Rz. 108

Die Leistungen eines Mitglieds eines Wohlfahrtverbands kommen dem begünstigten Personenkreis auch dann unmittelbar i. S. v. § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG zugute, wenn es Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderung erbringt und dabei aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrags tätig wird. Gegenüber Menschen mit Behinderung erbrachte Fahrdienstleistungen, die ein Mitglied eines Wohlfahrtverbands aufgrund von Verträgen u. a. mit gemeinnützigen Körperschaften, dem Amt für Kindertagesstätten, dem Jugendamt und dem Schulamt erbringt bzw. die Fahrten, die der Fahrdienstleistungserbringer für das Sozialamt, das Arbeitsamt oder für Altenheimbewohner durchführt, sind nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei.[1]

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