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Sauer, SGB III § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 141 nach § 155 überführt.

§ 141 Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) und mit Wirkung zum 1.8.1999 durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) erneut geändert. Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurde § 141 Abs. 1 durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) und mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Art. 3 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) geändert. § 141 Abs. 4 wurde durch das 1. SGB III-ÄndG aufgehoben, Abs. 2 und 3 durch das 2. SGB III-ÄndG neu gefasst. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurden § 141 Abs. 1 bis 3 geändert und Abs. 4 angefügt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) § 141 Abs. 1 und 2 neu gefasst und Abs. 3 wurde aufgehoben.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 155 neu gefasst. Dabei wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt die Berücksichtigung von Einkommen beim Arbeitslosengeld (Alg), das aus einer unselbstständigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit während des Bezuges von Alg erarbeitet worden ist, ohne dass hierdurch Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung entfallen wäre. Die Anrechnung von Nebeneinkommen soll den Anreiz zur Aufnahme von Nebenbeschäftigungen erhöhen und den Arbeitslosen die Möglichkeit geben, Kontakt zur Arbeitswelt zu halten. Durch Anrechnung von Nebeneinkommen sinken die Ausgaben de...

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