Rz. 9

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Durch den Hinzurechnungsbetrag für das erste Dienstverhältnis wird sichergestellt, dass die dem ArbN zustehenden gesetzlichen Frei- und Pauschbeträge für Zwecke des Steuerabzugs insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. Der für das 1. Dienstverhältnis vom FA festzustellende Hinzurechnungsbetrag entspricht grundsätzlich dem für das 2. oder weitere Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI festgestellten Freibetrag (> Rz 3 und > Rz 7 – Beispiel). Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist der Freibetrag – wenn er aufgeteilt werden soll (> R 39a.3 Abs 5 Satz 4 LStR) – vor der Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags aufzuteilen; der Hinzurechnungsbetrag selbst darf nicht aufgeteilt werden.

 

Rz. 10

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

In Fällen, in denen für das 1. Dienstverhältnis auch weitere Freibeträge (vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 – 6 und 8 EStG) festgestellt werden (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 35 – 55), stellt das FA nur den diesen Freibetrag übersteigenden Betrag als Hinzurechnungsbetrag fest: Ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag (Saldo) festzustellen (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 Satz 3 EStG). Durch dieses Saldieren wird für das 1. Dienstverhältnis stets nur ein verminderter Hinzurechnungsbetrag oder verminderter Freibetrag festgestellt, sodass der ArbG beim LSt-Abzug stets nur einen Betrag zu berücksichtigen braucht. Ein Hinzurechnungsbetrag erscheint in diesem Fall nicht als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale. Ist der Freibetrag nach § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 – 6 und 8 EStG geringer als der Hinzurechnungsbetrag, wird der um den Freibetrag geminderte Betrag als Hinzurechnungsbetrag gebildet. In diesem Fall wird kein Freibetrag für das erste Dienstverhältnis gebildet.

 

Beispiel 2:

Der verheiratete Stpfl bezieht aus seinem ersten Dienstverhältnis einen Jahresarbeitslohn von 15 000 EUR. Für den LSt-Abzug hat der ArbG die Steuerklasse III abgerufen. Aus einem weiteren Dienstverhältnis bezieht er einen monatlichen Arbeitslohn von 350 EUR. Der Stpfl beantragt, für das weitere Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag in Höhe von (12 × 350 EUR =) 4 200 EUR zu bilden und einen entsprechenden Hinzurechnungsbetrag für das nach Steuerklasse III besteuerte Dienstverhältnis. Außerdem beantragt er, wegen erhöhter WK einen Freibetrag bei der Steuerklasse III in Höhe von a) 250 EUR und b) 4 500 EUR zu bilden.

Zu a): Für das nach Steuerklasse VI besteuerte Dienstverhältnis bildet das FA einen Freibetrag von 4 200 EUR und zusätzlich für das nach Steuerklasse III besteuerte erste Dienstverhältnis einen Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 3 950 EUR (4 200 EUR – 250 EUR).

Zu b): Neben dem Freibetrag von 4 200 EUR zur Steuerklasse VI wird für das nach Steuerklasse III besteuerte erste Dienstverhältnis ein Freibetrag von 300 gebildet (4 500 EUR – 4 200 EUR).

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