Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis

Rz. 30 Dem GBA ist die Wirksamkeit der aufhebenden vollstreckbaren Entscheidung nachzuweisen. Eine gerichtliche Entscheidung muss rechtskräftig oder zumindest vorläufig vollstreckbar sein (vgl. Rdn 22); im ersten Fall ist ein Rechtskraftzeugnis[61] vorzulegen. Es genügt aber ebenso die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung, da sich aus ihr...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote

Rz. 899 Die Wirksamkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, die den Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden binden, ist insb. an § 1 GWB und § 138 BGB zu messen. Danach ist es jedenfalls dringend empfehlenswert, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Die Dauer sollte zwei Jahre nach Ausscheiden aus d...mehr

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§ 5 Handelsvertreter- und V... / c) Tätigkeit für einen anderen Unternehmer oder in dessen Namen

Rz. 9 Der HV muss die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für einen anderen Unternehmer oder in dessen Namen ausführen (§ 84 Abs. 1 HGB). Bei dem Unternehmer kann es sich sowohl um eine natürliche Person als auch um eine Vertretungspersonengesellschaft wie eine OHG oder KG oder auch eine Kapitalgesellschaft handeln. Auch die GbR kann nach neuerer Rspr. HV sein, wen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Alternative: Verfahren nach den §§ 84 ff. GBO

Rz. 123 Auf die von der Rechtsprechung zugebilligten Nachweiserleichterungen kann richtigerweise nicht verzichtet werden.[303] Insbesondere kann eine Löschung nicht zuverlässig im Verfahren der §§ 84 ff. GBO erfolgen:[304] Existiert der eingetragene Gläubiger gar nicht, so fehlt es zwar zwingend an einer wirksamen Einigung, die auch nicht mehr nachgeholt werden kann; es lieg...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / G. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Rz. 758 Die InsO enthält nur sehr wenige spezielle Regelungen für Gesellschaftsinsolvenzen, etwa die durch das ESUG eingefügten Regelungen zum Einbezug der Gesellschafter in das Insolvenzplanverfahren über das Vermögen der Gesellschaft, §§ 217 Satz 2, 225a u.a. InsO. In § 11 InsO ist die Insolvenzfähigkeit von Gesellschaften, also die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens übe...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / i) Freigabeverfahren

Rz. 1590 Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Kapitalmaßnahme oder einen Unternehmensvertrag[4157] Klage erhoben (Anfechtungs-/Nichtigkeits-/Feststellungsklage) und besteht eine Registersperre nach § 381 FamFG, kann die Gesellschaft durch mittels Freigabeverfahren nach § 246a AktG die sofortige Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses im Handelsregister e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Erbfolge bei (personen)gesellschaftsrechtlicher Beteiligung

Rz. 24 Soweit die Gesellschafter einer Personengesellschaft noch unmittelbar im Grundbuch eingetragen sind, wie es bei der GbR der Fall war (§ 47 Abs. 2 GBO a.F.), genügt im Hinblick auf mögliche Sondererbfolgen durch qualifizierte Nachfolgeklauseln die Vorlage des Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge nicht. Erforderlich waren zudem die Vorlage des Gesellschaftsvertrages und...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gegenstandslosigkeit

Rz. 7 Gegenstandslosigkeit aus Rechtsgründen liegt vor, soweit das eingetragene Recht nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist.[20] Das können Rechte sein, die niemals entstanden sind und auch in Zukunft nicht mehr entstehen werden (siehe Rdn 8), sowie Rechte, die zwar entstanden, dann aber durch Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs wieder erloschen sind (vgl...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Finanzierung der Betriebs-GmbH mittels einer atypisch stillen Beteiligung

Rz. 236 Ein Besitzunternehmer, der Gesellschafter der Betriebs-GmbH ist, kann sich zugleich an der Betriebs-GmbH atypisch still unter Leistung einer Bareinlage beteiligen und hierdurch die Betriebs-GmbH finanzieren. Wenn der Besitzunternehmer sich zusätzlich atypisch still an der Betriebs-GmbH beteiligt, entsteht eine Mitunternehmerschaft als Innengesellschaft ("Innen-KG"), ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Auflassungsvormerkung

Rz. 15 Für den Anspruch auf Auflassung und Eigentumsverschaffung gilt: Der "Anspruch auf Auflassung" ist auf Erklärung der Auflassung gerichtet und mit der wirksamen Erklärung der Auflassung erfüllt.[36] Der "Anspruch auf Eigentumsverschaffung" (z.B. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) geht weiter und kann auch noch nach wirksamer Auflassung vorgemerkt werden und nach Eintragung des Eigen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Veräußerung des Miteigentumsanteils

Rz. 19 Der Miteigentümer kann seinen Anteil frei veräußern und belasten (§ 747 S. 1 BGB). Nur die Bestellung eines auf Nutzung des ganzen Grundstücks oder realen Teiles gerichteten dinglichen Rechts an einem ideellen Bruchteilsanteil ist praktisch nicht möglich und daher rechtlich nicht zulässig,[26] auch nicht bei Regelungen nach § 1010 BGB (siehe Rdn 22 ff.).mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Organschaft

Rz. 201 Im Fall einer Beherrschung der Besitzkapitalgesellschaft durch die Betriebspersonenunternehmung ist es ertragsteuerlich möglich, dass die Betriebspersonenunternehmung körperschaft- und gewerbesteuerliche Organträgerin der Besitzkapitalgesellschaft ist, da § 14 KStG nur noch eine finanzielle Eingliederung und den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages für die Org...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Ausübung der Gesellschafterrechte durch gemeinsamen Vertreter

Rz. 844 Insb. dann, wenn mehrere Erben in die Gesellschafterstellung einrücken, bietet sich eine gesellschaftsvertragliche Regelung an, wonach die Erben ihre Rechte nur einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben können. Mit dem Komplementäranteil gehen insb. auch die dem Erblasser zustehenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Nachfolger über.[11...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Nr. 1 des Musterprotokolls – Firma und Sitz

Rz. 543 Die Handelsregister beanstanden, wenn die Notare bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) unter Nr. 1 die gegründete Gesellschaft als "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" bezeichnen und nicht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie es der Mustertext vorsieht. Der Gesetzgeber hat offensichtlich die Verwendung des Oberbegriffs "Gesellschaft mit be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Sonstige Vertretungsberechtigungen

Rz. 69 § 29 GBO gilt auch für den Nachweis organschaftlicher Vertretungsberechtigungen, soweit § 32 GBO mit seiner Nachweiserleichterung nicht eingreift. Das kann v.a. bei eingetragenen Vereinen eine Rolle spielen, soweit die Vertragsbefugnis des Vorstands an die Zustimmung weiterer Organe gebunden wird. Wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungsumfangs bei Kaufleuten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Feststellung der Gegenstandslosigkeit (lit. a)

Rz. 2 Eine Eintragung kann gelöscht werden, wenn sich ihre Gegenstandslosigkeit aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen ergibt, die in einer den Anforderungen der GBO entsprechenden Weise festgestellt sind. Hiermit wird auf § 29 GBO, der an sich nur für das Antragsverfahren gilt, hingewiesen und die Löschung für zulässig erklärt, wenn die Gegenstandslosigkeit der Eintragung o...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unrichtigkeit und Unzulässigkeit der Eintragung

Rz. 78 Die Vormerkung ist eine inhaltlich unzulässige Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO (vgl. § 2 Einl. Rdn 120, § 53 GBO Rdn 40 ff.), wenn sich aus dem Inhalt des Eintragungsvermerks oder der zulässigerweise nach § 874 BGB in Bezug genommenen Bewilligung oder einstweiligen Verfügung ergibt, dass sie für einen nicht vormerkungsfähigen Anspruch[188] oder für einen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Sonstiges

Rz. 11 Das Verbot der reformatio in peius gilt grundsätzlich nicht für die Abhilfeentscheidung (§ 75 GBO) des Grundbuchamts. Insoweit obliegt dem Grundbuchamt eine umfassende Überprüfung seiner Entscheidung; es ist damit auch befugt, diese zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern (vgl. § 75 GBO Rdn 16). Unanwendbar ist das Verschlechterungsverbot auch für Beschwerden be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Regelfall

Rz. 2 Der mit Eintragung der Hypothek neu erstellte Brief ist dem Eigentümer des Grundstücks auszuhändigen (Abs. 1), bei mehreren Miteigentümern oder verschiedenen Eigentümern mehrerer Grundstücke nur sämtlichen Eigentümern vermittels eines Empfangsberechtigten.[8] Der Notar ist zur Empfangnahme nicht ohne weiteres ermächtigt; § 15 gilt hier nicht.[9] Der Eigentümer kann den...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Belastung mehrerer Grundstücke

Rz. 14 Wird das Altenteil als Gesamtrecht auf mehreren Grundstücken eingetragen, so ist darauf zu achten, dass das in ihm enthaltene Wohnungsrecht auf solchen Grundstücken nicht lasten kann, auf denen sich keine zur Wohnung geeignete Einrichtung findet, also z.B. auf Waldflächen oder Ackerland.[45] Insoweit muss die Eintragungsbewilligung eingeschränkt werden. Rz. 15 Zur Fass...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Zu Unrecht erfolgte Löschung

Rz. 33 Lagen die Voraussetzungen zur Löschung der Vormerkung nach § 25 GBO nicht vor, so führt die gleichwohl erfolgte Löschung grundsätzlich zur Unrichtigkeit des Grundbuchs, nicht aber zum Erlöschen der Vormerkung (vgl. § 22 GBO Rdn 84 f.). Sie besteht folglich ohne Eintragung materiell fort. Rz. 34 Hinsichtlich des Widerspruchs besteht Streit, ob im Fall einer unberechtigt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 5 Für eine Amtslöschung kommt nur eine Eintragung über ein Recht in Betracht; das ergibt sich sowohl aus Abs. 1 als auch aus Abs. 2. Welche Rechte darunter zu verstehen sind, ist in § 84 Abs. 3 GBO näher erläutert. Danach ist der Ausdruck "Recht" im weitesten Sinne zu verstehen. Es gehören dazu nicht nur alle Rechte am Grundstück und an Grundstücksrechten, sondern auch V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtsnatur

Rz. 108 Trotz gleicher Benennung handelt es sich nicht um die Vormerkung oder den Widerspruch des BGB (§§ 883, 899 BGB). Denn weder wird durch die "Vormerkung" des Abs. 2 ein persönlicher Anspruch auf die Rechtsänderung gesichert – ein solcher liegt oft gar nicht vor –, noch wird die Unrichtigkeit des Grundbuchs vorausgesetzt. Vielmehr soll der Schutzvermerk den ersten Antra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Überbaurente (§ 913 BGB) und Notwegrente (§ 917 BGB)

Rz. 8 Diese Renten sind nicht eintragungsfähig. Sie ruhen auf dem rentenpflichtigen Grundstück als gesetzliche Last ohne Eintragung mit Rang vor allen (auch älteren) Rechten (§§ 914 Abs. 1 und 2, 917 Abs. 2 BGB).[11] Rz. 9 Vertragliche Regelungen über diese Renten wirken gegen Dritte nur bei Grundbucheintragung (z.B. Feststellung der Höhe, Inhaltsänderung, Verzicht), die in A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Die Erteilung von Abschriften

Rz. 13 Der Umfang des Einsichtsrechts bestimmt auch das Recht, Abschriften selbst zu fertigen, sofern dadurch der Geschäftsbetrieb des Grundbuchamtes nicht beeinträchtigt wird, oder sich solche Abschriften erteilen zu lassen (Abs. 2; vgl. i.Ü. § 46 Abs. 3 GBV); zur Form dieser Abschriften §§ 44, 45 GBV. Es kann dem Einsichtnehmenden auch nicht verwehrt werden, selbst den Bil...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Grundsatz der Vertragsfreiheit

Rz. 1076 Nach der gesetzlichen Regelung bestimmt sich das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag (§§ 161 Abs. 2, 108 HGB) und nur ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Gesellschafter können aufgrund der Vertragsfreiheit in dem Gesellschaftsvertrag ihre Rechtsverhältnisse ihren Vorstellunge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. §§ 891 ff. BGB

Rz. 250 Unabhängig von den Vorschriften des IPR greift für deutsche Grundstücke ggf. der gute Glaube des Grundbuchs nach §§ 891 ff. BGB auch bei ausländischem Güterrecht durch.[788] Die für einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB vorausgesetzte Unrichtigkeit des Grundbuches kann hier v.a. darin bestehen, dass ein Ehegatte als Alleineigentümer eingetragen ist, richtigerweise...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung

Rz. 2 Die Beschwerde kann erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Grundbuchamts (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) eingelegt werden; eine Bekanntmachung der Entscheidung an den oder die Beteiligten ist nicht notwendig. Voraussetzung dafür ist, dass das Grundbuchamt überhaupt eine Entscheidung im Sinne des § 71 GBO getroffen hat; hierunter fallen nicht bloße Meinungsäuß...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Komplementärbeteiligung

Rz. 845 Ob der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegen kann, ist umstritten, wird von Rspr. und Schrifttum aber überwiegend abgelehnt.[1123] Begründet wird dies mit der Unvereinbarkeit der unbeschränkten persönlichen Haftung eines Komplementärs nach § 126 HGB und der nach §§ 2206 Abs. 1, 2208 BGB beschränkten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Rechtsbehelfe

Rz. 62 Entscheidungen des Grundbuchamts über die Eintragung des Nacherbenvermerks unterliegen der Beschwerde, § 71 GBO. Der Nacherbenvermerk selbst ist keinem gutgläubigem Erwerb zugänglich. An die Erbeneintragung ohne Vermerk sowie die Eintragung einer sog. Befreiung des Vorerben, vgl. Rdn 17, kann sich dagegen ein gutgläubiger Erwerb anschließen. Rz. 63 Gegen die Eintragung...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Ausschließungsverfahren

Rz. 849 Nach dem Gesetz erfolgt der Ausschluss eines Komplementärs oder Kommanditisten durch Gerichtsurteil nach Klage der übrigen Gesellschafter (§§ 161 Abs. 2, 134, 130 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Der Ausschluss ist auch dann möglich, wenn nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt (§ 134 Satz 3 HGB). Die Vorschrift des § 134 HGB ist nicht zwingend. Der Gesellschaftsve...mehr

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§ 19 Minderjährige im Gesel... / 2. Veräußerung durch eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft

Rz. 75 Der Genehmigungstatbestand des § 1850 Nr. 1 BGB greift nur dann ein, wenn sich der Geschäftsgegenstand auf das Vermögen des Minderjährigen bezieht. Bei Verfügungen ist Voraussetzung, dass der Verfügungsgegenstand dem Vermögen des Minderjährigen angehört. Ausreichend ist hier auch eine Bruchteils- oder Gesamthandsbeteiligung des Minderjährigen.[172] Etwas anderes gilt,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Rechtsgrundlage ihrer Vormerkungsfähigkeit

Rz. 21 Bedingte und künftige Ansprüche sind zu unterscheiden, auch bezüglich ihrer Vormerkungsfähigkeit.[57] Gemeinsame Voraussetzung ihrer Vormerkungsfähigkeit ist eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Rechtsgrundlage.[58] Rz. 22 Vormerkungen für bedingte und befristete Ansprüche bewirken vollen Vormerkungsschutz ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Definition

Rz. 40 Das für die Amtslöschung maßgebende Kriterium der inhaltlichen Unzulässigkeit stellt deutlich höhere Anforderungen, als für die Eintragung eines Amtswiderspruchs einzuhalten sind. Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung gerade nicht schon deshalb, weil sie nicht hätte vorgenommen werden dürfen (vgl. Rdn 15 ff.) und/oder zu einer Grundbuchunrichtigkeit (siehe Rdn 20 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Antrag und Bewilligung

Rz. 24 Verfahrensrechtlich ist ein Antrag notwendig; antragsberechtigt ist (nur) der Eigentümer. Ersetzt der Antrag, wie zumeist, die Erklärung gem. § 890 Abs. 1 BGB, dann bedarf er nach § 30 GBO der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO.[50] Im Antrag auf Vollzug eines Veränderungsnachweises kann der Antrag auf Eintragung der Vereinigung enthalten sein, auch hier jedoch nur, wenn si...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / d) Auflösung der Gesellschaft und Erlöschen der Firma

Rz. 179 Zur Anmeldung der Auflösung der KG und zum Erlöschen der Firma ist wiederum auf die Ausführungen zur OHG zu verweisen (Rdn 164 ff.). In diesem Fall ist allerdings u.U. von besonderer Bedeutung, dass in der Anmeldung die Vertretungsregelung – abweichend vom gesetzlichen Modell des § 146 Abs. 1 HGB – angegeben wird, sofern vermieden werden soll, dass nunmehr infolge de...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Sonstige Fragen

Rz. 847 Noch nicht geklärt ist, ob § 254 Abs. 4 InsO auch Ansprüche von Gläubigern gegen Kommanditisten etwa einer GmbH & Co. KG nach § 171 HGB ausschließt. Der Wortlaut erfasst nur Ansprüche der Gesellschaft selbst, während die ratio der Vorschrift auf den Kommanditisten ebenfalls anwendbar ist. M.E. können sich auch Gesellschafter mit Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Ausgangslage

Rz. 91 Ein Sonderproblem der Anwendung von Gründungsvorschriften für Kapitalgesellschaften stellt sich bei Mantel- und Vorratsgesellschaften.[356] Beide Begriffe beschreiben eine nur durch Geschäftsanteile/Aktien verkörperte, i.Ü. aber unternehmenslose Gesellschaft im rechtlichen Gewande einer GmbH/AG. Umstritten war, ob das erstmalige oder erneute In-Gang-Setzen des Unterne...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Vormerkungsschutz

Rz. 27 Die Vormerkung (§§ 883, 885 BGB) teilt das rechtliche Schicksal des vorgemerkten Anspruchs (siehe § 6 Einl. Rdn 8 ff.). Sie schützt den Vormerkungsberechtigten gem. §§ 883 Abs. 2; 888 Abs. 1 BGB gegen Vereitelung oder Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung vor und nach Erklärung der Auflassung bis zum Eigentumsübergang, bei Eintragung vormerkungsw...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (3) Übergang eines Grundstücks und der Anteile an der Betriebs-GmbH in eine Erbengemeinschaft

Rz. 170 Eine Betriebsaufspaltung unter Einbeziehung einer Erbengemeinschaft als Besitzunternehmen kann entstehen, wenn bei der klassischen Betriebsaufspaltung mit einem Einzelwirtschaftsgut aufgrund gesetzlicher Erbfolge sowohl das zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut als auch die Anteile an der Betriebs-GmbH auf eine Erbengemeinschaft übergehen, die auf eine Nachlassausei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Fehlerfolgen

Rz. 10 Genügt der ggf. durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Eintragungsunterlagen nicht den Vorgaben des S. 1, hat das Grundbuchamt die Eintragung zu versagen, auch wenn die Erklärungen materiell-rechtlich wirksam sind.[17] Die fehlenden Angaben können nicht im reinen Antrag nach § 13 GBO ergänzt,[18] sondern müssen in entsprechender Form nachgeholt werden, wofür die Er...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / (4) Fehlerfolgen

Rz. 110 Liegt ein mangelhafter Verschmelzungsvertrag vor, darf der Registerrichter die Verschmelzung nicht eintragen. Der darauf beruhende Zustimmungsbeschluss ist jedoch nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.[257] Fehlt eine der zwingenden Angaben nach Nr. 1–3 (essentialia negotii) ist der Verschmelzungsvertrag selbst nichtig, sofern die Angaben nicht im Einzelfall verzicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundzüge der Rechtsanwendung

Rz. 59 Ausgangspunkt ist zunächst die einhellige Auffassung, dass § 32 GBO allein auf Existenz- und Vertretungsnachweise abstellt, die deutschen Registern zu entnehmen sind.[69] Daraus folgt immerhin, dass ausländische Gesellschaften mit den im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen in Deutschland sehr wohl nach § 32 GBO zu behandeln sind.[70] Insoweit kann auch ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Benennung der Schlusserben

Rz. 127 Die namentliche Benennung der Schlusserben kann geführt werden durch Geburtsurkunden der einzutragenden Erben nebst ggf. ergänzender Negativ-Versicherung, dass der Erblasser darüber hinaus keine weiteren Abkömmlinge hinterließ.[244] Dasselbe gilt für die namentliche Benennung der Nacherben (nach Eintritt des Nacherbfalls).[245] Ein Erbschein kann nicht verlangt werde...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / b) Besteuerung der KGaA

Rz. 469 Die KGaA ist eine vom Gesetzgeber geschaffene hybride Gesellschaftsform, bei der die Geldgeber und die Unternehmensführer unterschiedlichen zivilrechtlichen Regelungen unterworfen sein sollen (duale Rechtsstruktur).[833] Sie beinhaltet im Grundmodell zwei Gruppen von Gesellschaftern: die persönlich haftenden Komplementäre mit Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugni...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Inhalt der Erbbaurechtsbestellung

Rz. 159 Für die Wirksamkeit der Erbbaurechtsbestellung reicht es nicht aus, dass man sich über die Bestellung, eines Erbbaurechts einig ist. Zur Eintragung im Grundbuch ist vielmehr erforderlich, dass Einigung und Eintragungsbewilligung Art, Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts festlegen. Zu diesen Einzelheiten gehört eine Bezeichnung des Bauwerks, das der Berechtigte hab...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Rechtsfolgen des Ausschlusses

Rz. 854 Ein ausgeschlossener Gesellschafter scheidet mit Rechtskraft des Urteils [1149] bzw. mit der Mitteilung des Beschlusses an den Auszuschließenden[1150] aus. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschlossenen Gesellschafter und den anderen Gesellschaftern gelten die Vorschriften der §§ 135 ff. HGB. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat grds. Anspruch auf eine Abf...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / aa) Behandlung von Sonderbetriebsvermögen

Rz. 498 § 20 UmwStG ist in Zusammenhang mit eingebrachten Anteilen an Personengesellschaften oder Betrieben von Personengesellschaft nur anwendbar, wenn wesentlich Betriebsgrundlagen nicht im Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten, sondern auch in die Kapitalgesellschaft eingebracht werden (s. Tz. 20.06 ff. des UmwStE 2011). Sonderbetriebsvermögen, das als nicht wesentliche B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Mehrheit von Anträgen

Rz. 74 Bei einer Mehrheit von gestellten Eintragungsanträgen ist die Rücknahme unzulässig für Anträge, welche andere Beteiligte aufgrund der gleichen Urkunde gestellt haben;[139] diese bleiben grundsätzlich unberührt und können eine Grundlage für die Entscheidung des GBA bieten.[140] Erfolgt die Rücknahme durch einen Vertreter, so ist genau zu prüfen, ob die erteilte Vollmach...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Gesetzliches Regelungsmodell

Rz. 1157 Gem. § 122 HGB hat jeder Gesellschafter aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils (Prinzip der Vollausschüttung). Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht...mehr