Rz. 13

Die in das Gesamt fallenden Einkünfte (Rz. 12f.) sind nach § 28 EStG allein dem überlebenden Ehegatten zuzurechnen. Es handelt sich um eine fiktive Zurechnung, abweichend vom allg. Grundsatz, wonach Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, der den Tatbestand des § 2 EStG erfüllt. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung ist somit nicht erforderlich. Steuerschuldner und Adressat des ESt-Bescheids ist nur der überlebende Ehegatte. Die Abkömmlinge sind am Festsetzungsverfahren nicht beteiligt.

 

Rz. 14

Durch die Fiktion, dass das in das Gesamtgut fallende Einkommen als solches des überlebenden Ehegatten gilt, tritt bei diesem regelmäßig eine steuerlich ungünstige Kumulierung ein. Dadurch ist die Steuerbelastung höher als bei einer Mitunternehmerschaft. Dies ist jedenfalls dann so, wenn die Kinder außerdem keine oder nur geringe Einkünfte beziehen. In diesen Fällen ist im Allgemeinen die Verteilung der Einkünfte auf die einzelnen Personen günstiger. Denn die Progression wird abgemildert und alle Beteiligten erhalten jeweils den Grundfreibetrag. Oftmals dürfte daher die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten (§ 1492 BGB; Rz. 7) vorteilhaft sein.

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