Fachbeiträge & Kommentare zu Jobcenter

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 95 Anspruch / 2.9 Sozialversicherungs-/Steuerrecht

Rz. 31 Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht nämlich während des Bezugs von Kug weiter, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 2 Nr. 2. Dies gilt auch bei Kurzarbeit mit vollständigem Arbeitsausfall, der sog. "Kurzarbeit-Null" (Kühl, in: Brand, SGB III, § 95 Rz. 6). In der Arbeitslosenversicherung unterliegt das erzielte Arbeitsentgelt der Beitragspflicht m...mehr

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Sauer, SGB III § 95 Anspruch / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift beschreibt die Voraussetzungen unter denen Kug durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt wird. Das Instrument der Kurzarbeit soll in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Entlassungen zu vermeiden helfen. Eingearbeitetes Personal soll im Betrieb gehalten werden, wenn dies nur temporär durch eine Verringerung der Arbeitszeit möglich ist und im Anschluss dara...mehr

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Sauer, SGB III § 281 Arbeit... / 2.4 Migrationshintergrund

Rz. 41 Abs. 4 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit, den Migrationshintergrund zusätzlich zu erheben. Die Regelung ist ursprünglich als Abs. 2 am 30.12.2008 in Kraft getreten und zum 1.7.2020 in Abs. 4 übernommen worden. Die geänderten Formulierungen sind im Sinne einer sprachlich klareren Vorschrift gewählt worden. Da insoweit keine Einschränkungen gemacht werden, betri...mehr

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Sauer, SGB III § 95 Anspruch / 2.8 Verfahrensfragen

Rz. 27 Das Verfahren bei der Gewährung des Kug ist zweistufig ausgestaltet (Rieke, in: GK-SRB, SGB III, § 95 Rz. 3 und 53). Der Arbeitsausfall ist nach § 99 Abs. 1 Satz 1 bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anze...mehr

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Sauer, SGB III § 281 Arbeit... / 2.3 Grundsätze der Neutralität und Objektivität (Abs. 3)

Rz. 40 Abs. 3 stellt die Neutralität und die Objektivität der Bundesagentur für Arbeit bei der Erstellung amtlicher Statistiken heraus. Es ist nicht Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit, selbst politische Aussagen zu treffen und mit ihrem Zahlenmaterial zu untermauern, sondern vielmehr, die Politik durch Bereitstellung klarer, transparenter, nachvollziehbarer und wahrer Stat...mehr

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Sauer, SGB III § 155 Anrech... / 2.1 Nebeneinkommen

Rz. 2 § 155 unterscheidet einerseits nach Personengruppen, andererseits nach dem von dem Nebeneinkommen geprägten Lebensstandard des Arbeitslosen. Grundsätzlich gelten die Anrechnungsvorschriften gleichermaßen für abhängige Nebenbeschäftigungen, selbstständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger sowie Einkünfte aus sonstiger steuerpflichtiger Tät...mehr

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Sauer, SGB III § 16 Arbeits... / 2.2 Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik

Rz. 9 Abs. 2 bestimmt, dass Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nicht als arbeitslos gelten. Sie stehen der Arbeitsvermittlung im Ergebnis nicht zur Verfügung und können demnach nicht arbeitslos i. S. d. Abs. 1 sein. Es kommt nicht darauf an, ob eine Maßnahme jederzeit abgebrochen werden kann oder von kürzerer Dauer als 6 Wochen ist. Rz. 10 Die Teilnahme a...mehr

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Sauer, SGB III § 95 Anspruch / 2.5.1 Betriebsvereinbarung

Rz. 18 Kurzarbeit kann im Rahmen einer zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossenen Betriebsvereinbarung eingeführt werden (BAG, Urteil v. 18.11.2015, 5 AZR 491/14; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 95 Rz. 5; Kühl, in: Brand, SGB III, § 95 Rz. 11). Grundsätzlich hat der Betriebsrat über die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. ...mehr

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Sauer, SGB III § 162 Teilar... / 2.1.1 Anwendung der Alg-Vorschriften

Rz. 4 Grundsätzlich sind auf das Teil-Alg alle Vorschriften über das Alg anzuwenden, die den Besonderheiten des Teil-Alg nicht entgegenstehen. Eine Anspruchseinheit von Teil-Alg und Alg besteht nicht. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung stellt klar, dass sich die entsprechende Anwendung der Alg-Vorschriften nicht nur auf das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen bezieh...mehr

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Sauer, SGB III § 444 Gesetz... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt den Grenzbereich von bis 31.12.2012 versicherungspflichtigem und ab 1.1.2013 versicherungsfreiem Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung von 400,01 EUR bis 450,00 EUR monatlich in Bezug auf die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2013 bestanden haben, werden damit Bestandsschutz-...mehr

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Sauer, SGB III § 44 Förderu... / 2.2 Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung

Rz. 4 Die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung muss von bloßen Vorbereitungshandlungen unterschieden werden, die noch nicht auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt hindeuten. Entscheidendes Kriterium ist der Bezug zu einer (konkreten) versicherungspflichtigen Beschäftigung. Bei dieser Betrachtung zeigt sich leicht, dass die Kernleistungen Bewerbungs- und...mehr

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Sauer, SGB III § 95 Anspruch / 2.5 Einführung von Kurzarbeit

Rz. 17 Die Einführung von Kurzarbeit kann auf unterschiedliche Art und Weise. Sie kann auf kollektivrechtliche Basis durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aber auch – in betriebsratslosen Betrieben – auf individualrechtlicher Basis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Die Vereinbarung kann mit jedem Arbeitnehmer formlos getroffen werden. Möglich ...mehr

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Sauer, SGB III § 95 Anspruch / 2.4 Anzeige des Arbeitsausfalls

Rz. 16 Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist im Rahmen des zweigestuften Verfahrens zu unterscheiden von dem nachfolgenden Antrag auf Gewährung von Kug. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Gewährung v...mehr

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Sauer, SGB III § 103 Kurzar... / 2.4 Bemessung des Kurzarbeitergeldes

Rz. 12 Zulagen, die Heimarbeiter von ihrem Arbeitgeber nach § 10 EFZG erhalten, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der SvEV und werden nicht beim Soll- und Istentgelt berücksichtigt. Zuschläge wegen aufwendungsbedingter Mehrkosten (z. B. Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsgeräten oder Zutaten) werden nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gerechnet, soweit sie den Betr...mehr

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Sauer, SGB III § 44 Förderu... / 2.7.2 Grundlegende Rechtsprechung

Rz. 49 Eine Bedrohung von Arbeitslosigkeit liegt z. B. nicht vor, wenn der Antragsteller einen Arbeitsplatz ungekündigt innehat, auch wenn der ausgeübte Beruf in einigen Jahren vom Arbeitsmarkt verschwinden wird; denn in diesen Fällen ist das Drohen der Arbeitslosigkeit nicht ausreichend konkret, und es ist noch durchaus möglich, dass der Antragsteller in der Zwischenzeit ei...mehr

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Sauer, SGB III § 162 Teilar... / 2.1 Anspruch auf Teil-Alg

Rz. 3 Abs. 1 bestimmt die Anspruchsvoraussetzungen für das Teil-Alg. Der Anspruch auf Teil-Alg entsteht an dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind bzw. durch Rückwirkung als erfüllt gelten. Teilarbeitslosigkeit (Abs. 1 Nr. 1) besteht nach Verlust einer von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen (Abs. 2 Nr. 1). Die Teilarbeitslosmeldung (Abs. 1 Nr...mehr

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Sauer, SGB III § 155 Anrech... / 2.2 Fortführung der Beschäftigung

Rz. 16 Abs. 2 räumt dem Arbeitslosen einen Bestandsschutz für das Nebeneinkommen aus der Nebenbeschäftigung bzw. Nebentätigkeit ein, sofern dieses seinen Lebensstandard in nennenswerter Weise mitbestimmt hat. Geschützt bzw. freigestellt wird das Nebeneinkommen, das schon längere Zeit vor der Arbeitslosigkeit erzielt wurde. Dafür wird nicht auf den Umfang des Nebeneinkommens,...mehr

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Sauer, SGB III § 44 Förderu... / 2.10 Gestattete Ausländer (Abs. 4)

Rz. 66 Durch Abs. 4 werden gestattete Ausländer i. S. v. § 39a in den Anwendungsbereich des § 44 einbezogen. Zum berechtigten Personenkreis gehören gestattete Ausländer aus Syrien und Eritrea, im Übrigen vgl. die Komm. zu § 39a. Rz. 67 Im Zusammenhang betrachtet dient eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt für den Gesetzgeber insbesondere dazu, die Gefahr von spät...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Begünstigte Unternehmer

Rz. 63 Begünstigt sind die Inhaber der anerkannten Blindenwerkstätten und die anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten i. S. v. § 226 SGB IX . Nach § 226 SGB IX sind die §§ 223 und 224 SGB IX auch zugunsten von aufgrund des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG) v. 9.4.1965 [1] anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden. Dies stellt sicher, dass – auch nach Aufhebung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.6 Behindertenfahrdienst

Rz. 108 Die Leistungen eines Mitglieds eines Wohlfahrtverbands kommen dem begünstigten Personenkreis auch dann unmittelbar i. S. v. § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG zugute, wenn es Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderung erbringt und dabei aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrags tätig wird. Gegenüber Menschen mit Behi...mehr

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Coronavirus: So können Unte... / 2 Wie können Unternehmen negative wirtschaftliche Folgen begrenzen?

Zunächst muss gesagt werden, dass es unmöglich ist, sich zu 100 % abzusichern. Und es kann kurzfristig dazu kommen, dass sich die Situation unvorhersehbar weiter verschlechtert. Aber jeder Betrieb kann vorbeugen und die Folgen, die durch das Coronavirus entstehen können, abmildern. Wichtig Betriebliche Pandemieplanung Die betriebliche Pandemieplanung stellt verschiedene Maßnah...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Festhaltenserklärung

Rz. 260 Die Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers ist jeweils schriftlich zu erklären. Es gilt damit das gesetzliche Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB .[590] Dafür ist bereits der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1a, und 1b AÜG anzuführen. Verwendet der Gesetzgeber den Begriff "schriftlich" im Zusammenhang mit einer Willenserklärung, wie dies bei der Festhaltens...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 1. Zahlen zur Leiharbeit

Rz. 4 Ein schon vor der Reform verbreiteter Kritikpunkt geht bis heute dahin, dass in Deutschland angeblich Normalarbeitsverhältnisse massenhaft durch prekäre Arbeitsverhältnisse abgelöst würden.[8] Es sei eine fortschreitende Substitution der Stammbelegschaft durch Leiharbeitnehmer erkennbar, die zum Lohnverfall führe. Bereits die Arbeitsmarktberichterstattung der Bundesage...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Verbot der Kettenüberlassung, § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG

Rz. 427 § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG adressiert sowohl Verleiher (genauer den weiterverleihenden Entleiher) als auch dessen Entleiher (den Folge-Entleiher). Nicht erfasst ist dagegen der "Erst-Verleiher", zu dem der Leiharbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht.[1035] Nach der Regelung handelt ordnungswidrig, wer einen Leiharbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, der in...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Tarifliche Abweichungsmöglichkeiten (Neun-Monatsfrist)

Rz. 174 Auch nach der Reform besteht der vom Gesetzgeber vorgesehene Normalfall weiterhin darin, dass Leiharbeitnehmer ab dem ersten Tag der Überlassung an einen Entleiher nach dem Equal Treatment Grundsatz vergütet werden müssen.[394] Die hiermit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten wurden bereits ausführlich dargestellt. Die Reform hat daher von der al...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / b) Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Rz. 320 Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigtenbegriff deckt sich, wie ausgeführt, trotz vielfältiger Übereinstimmung nicht hundertprozentig mit dem des Arbeitsrechts (s. ausführlich zu den Unterschieden oben§ 4 Rdn 8, 76). Daher ist eine eigenständige Prüfung am Maßstab des § 7 Abs. 1 SGB IV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG erforderlich. Der Beschäf...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / I. Praxisrelevanz – Renaissance der Freien – Mitarbeiter – Verträge?

Rz. 273 Arbeitnehmerüberlassung ist eine etablierte Form des flexiblen Personaleinsatzes. Sie bietet Unternehmen Möglichkeiten zur Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarfen. Ebenso kommt ihr eine arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu.[430] Gleichwohl ist Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit grundsätzlich verboten, es sei denn, der...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Definition und bisherige Rechtslage

Rz. 32 Kettenverleih (oder auch Weiterverleih genannt[49]) liegt vor, wenn ein Entleiher die ihm von einem Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmer nicht selbst einsetzt, sondern an andere Entleiher zur Arbeitsleistung weiterverleiht. In der Praxis kann einerseits die Einschaltung von Subunternehmern dazu führen, dass der ursprüngliche Auftragnehmer zum Zwischenverleiher wird,...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 2. Zahlen zum Fremdpersonaleinsatz durch On-Site-Werk- oder Dienstverträge

Rz. 13 Zum Einsatz von Fremdpersonal im Betrieb durch den Abschluss von Werk- oder Dienstverträgen (auch bekannt unter dem Begriff "On-Site-Werkverträge") gibt es im Gegensatz zur Zeitarbeit bis heute keine regelmäßig erhobenen repräsentativen Zahlen. Die Bundesagentur für Arbeit führt über die Anzahl der Werkvertragsvergaben keine Statistik. Dies liegt daran, dass die Koste...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Entstehungsgeschichte und Hintergrund der Bereichsausnahme

Rz. 39 Ausgangspunkt der Neuregelung einer Bereichsausnahme für den öffentlichen Dienst war eine Gesetzesinitiative der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die Ende Oktober 2013 einen entsprechenden Entschließungsantrag in den Bundesrat einbrachten.[66] Der vom Bundesrat angenommene Antrag zielte darauf ab, die Personalgestellung im öffe...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Weiter Equal Pay Begriff/gesetzliche Vermutung/Berechnungsprobleme

Rz. 179 Auch wenn durch die Anwendung entsprechender Leiharbeitstarifverträge der Equal Treatment Grundsatz abbedungen wird, so sieht das Gesetz in § 8 Abs. 4 AÜG vor, dass hinsichtlich des Arbeitsentgeltes nur für die ersten neun Einsatzmonate vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden kann. Nach neun Monaten im selben Einsatz hat der Leiharbeitnehmer somit Anspruch auf...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / III. Prüfung der vorliegenden Umstände nach ihrer Indizwirkung (Bewertungstabelle)

Rz. 36 Für die Prüfung sollten dem Rechtsanwender die Abgrenzungskriterien der Bundesagentur für Arbeit [78] bekannt sein, die nach der Neuregelung in § 611a BGB und § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG neugefasst wurden, aber im Wesentlichen den bisherigen Kriterien entsprechen. So sehen die Fachlichen Weisungen folgende Positivkriterien für die Einordnung als Werkvertrag vor:mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / b) Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Rz. 302 Bei rechtlich und tatsächlich korrekt durchgeführter Solo-Selbstständigkeit besteht kein Anlass für eine etwaige Haftung oder Schuldnerschaft des überlassenden Dienstleistungsunternehmens und/oder des Einsatzunternehmens für etwaige sozialversicherungsrechtliche oder steuerliche (Nach-) Forderungen. Für Sozialversicherung und Steuern gelten die gleichen Grundsätze wi...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Begriff des Entleihers

Rz. 85 Nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG kommt es für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer auf den Einsatz bei "demselben Entleiher" an. Überlassungen an andere Konzernunternehmen sind somit bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer bereits begrifflich nicht zu berücksichtigen.[203] Dem Gesetzeswortlaut lässt sich hingegen nicht eindeutig entnehmen, ob der Begriff des "En...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Verstoß gegen die Offenlegungspflicht, § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG

Rz. 428 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG ist es – für Verleiher wie Entleiher – bußgeldbewehrt, wenn die Überlassung der Leiharbeitnehmer nicht ausdrücklich in dem Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet ist, bevor der Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig wird (siehe im Einzelnen zur Offenlegungspflicht Rdn 190 ff.). Ziel des Gesetzgebers...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer, § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG

Rz. 430 Eine Überschreitung der 18-monatigen Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG dar, sofern nicht eine längere Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b S. 3–8 AÜG gerechtfertigt ist (siehe zu den Möglichkeiten der Abweichung von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Rdn 107 ff.). Ein Versto...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / D. Bedeutung und Absicherung der Solo-Selbstständigen – Crowdworking – Weißbuch Arbeiten 4.0

Rz. 26 Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat das Consulting Unternehmen ECON des DIW Berlin die Solo-Selbstständigen in Deutschland hinsichtlich Strukturen und Erwerbsverläufen untersucht. Der aktuelle Forschungsbericht liegt seit April 2016 vor. Danach zeigt sich unter den Solo-Selbstständigen in vielerlei Hinsicht eine starke Streuung. Zum einen gil...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / a) Arbeitsrecht

Rz. 307 Ist die Selbstständigkeit des Solo-Selbstständigen im Verhältnis zu seinem Auftraggeber an sich geklärt (s. zuvor Fallgruppe 1), empfiehlt es sich trotzdem, in einem zusätzlichen zweiten Schritt gleichwohl zu prüfen bzw. bei der Gestaltung zu berücksichtigen, ob im Beispielsfall (s. zuvor Fallgruppe 1) trotz eines zwischen dem IT-Spezialisten und der Consulting GmbH ...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 2. Elemente eines Positivkatalogs

Rz. 24 Ein entsprechender Positivkatalog hätte in einem weiteren Absatz des § 1 AÜG aufgenommen werden sollen. Angeboten hätte sich etwa folgende Formulierung: Zitat Absatz 3: Keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern eine unbedenkliche Form des Fremdpersonaleinsatzes auf der Grundlage von Werk- oder Dienstverträgen liegt ungeachtet einer Eingliederung in den Betrieb des Auftragg...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 4. Erstattung einer Anzeige

Rz. 325 Da ein Verstoß gegen § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG mit einem erheblichen Bußgeld von bis zu 500.000 EUR im Einzelfall belegt werden kann (hierzu unten Rdn 326), kann auch die Erstattung einer Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Ordnungsbehörde oder die Drohung hiermit ein wirksames Mittel sein, um den Entleiher dazu zu bewegen, das Einsatzverbot einzuhalten.mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 6. Dauer und Intensität der Zusammenarbeit

Rz. 35 Das BAG hat der Vermutung, dass eine über Jahre andauernde Zusammenarbeit für ein Arbeitsverhältnis bzw. beim Einsatz von Fremdpersonal für Arbeitnehmerüberlassung spreche, schon in den 1990ern eine Absage erteilt. Ständig wiederkehrende Wartungsarbeiten an Einrichtungen und Geräten, die der Erfüllung des Betriebszwecks zu dienen bestimmt sind, können durchaus über Ja...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / e) Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz, § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG

Rz. 431 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG handelt der Verleiher ordnungswidrig, wenn er entgegen § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG oder § 8 Abs. 2 S. 2 oder 4 AÜG dem Leiharbeitnehmer eine ihm zustehende Arbeitsbedingung nicht gewährt. Dieser Tatbestand adressiert allein den Verleiher und umfasst folgende Gestaltungsvarianten: Sanktioniert wird der Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz nac...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG

Rz. 55 Die neue Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG nimmt Personalüberlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Geltung des AÜG aus, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden. Die Vorschrift betrifft damit sämtliche potenziell als Arbeitnehmerüberlassung einzuordnenden Konstellationen des Drittpersonaleinsatzes von Tarifbesch...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Gleichstellungsgrundsatz

Rz. 451 Nach § 8 Abs. 1 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren – Gleichstellungsgrundsatz. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 AÜG kann ein Tarifvertrag bei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht

Rz. 239 Verstoßen Verleiher und Entleiher gegen die Offenlegungs- und die Konkretisierungspflicht, ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer – wie bisher nur bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung[503] – unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG), nicht hingegen der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.[504] Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn gleich...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / IV. Erweiterte Abweichungsmöglichkeiten für Branchenzuschlagstarifverträge

Rz. 186 Auch für die Verpflichtung, nach neun Monaten Einsatzdauer den Leiharbeitnehmer nach dem Equal Pay Grundsatz zu vergüten, besteht jedoch eine Abweichungsmöglichkeit. So sieht die Neuregelung des AÜG vor, dass auch über neun Monate hinaus eine tarifvertragliche Vergütung an Stelle der Equal Pay Vergütung gewährt werden kann, sofern der Tarifvertrag nach spätestens 15 ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 6. Ordnungswidrigkeit für den Verleiher

Rz. 153 Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die gesetzliche Überlassungshöchstdauer stellt für den Verleiher eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG). Ein Verstoß liegt aber dann nicht vor, wenn die längere Überlassung durch tarifliche oder betriebliche Regelungen nach § 1 Abs. ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Anrechnung vorheriger Überlassungszeiten

Rz. 95 Um eine Umgehung der Überlassungshöchstdauer durch eine bloß kurzfristige Unterbrechung der Überlassung zu vermeiden, ist ein erneuter Einsatz nach Erreichen der Überlassungshöchstdauer erst nach Ablauf einer dreimonatigen Karenzfrist möglich.[228] Nach § 1 Abs. 1b S. 2 AÜG wird der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an dens...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / I. Vom Arbeitsvermittlungsmonopol zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 1972

Rz. 1 Die Reform des Jahres 2017 lässt sich nur vor dem Hintergrund der Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland in den vorausgehenden Jahrzehnten sachgerecht einordnen. Die Regulierung der Zeitarbeit geht zurück bis in die 1960er Jahre. Vor Inkrafttreten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes am 11.10.1972 [1] galt die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund des Arbeits...mehr