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Sauer, SGB III § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen / 2.1 Nebeneinkommen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

§ 155 unterscheidet einerseits nach Personengruppen, andererseits nach dem von dem Nebeneinkommen geprägten Lebensstandard des Arbeitslosen. Grundsätzlich gelten die Anrechnungsvorschriften gleichermaßen für abhängige Nebenbeschäftigungen, selbstständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger sowie Einkünfte aus sonstiger steuerpflichtiger Tätigkeit, z. B. Einkünfte an Diäten bei Abgeordneten:

  • Abs. 1 regelt die Anrechnung von Nebeneinkommen aus kurzzeitiger Beschäftigung oder Tätigkeit.
  • Abs. 2 bestimmt die Anrechnung von Nebeneinkommen aus der Fortführung einer kurzzeitigen Erwerbstätigkeit, die neben einem Versicherungspflichtverhältnis als geringfügige oder kurzzeitige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde.

Abs. 1 bestimmt den für die gesamte Vorschrift geltenden Grundsatz der Anrechnung und den Regelfreibetrag, Abs. 2 beschreibt besondere Freibeträge bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen. Hat ein (abhängig) Beschäftigter gegenüber seinem Arbeitgeber wöchentliche Stundennachweise geführt und ihm diese regelmäßig übergeben, können diese im Zweifel als tatsächlich geleistet angenommen werden und zur Beurteilung der Kurzzeitigkeit herangezogen werden.

In ausländischer Währung ausgezahltes Nebeneinkommen rechnen die Agenturen für Arbeit in EUR um. Richtig dürfte sein, den Wechselkurs am Auszahlungstag zu berücksichtigen, er spiegelt den tatsächlichen Verdienst.

Abs. 3 ist als Spezialvorschrift anzusehen, die nach der Einführung des Alg bei beruflicher Weiterbildung und gleichzeitiger Aufhebung der Vorschriften über das Unterhaltsgeld systematisch nur in § 155 angefügt werden konnte.

 

Rz. 3

§ 155 setzt (mit Ausnahme des Abs. 3) eine Beschäftigung oder Tätigkeit des Arbeitslosen selbst voraus. Die Regelung erfasst daher von vornherein ni...

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