Rz. 13

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Durch die Übertragung des Freibetrags wird im 2. oder einem weiteren Dienstverhältnis der LSt-Abzug vermindert oder er entfällt gänzlich, sodass der ArbN monatlich bereits über die sonst einbehaltenen Steuerabzugsbeträge verfügen kann. Bei der Veranlagung zur ESt entfällt insoweit die Erstattung von Steuerabzügen. Gleichwohl ist eine Pflichtveranlagung für ArbN, die nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn beziehen, vorgesehen, sodass ArbN mit Frei- und Hinzurechnungsbeträgen als ELStAM jährlich eine > Steuererklärung abzugeben haben (§ 46 Abs 2 Nr 2 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 65 ff). Erzielt der ArbN außer seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit andere > Einkünfte, von denen kein Steuerabzug an der Quelle vorgenommen wird, zB aus Vermietung und Verpachtung oder > Renteneinkünfte, muss das FA infolge des Wegfalls der anzurechnenden LSt ggf > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festsetzen.

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