstaats besser in der Lage wäre, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen, entweder diese Behörde unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörde dieses Staates ersuchen, die Zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wegfall der gesteigerten Unterhaltspflicht.

Rn 17 Nach II 2 greift die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung nicht, wenn weitere leistungsfähige unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden sind, denen trotz Barunterhaltsleistungen ihr eigener angemessener Unterhalt verbleibt. In Betracht kommen Großeltern BGH NJW 22, 331), aber auch der andere Elternteil. Voraussetzung ist, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil außer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Regelung begründet eine zwingende, der Disposition verschlossene gesetzliche und endgültige Zuordnung des Kindes zu einer Frau. Die rechtliche Zuordnung knüpft unabhängig von genetischer Vererbung allein an die Geburt als zuverlässig und einfach feststellbaren Umstand an (BGH FamRZ 18, 290), auch um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Für die rechtliche Mutt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gemeinsame Sorge durch spätere Heirat (§ 1626a I Nr 2).

Rn 4 Wenn die Eltern bei der – der Geburt des Kindes nachfolgenden – Heirat einen Ehenamen annehmen, wird dieser automatisch Geburtsname des Kindes, falls sich das Kind, sofern es über 5 Jahre alt ist, der Änderung anschließt (§ 1617c I 1). Rn 5 Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, ohne einen Ehenamen anzunehmen, haben sie nach § 1617b I 1 das Recht zur Neubestimmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Kinderschutzklausel.

Rn 3 betrifft nur gemeinschaftliche minderjährige Kinder der Ehegatten. Dazu gehören außer den leiblichen auch Adoptivkinder, nicht dagegen Kinder nur eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung. Rn 4 Die Kinderschutzklausel greift nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen das Kind ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des äußeren Bandes der Ehe hat, das über d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geschwister.

Rn 4 Eine einmal getroffene Namenswahl der Eltern ist auch für weitere Kinder bindend (I 3), auch im Falle späterer Adoption (BayObLG FamRZ 05, 1010), sofern dieselben rechtlichen Voraussetzungen noch vorliegen. Rn 5 Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn die nicht verheirateten Eltern bei der Geburt eines weiteren Kindes keine Sorgerechtserklärung gem § 1626a abgeben (BGH Fam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abstammung.

Rn 3 Nach dem BGB bedarf die von einem beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen Mann erklärte Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1596 I 2 iVm 1). Darüber hinaus ist stets die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich (§ 1595 I), bei beschränkter Geschäftsfähigkeit der Mutter auch die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 1596...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2Dem Antrag ist stattzugeben, soweitmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, oder fehlt in de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gütertrennung.

Rn 20 Der durch das NEhelG eingeführte IV stellt den Ehegatten besser und verhindert, dass sein Erbteil geringer ist als der eines Kindes des Erblassers. Auch die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers wird honoriert und ein Ausgleich dafür geschaffen, dass nach § 2057a nur den Abkömmlingen ein Ausgleichsanspruch bei besonderen Leistungen z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1715 BGB – Beendigung der Beistandschaft.

Gesetzestext (1) 1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2 § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt. Rn 1 Ebenso wie die Beistandschaft nur aufgrund eines freiwilligen und schriftlichen Antrages eintritt, tritt sie auß...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Elterliche Sorge, Nr 1.

Rn 6 Nr 1 knüpft an den in § 1626 BGB definierten Begriff der elterlichen Sorge an und erfasst alle Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die Bestimmung der Person des Sorgeberechtigten sowie seiner Rechte und Pflichten betreffen oder mit einer solchen Regelung aus sachlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen in Zusammenhang stehen (vgl BTDrs 16/6308, 23...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die Wirkung der Bestellung – Rechtsstellung des Verfahrensbeistands, Abs 3.

Rn 14 Mit der Bestellung wird der Verfahrensbeistand als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen, Abs 3 S 1; die Regelung entspricht § 274 II und § 315 II. Er erhält alle mit seiner förmlichen Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten (zur Kostentragungspflicht vgl aber Abs 8). Er hat insb das Recht zur Akteneinsicht (§ 13), ihm sind alle Schriftsätze, Stellungnahmen usw m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 39 Brüssel IIb-VO – Gründe für die Versagung der Anerkennung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.

Gesetzestext (1) Die Anerkennung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung wird abgelehnt,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abs 3: Aufhebung von Verbleibensanordnungen.

Rn 21a III regelt die Aufhebung einer nach § 1632 IV erlassenen Verbleibensanordnung, auch einer dauerhaften. Eine Rückführung in die Herkunftsfamilie aus Kindeswohlgesichtspunkten ist gem III nur dann zulässig, wenn das Kind dadurch nicht gefährdet wird. Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes an seine Pflegepersonen zu berücksichtigen und das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Trennung von der Obhutsperson (Abs 3 Nr 2).

Rn 22 Ein Verfahrensbeistand ist auch dann zu bestellen, wenn eine Trennung des Kindes von einer Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, ohne dass es sich um eine Maßnahme nach §§ 1666, 1666a BGB handeln muss (BTDrs 16/6308, 238; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 10; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 38). Der Begriff der Trennung ist so zu verstehen wie in § 1666a I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. 3Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 4Endet das Verfahren durch Endentscheidung,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht kann nur in Ausnahmefällen die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption ersetzt werden. In der Praxis wird häufig das Verfahren nach § 1666 überhaupt erst der Anstoß für die Herausnahme des Kindes aus dem Elternhaushalt sein und als Folge hiervon die Einleitung eines Annahmeverfahrens. Eine Beteiligung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 12 KSÜ

Zusammenfassung Art 12 KSÜ(1) Vorbehaltlich des Artikels 7 sind die Behörden eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, vorläufige und auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, soweit solche Maßnahmen nicht mit den Maßnahmen unv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsstatut.

Rn 1 Die ist mit der Kindschaftsrechtsreform am 1.7.98 in Kraft getretene Vorschrift regelt das auf die Anfechtung der Abstammung anwendbare Recht. Dies umfasst die Anfechtung der Abstammung von Mutter u Vater (zum geschiedenen Ehemann BGH FamRZ 17, 1687, 1690; Köln StAZ 19, 343 Anm Helms [Mazedonien]), die Art der Geltendmachung, die Anfechtungsberechtigung, die Anfechtungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vermögensverwertung.

Rn 22 Eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstamms besteht nur ausnahmsweise (BGH FamRZ 15, 1172; Hamm FamRZ 19, 531). Für den nachehelichen Unterhalt regeln §§ 1577 II, 1581 2, dass der Stamm des Vermögens nicht verwertet werden muss, soweit die Verwertung unwirtschaftlich und unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der verbleibende Anwendungsbereich.

Rn 2 Keine von § 845 erfasste Dienstleistungspflicht enthält § 1618a (Bambg NJW 85, 2724 [OLG Bamberg 03.01.1984 - 5 U 126/83]). Auch vertraglich geschuldete Dienste (zB als Gesellschafter) und ohne Rechtspflicht erbrachte Dienstleistungen fallen nicht unter § 845. Rn 3 Es verbleiben die Dienstleistungspflicht der im elterlichen Hausstand lebenden Kinder nach § 1619 (S 1619; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Zu den Zuständigkeiten nach § 266 I Nr 1–5 FamFG im Einzelnen.

Rn 19 § 266 I Nr 1 FamFG erfasst Streitigkeiten ›zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses‹. Erfasst sind lediglich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses (ausf dazu Bömelburg FF 14, 232, 234f), denn aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, § 1297 BGB. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Anhörungsvermerk; Mitteilung des Ergebnisses der Kindesanhörung.

Rn 40 Das Gericht muss den wesentlichen Inhalt der Kindesanhörung gem. § 28 IV in einem Aktenvermerk wiedergeben. Es ist auch möglich, dies in der Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin mit den Eltern zu tun (zB Naumbg 27.9.11 – 8 UF 165/11, juris). Der wesentliche Inhalt der Kindesanhörung kann auch im Tatbestand der die Instanz abschließenden Entscheidung wiederg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Hinweis auf Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen, S 2.

Rn 10 Nach S 2 soll das Gericht die Beteiligten auf die Möglichkeiten der außergerichtlichen Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen, um ihnen eine eigenständige Konfliktregelung zu ermöglichen. Der Auftrag zur Konsensfindung wird also an die Eltern zurückgegeben. Vor der Anordnung einer Mediation nach S 3 wird auch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HKÜ Art 3 HKÜ

Zusammenfassung Art 3 HKÜ0 Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die durch Verwandtschaft (§ 1589) begründete Rechtsbeziehung zweier Personen entfaltet zahlreiche rechtliche Wirkungen im Familien-, Erb-, Vermögens- und Sozialrecht, aber auch im Öffentlichen Recht, insb im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht. Das historische Sprachverständnis einer genetisch bestimmten Generationenfolge spiegelt sich nur tw in der rechtlichen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Haftung der Eltern als Gesamtschuldner.

Rn 10 Die Eltern haften dem Kind als Gesamtschuldner gem § 421. Dies gilt aber nur, wenn sie auch beide für den Schaden verantwortlich sind, dh beiden eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten vorzuwerfen ist. Im Anwendungsbereich des I bestimmt sich die Schuld nach der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, weshalb dem Kind trotz Pflichtverletzung beider Eltern mglw nur ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verbundzuständigkeit des Scheidungsgerichts (Abs 1, 2).

Rn 2 Abs 1 erfasst die Herbeiführung der Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die Sorgerechtsentscheidung. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Scheidung erst nachträglich anhängig wird und die Sache betreffend die elterliche Verantwortung als Folgesache in den Scheidungsverbund fällt (so aber Karlsr NJW-RR 04, 1084; dagegen zu Recht NK-BGB/Gruber Art 12 Rz 4; Gruber IP...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee) Gesamtabwägung der Kindeswohlkriterien.

Rn 54 Eine Rangordnung der Kindeswohlkriterien besteht nicht. Alle Kriterien stehen über den Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (BGH FamRZ 85, 169; 10, 1060, 1061; Brandbg FamRZ 15, 1304; vgl auch Saarbr FamRZ 11, 1153; München FamRZ 12, 1062, 1064). Wenn man den Kontinuitätsgrundsatz als Unterfall des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c)

Rn 13 Der Widerspruch des mindestens 14 Jahre alten Kindes beseitigt die Möglichkeit der Sorgerechtsübertragung gem § 1671 I Nr 1. Das bedeutet aber noch nicht, dass die Sorge zwingend anders geregelt werden muss als die Eltern dies einvernehmlich wollen. Das Kind hat kein Vetorecht. Doch muss der Sorgerechtsantrag nunmehr die Voraussetzungen des § 1671 I Nr 2 erfüllen, insb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist. (2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärendemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (4) Bindungstoleranz.

Rn 40 Unter Bindungstoleranz versteht man die Fähigkeit des alleinsorgeberechtigten Elternteils zuzulassen, dass das Kind einen regelmäßigen Kontakt mit dem anderen Elternteil pflegt und auch zu diesem eine liebe- und vertrauensvolle Beziehung unterhält. Dies bedeutet in erster Linie, dass ein persönlicher Umgang nicht nur ermöglicht, sondern auch positiv gefördert wird (vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Erklärung der Anerkennung.

Rn 1 Eine voluntative Elternschaft begründet die form- und zustimmungsbedürftige Erklärung eines Mannes, der Vater des Kindes zu sein (§ 1592 Nr 2). Die beurkundete Anerkennung begründet für und gegen alle eine vollgültige, mit allen Rechten und Pflichten verbundene Vaterschaft, auch wenn kein biologisches Abstammungsverhältnis oder keine sozial familiäre Beziehung besteht (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. 2Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung oder einer Namenserteilung unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. 2Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / bb) Die außergerichtliche Geltendmachung

Tückisch ist der außergerichtliche Bereich der Auseinandersetzung. Hier greift § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ein.[14] Daher können hier Ansprüche auf Kindesunterhalt niemals im eigenen Namen des Elternteils verfolgt werden. In der Praxis wird teilweise die Vertretung der Mutter angezeigt und nicht des Kindes. Das kann im Einzelfall problematisch werden und zu Rechtsnachteil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 56 Brüssel IIb-VO – Aussetzung und Versagung.

Gesetzestext (1) Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats setzt von Amts wegen oder auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder, falls im nationalen Recht vorgesehen, auf Antrag des betroffenen Kindes das Vollstreckungsverfahren aus, wenn die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1717 BGB – Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.

Gesetzestext 1Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. 2Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend. Rn 1 Als Sonderregelung im Verhältnis zu Art 24 EGBGB wird eine Beistandschaft nur wirksam, wenn das minderjährige Ki...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kindesinteressen.

Rn 29 Betreut der Berechtigte ein gemeinschaftliches Kind, sind die Kindeswohlinteressen vorrangig zu berücksichtigen. Es muss verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte, der das Kind betreut, wegen Einschränkungen oder Wegfalls des Unterhalts zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die sich an sich mit der Kindesbetreuung nicht vereinbaren lässt (BGH FamRZ 84, 986)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gewalt im Generationenverhältnis.

Rn 2 Nach I findet das GewSchG keine Anwendung, wenn die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt der Tat unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für einen Minderjährigen stand. In diesen Fällen treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle der §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschafts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gewöhnlicher Aufenthalt.

Rn 5 Alleinentscheidungsbefugt nach I 2 kann nur der Elternteil sein, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält. Dem G liegt der Regelfall des Residenzmodells zu Grunde, bei dem das Kind überwiegend bei dem betreuenden Elternteil lebt und zu dem anderen Elternteil Umgangskontakte mit mehr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsnatur.

Rn 15 Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht iSd § 823 I (AG Essen FamRZ 08, 717; Staud/Rauscher § 1684 Rz 25; J/H/A/Rake § 1684 Rz 19; Grüneberg/Götz § 1684 Rz 2). Es wirkt ggü jedermann, auch ggü dem anderen sorgeberechtigten Elternteil. Umgekehrt gilt dies aber auch für das absolute Recht der elterliche Sorge ggü dem umgangsberechtigten Elternteil (vgl BGH FamRZ 90, 966...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Rechts verhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.mehr