Fachbeiträge & Kommentare zu Grundfreibetrag

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 246. Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) v 23.12.2024, BGBl I 2024, Nr 449

Rn. 266 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Der in der letzten Sitzung des Finanzausschusses des BT vor dem Jahreswechsel am 19.12.2024 gefundene Kompromiss beschränkte sich auf eine inflationsbedingte Tarifanpassung für 2025 und 2026 sowie die Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge, was verfassungsrechtlich auch notwendig war. Restliche Punkte betreffend das Steuerrecht...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 64. Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.88, BGBl I 88, 1093 und Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen, ebenfalls vom 25.07.88, BGBl I 88, 1185

Rn. 72 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Steuerreform 1990 wurde nach monatelangem Streit verabschiedet. Kernstück ist der arbeits- und mittelstandsfreundliche Lohn- und Einkommensteuertarif (vgl Rn 76). Ziel war ein gerechtes und einfacheres Steuersystem, das die berufliche Leistung anerkennt, der wirtschaftlichen Belastung der Familie durch Unterhaltsverpflichtungen besser Rec...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 109. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BGBl I 1999, 402

Rn. 129 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Der Bundestag hat am 04.04.1999 in zweiter/dritter Lesung den Entwurf des Gesetzes (BT-Drucks 14/23) in der Fassung der Beschlußempfehlung des Finanzausschusses vom 01.03.1999 (BT-Drucks 14/442) verabschiedet. Nach Zustimmung des Bundesrates am 19.03.1999 ist nunmehr auch der Hauptteil des Gesetzentwurfes in Kraft getreten, nachdem erste Maß...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 139. Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (KORB II-Gesetz) v 22.12.2003, BGBl I 2003, 2840 u Haushaltbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076

Rn. 159 Stand: EL 65 – ET: 02/2005 Betrifft im Wesentlichenmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 84. Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) vom 09.11.1992, BGBl I 92, 1853

Rn. 104 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 BMF-Schreiben vom 26.10.1992, DB 1992, 2317 nimmt Stellung iw zu "technischen" Fragen bei der Vornahme des Zinsabschlags, die für die Kreditinstitute von Bedeutung sind, die in der Praxis die Hauptlast der neuen Quellenbesteuerung tragen. Einen Hinweis verdienen insbesondere die Ausführungen im BMF-Schreiben zur Behandlung von Zinsen aus Mie...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 183. Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG – BeitrRLUmsG) v 07.12.2011, BGBl I 2011, 2592

Rn. 203 Stand: EL 97 – ET: 11/2012 Das Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG beinhaltet außer dem der Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU dienenden Gesetz (EU-BeitreibungsG – EUBeitrG) in Art 1 noch eine Vielzahl weiterer praxisrelevanter Neuregelungen (teilweise rechtsprechungsbrechend, s zu § 12 Nr 5 EStG), von denen die in Art 2 zum EStG nachfolgend vorgestellt werden sollen,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 188. Gesetz zum Abbau der kalten Progression v 20.02.2013, BGBl I 2013, 283

Rn. 208 Stand: EL 102 – ET: 11/2013 Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 06.02.2013. § 32a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 52 Abs 41 EStG: Weil der letzte Existenzminimumbericht wegen des im Sozialrecht geltenden Fortschreibungsmechanismus für den Regelbedarf (BT-Drucks 17/5550) eine Anhebung des Grundfreibetrags erforderte, steigt dieser in zwei Schritten von ausgangs 8 004 EUR:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 36. Steueränderungsgesetz 1979 vom 30.11.1978, BStBl I 78, 479

Rn. 44 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Durch Art 1 wurde das EStG im allgemeinen mit Wirkung ab dem VZ 1979 (Hinweis auf Abs 1 Nr 21a StÄndG 1979) in verschiedenen Punkten geändert. Einige der Änderungen haben jedoch, soweit sie sich für den Steuerpflichtigen günstig auswirken, rückwirkende Kraft sogar ab dem VZ 1975, so zB § 10 Abs 3 Nr 1 letzter Satz, § 10c Abs 4, § 33 Abs 3, § ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 85. Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23.06.1993, BGBl I 93, 944. Verwaltungsanweisung: BMF-Schreiben vom 20.07.1993, BStBl I 93, 559.

Rn. 105 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das Gesetz lautet im vollen Wortlaut: Zitat "Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den Neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte" und ändert ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 62. Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 vom 14.07.1987, BStBl I 87, 523

Rn. 70 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Auf der Währungskonferenz von Paris (Louvre-Abkommen) am 22.02.1987 sowie auf dem Wirtschaftgipfel in Venedig am 09.06.1987 hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, die wirtschaftlichen Wachstumskräfte weiter zu stärken und zu einer Verstetigung der insgesamt nach oben gerichteten wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen. Daraufhin hat die B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 216. Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v 21.12.2019, BGBl I 2019, 2886

Rn. 236 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Historie: Am 10.10.2019 veröffentlichte das BMF den Referentenentwurf. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 15.11.2019 in 2./3. Lesung. Der Bundesrat hat danach am 29.11.2019 beschlossen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs 2 GG mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einberufen wird. Am 18.12.2019 erfol...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 97. Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BStBl I 95, 438

Rn. 117 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 1996 brachte zahlreiche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Die im Referentenentwurf enthaltene dritte Stufe der Unternehmenssteuerreform wurde vom Gesetzentwurf abgekoppelt und soll ab Herbst 1996 im Rahmen eines neuen Gesetzgebungsverfahrens beraten werden...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 224. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096

Rn. 244 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Das Gesetz enthält eine Vielzahl an Änderungen über etliche Einzelsteuergesetze. Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde insb befristet auf 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt und diverse Verbesserungen für gemeinnützige Körperschaften umgesetzt. Gesetzgebungsbedarf gab es insb betreffend notwendige Anpassungen an EU-Recht ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 27. Das Einkommensteuerreformgesetz vom 05.08.1974, BStBl I 74, 530

Rn. 31 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das EStG 1974 vom 15.08.1974 (BStBl I 74, 578) wurde durch das Gesetz zur Reform der ESt, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung – EStRG – vom 05.08.1974 geändert und als EStG 1975 vom 05.09.1974 bekanntgemacht (BStBl I 74, 733). Die Erwartungen, die in den Entwurf BR-Drucks 700/73 gesetzt wurden, wurden nicht erfüllt. Weitgehende ...mehr

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Jahreswechsel 2025/2026: Lo... / 1.1 Entlastung für Arbeitnehmer ab 2026

Beim Lohnsteuertarif wird der Grundfreibetrag für das Jahr 2026 auf 12.348 EUR angehoben und die Tarifeckwerte verschoben. Der Spitzensteuersatz beginnt 2026 erst ab 69.799 EUR statt bisher bei 68.430 EUR.[1]mehr

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Jahreswechsel 2025/2026: Lo... / 6.2.3 Entfristung der Mobilitätsprämie

Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, erhalten seit dem Veranlagungszeitraum 2021 neben der Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie. Die gesetzlichen Regelungen zur Mobilitätsprämie sind bis zum Veranlagungszeitraum 2026 befristet. Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 soll ...mehr

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Jahreswechsel 2025/2026: Lo... / 1 Änderung bei Tarif und Kindern

Durch die Anpassung des Lohnsteuertarifs für das Jahr 2026 werden die Arbeitnehmer im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes[1] steuerlich entlastet. Wichtig Geänderter Programmablaufplan für 2026 Änderungen beim Steuertarif sind für die Arbeitnehmer regelmäßig bereits bei der Lohnzahlung ab Januar spürbar. Damit die Lohnabrechnungsprogramme der Arbeitgeber die Neuerungen ...mehr

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Jahreswechsel 2025/2026: Lo... / Zusammenfassung

Überblick Durch das am 18.7.2025 verkündete Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland werden betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge steuerlich weiter gefördert. Lohnsteuerlich ist vor allem die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Bedeutung. Zudem ändern sich ab dem Jahr 2026 die...mehr

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Pfändung von Lohn und Gehalt / 3 Berücksichtigung von Entgeltumwandlungen

Bietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, Bar- in Sachlohn umzuwandeln, wie z. B. bei der Fahrrad- oder Pkw-Überlassung, liegen Sachbezüge vor. Diese sind als Naturalleistungen unpfändbar.[1] Solche Leistungen stellen aber für den Schuldner einen geldwerten Vorteil dar. Sie unterliegen nach Berücksichtigung eventueller Steuerbefreiungen und Freibeträgen de...mehr

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Pfändung von Lohn und Gehalt / 4 Unpfändbare Bezüge

Völlig unpfändbar sind folgende in § 850a ZPO aufgeführten Bezüge: Die Hälfte des für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teils des Arbeitseinkommens. Bei den Mehrarbeitsvergütungen ist nicht nur der Zuschlag, sondern der gesamte für die Überstunden gezahlte Lohn zur Hälfte unpfändbar. Die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge (Urlaubsgelder, n...mehr

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Pfändung von Lohn und Gehalt / 6 Pfändungsgrenzen

Die Pfändungsgrenzen sind in § 850c ZPO wie folgt geregelt: seit dem 1.7.2025 ist ein gesetzlicher Grundbetrag von 1.555,00 EUR monatlich (357,87 EUR wöchentlich, 71,57 EUR täglich) pfändungsfrei.[1] Dieser Betrag ist für jede Person, der der Arbeitnehmer (Schuldner) kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat und auch tatsächlich gewährt (z. B. Ehegatten, frühere Ehegatten, Ki...mehr

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Schweiz / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Niederlande / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Einkommensteuer

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, Steuerfortentwicklungsgesetz

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, JStG 2020

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.4 Investitionsabzugsbetrag

Rz. 107 Den Investitionsabzugsbetrag[1] können nur Unternehmen nutzen, die bestimmte Größenmerkmale nicht übersteigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann bereits 3 Jahre vor der tatsächlichen Investition i. H. v. 50 % der erwarteten Anschaffungskosten/Herstellungskosten außerbilanziell abgezogen werden. Wird das Wirtschaftsgut erworben, ist gem. § 7g Abs. 2 S. 1 EStG eine auß...mehr

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Brexit / 2.2.1 Antragsveranlagung

Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich Abgeltungswirkung.[1] Eine Veranlagung kommt nur in 2 Fällen in Betracht. So besteht eine Pflicht zur Veranlagung, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist[2] und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn die Pflichtveranlagungsgrenze ...mehr

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Geringverdiener / Lohnsteuer

Steuerrechtlich kommt für die Versteuerung des Arbeitslohns nur die individuelle Versteuerung nach den ELStAM infrage. Aufgrund des niedrigen Arbeitslohns kann der Geringverdiener aber die Lohnsteuer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zurückerstattet bekommen – sofern dies das einzige Einkommen ist, das er bezieht. Es kommt praktisch zu keinem Lohnsteuerabzug, da das ...mehr

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Ausbildungsfreibetrag / 1 Höhe des Ausbildungsfreibetrags und Voraussetzungen

Eltern können zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag und zum Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ihres Kindes (sog. BEA-Freibetrag)[1] einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR.[2] jährlich auf Antrag erhalten, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich in Berufsausbildung befindet[3] und auswärtig un...mehr

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Lohnsteuerermäßigungsverfah... / 3 Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen beim Lohnsteuerabzug

Zum 1.1.2026 wird entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Freistellung des Existenzminimums der Grundfreibetrag angehoben. Darüber hinaus erfolgt eine Erhöhung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2026 auf 3.414 EUR bzw. 6.828 EUR im Falle der Zusammenveranlagung. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) bleibt dagegen...mehr

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Lohnsteuerermäßigungsverfah... / 5.1 Besonderes Freibetragsverfahren für 2. Arbeitsverhältnis

Wird dem Arbeitgeber beim elektronischen Abruf für ein 2. oder weiteres Dienstverhältnis von der ELStAM-Datenbank die Steuerklasse VI mitgeteilt, fallen für den Arbeitslohn ab dem ersten Euro Steuerabzugsbeträge an. Der Arbeitnehmer kann sich für das 2. oder weitere Beschäftigungsverhältnis (Steuerklasse VI) einen Freibetrag bis zur Höhe der Eingangsstufe der nach der Steuer...mehr

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Lohnsteuerermäßigungsverfah... / 5.2 Voraussetzungen für den Freibetrag bei Steuerklasse VI

Voraussetzung für die Bildung des Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal bei der Steuerklasse VI ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem 1. Dienstverhältnis den nach der jeweiligen Steuerklasse maßgebenden Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle unterschreitet und gleichzeitig für die ELStAM des 1. Dienstverhältnisses i. H. d. bescheinigten Freibetrags ein dem Arbeitslohn ...mehr

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Lohnsteuerermäßigungsverfah... / 5.3 Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal

Der Freibetrag in den Fällen der Steuerklasse VI ist daran geknüpft, dass beim 1. Dienstverhältnis in gleicher Höhe ein Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wird. Der Arbeitgeber muss bei der monatlichen Lohnabrechnung den Arbeitslohn um den Hinzurechnungsbetrag erhöhen und anschließend die Lohnsteuer von den korrigierten (höheren) Lohnbezügen berechnen....mehr

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Bulgarien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[1] oder wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragt (Antragsveranlagung).[2] Letzteres ist jedoch nur möglich bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates, die auch in einem ...mehr

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Belgien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[1] oder wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragt (Antragsveranlagung).[2] Letzteres ist jedoch nur möglich bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates, die auch in einem ...mehr

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Italien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Irland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

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Spanien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Lettland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Lettland kann Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebilde...mehr

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Norwegen / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

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Ungarn / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Griechenland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

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Finnland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Liechtenstein / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

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Island / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

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Portugal / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Rumänien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Estland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Polen / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr