Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Mit Großbuchstaben in der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10 oder dem > Lohnkonto werden bestimmte typisierte Tatbestände dokumentiert:

E = Auszahlung der > Energiepreispauschale durch den ArbG (vgl § 117 Abs 4 EStG);

F = beim LSt-Abzug ist der geldwerte Vorteil einer > Sammelbeförderung steuerfrei belassen worden (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 9 EStG);

FR = französischer > Grenzgänger ohne Lohnsteuerabzug. Der Großbuchstabe "FR" ist um eine Ziffer zu ergänzen, die das Land bezeichnet, in dem der Grenzgänger zuletzt tätig war. Dabei steht die Ziffer 1 für BW, die Ziffer 2 für RP und die Ziffer 3 für das Saarland (vgl BMF vom 09.09.2019, BStBl 2019 I, 911);

H = beim LSt-Abzug ist ein als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildeter > Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt worden (> Grundfreibetrag Rz 12);

M = bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den ArbG oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (§ 41b Abs 1 Satz 2 Nr 8 iVm § 8 Abs 2 Satz 8 EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40 ff [47]);

S = bei der Berechnung der LSt für > Sonstige Bezüge ist der > Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis innerhalb desselben Kalenderjahres außer Ansatz geblieben (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 3 iVm § 41 Abs 1 Satz 6 EStG);

U = Unterbrechung des Dienstverhältnisses ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 2 iVm § 41 Abs 1 Satz 5 EStG).

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