Rz. 8

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Der ArbN kann die Höhe des vom FA zu bildenden Frei-/Hinzurechnungsbetrags selbst bestimmen. Sie darf den auf volle Euro abgerundeten Eingangsbetrag des Jahreslohnsteuertarifs nicht überschreiten, bis zu dem nach der für das erste Dienstverhältnis maßgeblichen Steuerklasse keine LSt zu erheben ist.

 

Beispiel 1:

Der verheiratete Stpfl ist 2013 in Rente gegangen. Sein ehemaliger ArbG, von dem er eine Betriebsrente erhält, hat für das erste Dienstverhältnis die Steuerklasse III abgerufen. Die steuerpflichtigen Versorgungsbezüge betragen im Kalenderjahr 2023 insgesamt 9 750 EUR. Außerdem bezieht der Stpfl aus einem aktiven Dienstverhältnis Arbeitslohn.

Der die Betriebsrente zahlende ArbG hat beim LSt-Abzug nach Abzug der > Freibeträge für Versorgungsbezüge iHv 2 652 EUR auf den verbleibenden Arbeitslohn iHv 7 098 EUR die besondere Lohnsteuertabelle – den besonderen > Lohnsteuertarif Rz 15 ff [20] – angewendet. Dort fällt für die Versorgungsbezüge bei der Steuerklasse III keine LSt an.

Da beim LSt-Abzug von den Versorgungsbezügen der Eingangsbetrag des Jahreslohnsteuertarifs höher liegt, die dem ArbN zustehenden Frei- und Pauschbeträge aber nicht ausgeschöpft werden können, kann das FA auf Antrag des Stpfl für das aktive Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag bis zur Höhe dieses Überschusses bilden. Für das erste Dienstverhältnis mit Steuerklasse III muss das FA gleichzeitig in Höhe des Freibetrags einen Hinzurechnungsbetrag feststellen.

 

Rz. 8/1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Der beantragte Freibetrag sollte die Höhe des Arbeitslohns aus dem zweiten Dienstverhältnis nicht übersteigen, weil der Hinzurechnungsbetrag anderenfalls beim ersten Dienstverhältnis zu einem erhöhten LSt-Abzug führt. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor, sodass auch die Eintragung eines geringen Frei-/Hinzurechnungsbetrags beantragt werden kann. Bezieht der Stpfl Arbeitslohn aus mehr als zwei (ehemaligen) Dienstverhältnissen, kann er bestimmen, ob und ggf wie die Freibeträge auf die Dienstverhältnisse mit der Steuerklasse VI verteilt werden sollen (> R 39a.1 Abs 6 LStR).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge