Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Umfang der Prüfung

Rz. 121 [Autor/Zitation] Liegt eine Änderung des JA/Konzernabschlusses/IFRS-Einzelabschlusses oder des Lageberichts/Konzernlageberichts vor, so sind diese Unterlagen erneut zu prüfen, "soweit es die Änderung erfordert". Das bedeutet zunächst, dass der Abschlussprüfer die Änderung selbst auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Bestimmun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Verständnis der Öffentlichkeit, Erwartungslücke

Rz. 26 [Autor/Zitation] Das Interesse der Öffentlichkeit an der Abschlussprüfung und ihren Ergebnissen ist seit der Aktienrechtsreform von 1965 erheblich gestiegen, ohne dass im gleichen Maße das Verständnis für die Aufgabe, die Zielsetzung und die Möglichkeiten der Jahresabschlussprüfung zugenommen hat. Vielen gilt die Prüfung und ein erteilter, uneingeschränkter Bestätigung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Weitere Anmerkungen

Rz. 37 [Autor/Zitation] Für die Feststellung des JA und die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenG die Generalversammlung zuständig. Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages sind auch Gewinn- und Verlustvortr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Kündigungsgrund

Rz. 462 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer kann den Pflichtprüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Der Begriff des wichtigen Grundes entstammt den allgemeinen Kündigungsvorschriften des BGB (vgl. § 626 BGB), so dass zur Auslegung hierauf zurückgegriffen werden kann. Dabei ist jedoch die besondere Zielsetzung der Beschränkung des Kündigungsrechts in § 318 Abs. 6 zu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Probebilanz

Rz. 20 [Autor/Zitation] Ist bei einem Unternehmen an einem Abschlussstichtag eines der beiden anderen Größenmerkmale (Umsatzerlöse oder Arbeitnehmerzahl) erfüllt, jedoch für diesen Stichtag nicht klar, ob auch das Merkmal der Bilanzsumme von über 65 Mio. EUR erreicht ist, so ist zur Ermittlung der Höhe der Bilanzsumme eine Jahresbilanz nach § 5 Abs. 1 PublG aufzustellen (sog....mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.1 Sachpfändung

Die Zwangsvollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist.[1] Tätig wird der Gerichtsvollzieher auf einen Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Mit einem schriftlich oder elektronisch erteilten Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher beauft...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bericht über das Ergebnis der Prüfung (Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1)

Rz. 123 [Autor/Zitation] Nach dem RefE CSRD-UmsG soll der noch geltende und nachfolgend aus Abs. 3 Satz 2 verwendete Begriff "Prüfungsbericht" durch den Begriff "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden, vgl. Rz. 44 ff. Über das Ergebnis der Nachtragsprüfung ist zu berichten (§ 316 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1). Der Wortlaut der Bestimmung beschränkt sich allein auf diese Forderung....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Allgemeines

Rz. 139 [Autor/Zitation] Nach dem Urteil des BGH vom 15.12.1954 (BGH v. 15.12.1954 – II ZR 322/53, WPg 1955, 138, 140) hat der Abschlussprüfer ohne besonderen Auftrag nicht die Pflicht, die Lage, also insbes. die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Gesellschaft im Prüfungsbericht darzulegen. Gleichzeitig wies der BGH allerdings auf die Redepflicht des Abschlussprüfers be...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Zivilrecht

Rz. 197 [Autor/Zitation] Die Verletzung der Offenlegungspflicht begründet keinen Beschlussmangel, und zwar weder hinsichtlich des Gewinnverwendungsbeschlusses noch hinsichtlich des Feststellungsbeschlusses (im Ergebnis auch Drinhausen/Granzow in BeckOGK HGB, § 325 Rz. 93 [12/2023]; Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 380; Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 52; Kers...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Quantitative Beschränkungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 11 [Autor/Zitation] Neben den qualitativen Beschränkungen sieht § 340f Abs. 1 Satz 2 eine Begrenzung der stillen Vorsorgereserve auf 4 % des jeweiligen Gesamtbestands der unter die Bemessungsgrundlage fallenden VG vor. Mit Hilfe dieser pauschalen Obergrenze werden zum einen die Vorgaben des Art. 37 EU-BBRL berücksichtigt, die eine stille Vorsorgereserve nur mit der Einsch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (3) Sachkunde der weiteren Mitglieder

Rz. 210 [Autor/Zitation] Für die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses gibt das Gesetz keine speziellen Mindestqualifikationen vor. Insofern ist zunächst die generelle Anforderung der Hertie-Entscheidung des BGH zu beachten. Danach setzt das Gebot persönlicher und eigenverantwortlicher Amtsausübung voraus, dass ein Aufsichtsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und -...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Gesetzlicher Norminhalt und Darstellungsanforderungen

Rz. 111 [Autor/Zitation] Nach Transformation der EU-rechtlichen Vorgaben aus Art. 28 Abs. 2 APrRL für den Inhalt des Bestätigungsvermerks nennt § 322 die darin, teilweise auch lediglich fallweise, aufzunehmenden Inhalte wie folgt (zur notwendigen Schriftform dieser Inhalte und für die Abgabe des Bestätigungsvermerks vgl. Rz. 119):mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Rechtsformunabhängige Einrichtung eines Prüfungsausschusses für bestimmte Institute nach §§ 324, 264a Abs. 1, 264d, 316a Satz 2 Nr. 2 HGB sowie § 100 Abs. 5 AktG (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 50 [Autor/Zitation] Kreditinstitute haben einen Prüfungsausschuss nach § 324 einzurichten, wenn das Kreditinstitut als Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2 Nr. 2 gilt und nicht über einen AR oder Verwaltungsrat verfügt, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss. § 340k Abs. 5 Satz 1 kommt zur Anwendung, wenn das Kreditinstitut weder ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / K. Rechtsfolgen von Verstößen gegen § 318

Rz. 493 [Autor/Zitation] Wählt das zuständige Organ der Gesellschaft entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 bis 3 bis zum Ablauf des GJ keinen Abschlussprüfer, zieht dies keine Sanktionen nach sich. Um dennoch die Bestellung eines Prüfers zu sichern, greift mit Ablauf des GJ die Pflicht der gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf gerichtliche Bestellung zu stellen (§ 318 Abs. 4 Satz 1...mehr

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3. Kapitel: Der zum Erben b... / § 4 Annahme der Erbschaft

Rz. 37 Die Annahme der Erbschaft ist eine einseitige, nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die (nur) das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft verloren geht (vgl. §§ 1942, 1943 BGB). Eltern als gesetzliche Vertreter sind durch das Gesetz nicht darin beschränkt, die Annahme der Erbschaft zu erklären; sie bedürfen dazu keiner Genehmigung des Familiengerichts,[1] nic...mehr

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ZErb 07/2025, Erbrecht der ... / 1. Internationale Zuständigkeit nach der EUErbVO

Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (im folgenden EU-ErbVO)[3] in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks).[4] Das Vereinigte Königreich, das zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied der EU gewesen ist, ist dem Abkommen ebenfalls nicht beigetreten.[5] Innerhalb der Staaten der EU wird mit dieser Verordnung nicht das materielle Erbrecht ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Regelfall: Erteilung nach Abschluss der Prüfung

Rz. 621 [Autor/Zitation] Im Gesetz ist die Frage des Zeitpunkts der Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht ausdrücklich geregelt. Es setzt in § 322 Abs. 1 lediglich voraus, dass die Prüfung zu einem abschließenden Ergebnis geführt hat. Der Bestätigungsvermerk ist das zusammenfassende, auf der Grundlage der Prüfung gebildete Gesamturteil des Abschlussprüfers über den JA und ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Risthaus, Unternehmensteuerreform und JStG 2008: Änderungen mit Auswirkung auf die Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und die Alterseinkünfte, DStZ 2007, 802; Riewe, Rechtsfolgen bei der Abfindung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften, DB 2010, 2503; Killat-Risthaus, Einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen, DB 2010, 2304; G...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 1707 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Nicht abziehbar sind nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG die Aufwendungen für die Ausübung einer Jagd oder einer Fischerei, für das Halten oder Benutzen von Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. Durch die mit dem EStG 1960 eingeführte Vorschrift sollen Aufwendungen, die typisc...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Widerspruch gegen die Wahl des Abschlussprüfers

Rz. 354 [Autor/Zitation] Aktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben (§ 318 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2). Nach früherem Recht (§ 163 Abs. 2 Satz 3 AktG aF) war ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Widerspruch zur Niederschrift erklärt werden, dh. in die (idR notarielle) Niederschrift über...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht bezweckt in erster Linie eine von den gesetzlichen Vertretern unabhängige und sachverständige Unterrichtung des AR und – bei der GmbH der Gesellschafter – über die Rechnungslegung der gesetzlichen Vertreter (Informationsfunktion; vgl. auch Dusemond/Hell/Breker in HdR-E, § 321 HGB Rz. 6 [6/2023]; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14,...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 1.2 Die unbedingt unpfändbaren Einkommensteile

Nach § 850a ZPO sind folgende Bezüge unbedingt unpfändbar: Die Hälfte der Gesamtvergütung für Mehrarbeitsstunden (Überstunden, Überschichten). Zu berücksichtigen ist das gesamte, für die geleistete Mehrarbeit zu zahlende Entgelt – nicht nur der eventuelle Überstundenzuschlag. Mehrarbeitsstundenvergütung fällt bei Tätigkeit über die normale (gewöhnliche) Arbeitszeit hinaus an,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Zusammengefasstes Prüfungsergebnis in Schriftform (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 119 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer müssen im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk "das Ergebnis der Prüfung schriftlich … zusammenfassen" (§ 322 Abs. 1 Satz 1). Das Schriftformerfordernis wurde mit dem AReG in das HGB aufgenommen (vgl. Art. 1 Nr. 7 AReG, BT-Drucks. 18/7219, 45 f.) und normierte damit lediglich die vorherige Abschlussprüfungspraxis. Aus der Schriftform fo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Keine Befugnis des ArbG zum LStJA (§ 42b Abs 1 S 3 EStG)

Rn. 40 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 § 42b Abs 1 S 3 EStG enthält mehrere Ausschlussgründe, die die Durchführung des LStJA durch den ArbG ausschließen. Der ArbG hat keine Befugnis zur Durchführung des LStJA, wenn: der ArbN beim ArbG beantragt, den LStJA nicht durchzuführen (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 1 EStG). Der grundsätzlich formfreie Antrag des ArbN, der den ArbG bindet (Heuermann in...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Kurzfristiger Ausgleich (für die VZ 1999 und 2000)

Rn. 1657a Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Gemäß § 4 Abs 4a S 3 EStG aF ist der Saldo aus Entnahmen und Einlagen der letzten drei Monate eines Wj nicht zu berücksichtigen, soweit er in den ersten drei Monaten des Folgejahres wieder ausgeglichen wird. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine tatsächlich zu berücksichtigende Überentnahme endgültig erst drei Monate nach Ablauf des Wj ...mehr

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3. Kapitel: Der zum Erben b... / A. Ausschlagung und Ausschlagungsfrist

Rz. 42 Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht; sie kann auch zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen (§ 1945 Abs. 1 BGB). Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Sie beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Versicherungsunternehmen

Rz. 35 [Autor/Zitation] Für den JA von Versicherungsunternehmen sieht die VO über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV; vgl. Rz. 30) in § 2 Abs. 1 vier verschiedene Formblätter vor, die an Stelle der §§ 266, 275 anzuwenden sind: Formblatt 1 für die Bilanz, Formblatt 2 für die GuV von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunterne...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) § 322 in der Fassung des BiRiLiG

Rz. 78 [Autor/Zitation] Mit dem BiRiLiG wurden die Regelungen der damaligen 4. EG-RL (78/660/EWG) und 7. EG-RL (83/349/EWG) in deutsches Recht transformiert (vgl. Bilanzrichtlinie, RL 78/660/EWG v. 25.7.1978, ABl. EG 1978 Nr. L 222, 11; Konzernbilanzrichtlinie, RL 83/349/EWG v. 13.6.1983, ABl. EG 1983 Nr. L 193, 1). In beiden Richtlinien waren zu diesem Zeitpunkt noch keine e...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Erfordernis eines Vermerks über die fehlende Offenlegungspflicht (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 29 [Autor/Zitation] Bei Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, und die nicht in der nach Abs. 1 (Rz. 8 ff.) vorgeschriebenen Form oder dem vorgeschriebenen Format erfolgen, ist nach Satz 1 jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form oder...mehr

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7. Kapitel: Familienrechtli... / C. Das zugewandte Vermögen mit Bestimmung nach § 1638 Abs. 1 BGB

Rz. 277 Bei der Erbschaft (Alleinerbschaft, Miterbschaft) steht das Recht zur Annahme und Ausschlagung als erster Akt der Verwaltung der Zuwendung durch den Zuwendungspfleger gem. § 1638 BGB nicht den Eltern zu.[52] Der Begriff "Verwaltung" erstreckt sich nach Sinn und Zweck des § 1638 BGB auf die gesamte Vermögenssorge bezüglich des Erwerbs von Todes wegen und damit auch au...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bedeutung der Feststellung

Rz. 9 [Autor/Zitation] Abs. 3 begründet selbst keine Pflicht zur Feststellung des JA; diese muss sich vielmehr aus dem Gesetz (so zB für Personenhandelsgesellschaften aus § 121 HGB) oder aus dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung des Unternehmens ergeben. Abs. 3 regelt lediglich, welche rechtliche Bedeutung die Feststellung des JA hat. Sie ist seine Billigung durch die zuständi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Zusammenwirken

Rz. 113 [Autor/Zitation] Mit "zusammenwirken" fasst das Gesetz die Merkmale der APrRL "breitere Struktur" und "auf Kooperation ausgerichtet" sprachlich zusammen, ohne deren Gehalt abzuändern (BT-Drucks. 16/10067, 90). Faktisches Zusammenwirken genügt (Erl. zu § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BS WP/vBP); weder "breitere Struktur" noch "auf Kooperation ausgerichtet" verlangen eine rech...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 210 [Autor/Zitation] § 5 Abs. 4 bestimmt für Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns bzw. einer Personenhandelsgesellschaft, dass weder das Privatvermögen des Einzelkaufmanns bzw. der Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft in die Bilanz des Unternehmens noch die sich hieraus ergebenden Aufwendungen oder Erträge in die GuV aufgenommen werden dürfen. Ein...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Umfang und Form der Anzeigepflichten

Rz. 15 [Autor/Zitation] Die Anzeigepflicht besteht bereits bei erstmaligem Überschreiten von zwei der drei Größenkriterien des § 11 Abs. 1 PublG. Die gesetzlichen Vertreter haben diesen Umstand in Form einer Erklärung unverzüglich dem das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch iSv. § 12 Abs. 2 HGB, dh. in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat, mit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Rz. 225 [Autor/Zitation] Private Schulden dürfen nicht in der Bilanz des Einzelkaufmanns ausgewiesen werden. Zu den privaten Schulden zählen stets solche, welche zur Anschaffung von VG des Privatvermögens oder zur Finanzierung privater Ausgaben (zB Urlaubsreise) aufgenommen wurden (WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1587; Beyer in HKMS3/4, § 5 PublG Rz. 124 [9/2024]; Kirsch, Rechnungs...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.4.2.2 § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG

Rz. 46 Stand: 06/02 – 07/2025 Steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind: andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere Leistungen, die ein in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannter Unternehmer (z. B. ein gemeinnütziger Sport- oder Gesangverein) im Rahmen einer kulturellen oder s...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Arbeitnehmer (Abs. 2 Nr. 2 iVm. Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 26 [Autor/Zitation] Länderbezogen anzugeben ist außerdem die Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum. Konkretisiert wird die Angabepflicht durch Abs. 3 Nr. 1, der eine Angabe der Zahl der Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten vorsieht. Eine rein "kopfbezogene" Angabe ist somit unzulässig (BT-Drucks. 20/5653, 59). Durch die länderbezogene Angabe der Arbeitnehmerzahl solle...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Ordnungsgeldverfahren (Abs. 3)

Rz. 34 [Autor/Zitation] Mit dem Verweis auf §§ 335 und 335a wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der eG ermöglicht, wenn die Offenlegungspflicht nicht erfüllt wird. Rz. 35 [Autor/Zitation] Die Vorschrift war gem. Art. 82 EGHGB erstmalig auf JA für nach dem 31.12.2016 beginnende GJ anzuwenden. Einen Antrag iSd. § 339 Abs. 3 Satz 1 konnte ein Prüfungs...mehr

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3. Kapitel: Der zum Erben b... / C. Die Vertretung des Minderjährigen bei der Ausschlagung

Rz. 73 Die Vertretung des Minderjährigen ist von der familiengerichtlichen Genehmigung zu unterscheiden. Grundsätzlich vertreten beide Eltern gemeinschaftlich den Minderjährigen (§ 1629 Abs. 1 BGB). Nun wird die Ausschlagung dem Nachlassgericht gegenüber erklärt (§ 1945 BGB), die Erklärung ist also amtsempfangsbedürftig, so dass es nicht darauf ankommt, wem der ausschlagende...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.4.6 Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem 01.07.2020 für nach dem 30.06.2020 ausgeführte Leistungen vereinnahmt werden (Rz. 8 f. des BMF-Schreibens)

Rz. 239 Stand: 06/02 – 07/2025 Erteilt der Unternehmer über Teilentgelte, die er vor dem 01.07.2020 für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, ist in diesen Rechnungen die nach den bis zum 30.06.2020 geltenden USt-Sätzen von 19 % bzw. 7 % berechnete USt anzugeben. Der Leist...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.4.1 Allgemeines

Tz. 142 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 § 4 Abs 6 S 6 (vor der Änderung durch das JStG 2009: S 5) UmwStG enthält eine verschärfende Sonderregelung. Danach bleibt in den dort genannten Fällen trotz der (vollen bzw 60%igen) StPflicht der Bezüge nach § 7 UmwStG ein Übernahmeverlust stets außer Ansatz, soweit bei Veräußerung der Anteile an der Überträgerin ein Veräußerungsverlust nac...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Rz. 72 [Autor/Zitation] Die Legaldefinition zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) enthält § 341e Abs. 2 Nr. 2, wonach versicherungstechnische Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen zu bilden sind, soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung für diesen Zweck durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Folgen für die Praxis des Überschussrechners durch die Neuregelung ab 01.01.2008

Rn. 1653 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 GWG, deren AK bzw HK den Betrag von 150 EUR nicht überschreiten sind iRd Einnahme-Überschussrechnung in voller Höhe im Jahre der Anschaffung bzw Herstellung als Ausgabe zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs 3 S 3 EStG nF sind die "Vorschriften über die Bildung von Sammelposten" (§ 6 Abs 2a EStG) zu befolgen. Der Überschussrechner hat danach nebe...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Exkurs: Bestellung des ersten Abschlussprüfers durch die Gründer

Rz. 5 [Autor/Zitation] Besonderheiten gelten bei Gründung der AG. Hier wird der Abschlussprüfer für das erste GJ von den Gründern bestellt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG); zur Vereinfachung des Bestellungsvorgangs bedarf es also keiner Einberufung einer HV allein zu dem Zweck, den Abschlussprüfer zu bestellen. Diese Regelung wurde mit dem Hinweis eingeführt, die Interessen der im V...mehr

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3. Kapitel: Der zum Erben b... / E. Zuständigkeiten und Verfahren der Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 85 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte ist vor der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen. Nur wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte vorliegt, kann das im Inland örtlich zuständige Gericht bestimmt werden. Doch die internationale Zuständigkeit bestimmt sich regelmäßig nach der örtlichen Zuständigkeit, so dass dessen B...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Begriff Handelsbestand

Rz. 27 [Autor/Zitation] Der Begriff "Handelsbestand" ist nicht nur eine (Bilanz-)Postenbezeichnung, sondern stellt darüber hinaus eine eigene Bewertungskategorie dar (vgl. § 340e Rz. 1). Rz. 28 [Autor/Zitation] Das Gesetz definiert nicht, welche Finanzinstrumente zum sog. bilanziellen Handelsbestand gehören (IDW RS BFA 2 Rz. 10). Aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Bil...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Wertpapierkategorien

Rz. 53 [Autor/Zitation] Maßgebend für die Rechnungslegung der Institute ist der Wertpapierbegriff gem. § 7 RechKredV, der in § 7 Abs. 1 RechKredV in Form einer Aufzählung eine eigenständige Definition enthält und bestimmte VG als Wertpapiere von den "Forderungen an Kreditinstitute" und "Forderungen an Kunden" abgrenzt. § 7 RechKredV gilt nur für die auf der Aktivseite auszuwe...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Durchführung der Jahresabschlussprüfung

Rz. 24 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer bzw. die für WPG tätigen WP müssen eigenverantwortlich und nach berufsrechtlichen Vorgaben handelnd Jahresabschlussprüfungen durchführen (vgl. insbes. diverse Prüfungsstandards des IDW e.V., Düsseldorf). Der Abschlussprüfer kann somit zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten von den gesetzlichen Vertretern des zu prüfenden Versicheru...mehr

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8. Kapitel: Der minderjähri... / § 22 Testamentsvollstreckung über ein geerbtes einzelkaufmännisches Handelsgeschäft

Rz. 335 An einem einzelkaufmännischen Unternehmen ist eine verwaltende Testamentsvollstreckung nach h.M. nicht möglich. Der Einzelkaufmann haftet nämlich grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar mit seinem privaten und betrieblichen Vermögen, wohingegen ein Testamentsvollstrecker für den Erben nur Nachlassverbindlichkeiten begründen kann (§ 2206 BGB), für die der Erbe n...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Ermächtigung der Träger der Leistungen nach SGB II und III zur Übermittlung der zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 EStG erforderlichen Daten in einem automatisierten Abrufverfahren an die Familienkassen (§ 68 Abs 7 S 2 EStG)

Rn. 101 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Auch insoweit handelt es sich um eine Ermächtigung iSd § 30 AO, die die Träger der Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und nach dem SGB III (Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld) dazu befugt, die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 EStG erforderlichen Daten an die Familienkassen zu übermitteln. Die...mehr