Rz. 4

Die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung muss von bloßen Vorbereitungshandlungen unterschieden werden, die noch nicht auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt hindeuten. Entscheidendes Kriterium ist der Bezug zu einer (konkreten) versicherungspflichtigen Beschäftigung. Bei dieser Betrachtung zeigt sich leicht, dass die Kernleistungen Bewerbungs- und Reisekosten sich auf eine in den Blick genommene Beschäftigung beziehen. Dagegen sind Kontaktaufnahmen allgemeiner Art noch nicht dazu geeignet, die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzunehmen. Das trifft z. B. förderungsrechtlich auf Eintrittspreise für Messen zu, auf denen Kontakte zu Arbeitgebern geknüpft werden könnten, oder auf Fahrtkosten zur Agentur für Arbeit, um das Berufsinformationszentrum zu besuchen. Dasselbe gilt für den Erwerb von Tageszeitungen, die Stellenangebote enthalten (könnten). Die Rechtsvorschrift erlaubt eine flexible und unbürokratische Förderung zur Deckung individuell festgestellter Bedarfe an vermittlungsunterstützenden Leistungen im Einzelfall, das charakterisiert sie als Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung.

 

Rz. 5

Gefördert werden können Ausbildungsuchende, Arbeitslose und Arbeitsuchende, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

 

Rz. 5a

Zur Anbahnung einer förderungsfähigen Beschäftigung kann auch die Beseitigung von vermittlungsrelevanten Hemmnissen gehören.

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