Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterbeschluss

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gültigkeit gesellschaftsrechtlicher Akte (Nr 2).

Rn 7 Der Sinn der Vorschrift besteht in der Konzentration der Zuständigkeit in einem Forum zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen. Nur die in der Vorschrift aufgeführten Streitigkeiten fallen unter die Vorschrift, nicht jedoch andere Fälle, in denen eine Verletzung satzungsmäßiger Rechte geltend gemacht wird (EuGH Slg 08, I-7403). Das schließt einmal gesellschaftsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Materielle Legitimation, Kernbereich.

Rn 18 Ob eine nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im GbR-Vertrag vorgesehene Mehrheitsentscheidung wirksam ist, ist gem BGH im zweiten Schritt durch eine inhaltliche Kontrolle anhand der Frage zu überprüfen, ob in schlechthin unverzichtbare Gesellschafterrechte oder treupflichtwidrig in beachtenswerte Belange der Minderheit eingegriffen wurde (BGH DStR 14, 2403 Rz 17 ff; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Stimmrecht.

Rn 15 Das Stimmrecht folgt aus der Mitgliedschaft und ist höchstpersönlicher Natur. Damit unterliegt es dem Abspaltungsverbot des § 717 (§ 717 Rn 1). Zulässig bleibt aber die Stimmrechtsvollmacht an Mitgesellschafter oder aber bei Zustimmung der Mitgesellschafter (im Gesellschaftsvertrag oder ausdrücklich oder konkludent im Einzelfall) oder bei Verhinderung aus wichtigem Gru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung.

Rn 25 Der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt die gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte im Verhältnis Gesellschaft – Gesellschafter. Er hat sich in den §§ 706 I, 709 I, 711, 722 I, 734, 735 niedergeschlagen. Aus dem dispositiven Charakter dieser Vorschriften ergibt sich auch die Abdingbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes in den Grenzen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Formelle Legitimation.

Rn 17 Der Gesellschaftsvertrag kann abw vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip bestimmen, dass Entscheidungen der Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden. Für welche Entscheidungen das Mehrheitsprinzip gilt, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach den allgemeinen Auslegungsregeln gem §§ 133, 157 – bei Publikumsgesellschaften nur durch objektive A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB G

Garage 1361b 4 Garantie vor 145 ff 3 AGB 307 35; 309 12, 15, 32; 305c 19 des Hauptmieters 540 16 Verbrauchsgüterkauf 479 1 Zusicherungshaftung 276 31 Garantie des Verkäufers 443 8 Beschaffenheit 443 14 Haltbarkeit 443 17 selbstständige~ 443 10 unselbstständige~ 443 11 Verjährung 443 10 Garantiehaftung 280 25 Garantievertrag 780 2 Garderobenmarke 793 5; 807 1 Garten 1361b 4 Gas; Kaufsache 43...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mängel des Grundgeschäfts.

Rn 20 Mängel des Grundgeschäfts lassen die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Abstraktionsprinzip (s Rn 4) grds unberührt (Bork Rz 1491). Ausnahmsweise kann sich ein Mangel des Grundgeschäfts aber auch auf die Vollmacht erstrecken. Anerkannt ist das bei der sog Fehleridentität, wenn der Grund für die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch die Vollmacht erfasst sowie in Fällen, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis 857 ZPO 12 Gattungsschuld 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit 50 ZPO 21 Rechtslage ab 2024 736 ZPO 13 Rechtslage bis 2023 736 ZPO 5 Titel gegen die Gesellschaft 736 ZPO 7 Titel gegen die Gesellschafter 736 ZPO 8 Vollstreckung 736 ZPO 2 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht 186 GVG 5 Gebot 817 ZPO 4 Gebühren 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert 2 ZPO 4; 3 ZPO 15, 20; 4 ZPO 8 Geb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

Rn 40 Die Wahrung der Frist einer Klage auf Feststellung von Mängeln bei der Fassung eines Gesellschafterbeschlusses ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit, die vom Kl darzutun und in jeder Lage des Verfahrens vAw zu prüfen ist (BGH NJW 98, 3344 [BGH 15.06.1998 - II ZR 40/97]). Hält Berufungsgericht eine Feststellungsklage entgegen Erstgericht für unzulä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Rechtsverhältnis.

Rn 3 Gegenstand einer Feststellungsklage kann – vom Fall der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – grds die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen (BGHZ 37, 137; BGH NJW 15, 873) Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1071 BGB – Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts.

Gesetzestext (1) 1Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 3Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Nach inländischem Handelsrecht abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag

Tz. 325 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Gem § 291 Abs 1 AktG ist der GAV ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine SE, eine AG bzw eine KGaA verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen (beliebiger Rechtsform) abzuführen. Während eine OG in der Rechtsform einer AG beim Abschluss eines Unternehmensvertrags zwingend die strengen Satzungsregelungen des AktG beacht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Publikumsgesellschaften.

Rn 48 Publikumsgesellschaften setzen sich regelmäßig aus den Gründungsgesellschaftern sowie von diesen eingeladenen, nicht untereinander verbundenen und lediglich auf kapitalistischer Basis beteiligten Mitgesellschaftern zusammen. Letzteren stehen zumeist nur Kontrollrechte zu, während die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bei den Initiatoren liegt. Zweck von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Unredlicher Erwerb der eigenen Rechtsposition.

Rn 42 Niemand soll aus seinem eigenen unredlichen Verhalten rechtliche Vorteile ziehen dürfen (BGHZ 122, 163, 168): nemo auditur propriam turpitudinem allegans. Daher kann sich ein Berechtigter auf sein Recht nicht berufen, wenn er dieses unter Verstoß gegen § 242 erworben hat. Dieses Prinzip ergänzt die positiv-rechtlichen Regeln, insbes §§ 134, 138, welche den rechtswidrig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB I

Ideelle Bruchteile 741 1, 5 Ideeller Erbteil 2060 1 Identitätsirrtum 119 25 Immaterialgüterrecht 826 47 Täterschaftsbegriff 830 3 Immaterialgüterrechte 823 21, 65, 80, 241; 826 25; vor 823 ff 26 Lizenzanalogie 823 21 Immaterialgüterrechtsverletzung; Anknüpfung Art 13 ROM II 1; Art 8 ROM II 3, 5 Immaterieller Schaden 8 ProdHaftG 1; 15 AGG 7; 280 59 im internationalen Deliktsrecht Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.1 Überblick

Rz. 70 Neben der sachlichen Verflechtung ist eine personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zwingend erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft von einem einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen getragen werden.[1] Eine entsprechen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.3.4 Behandlung offener Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft/Teilwertabschreibung auf die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft

Rz. 191 Die Zurechnung der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens führt dazu, dass auch die Ansprüche auf Ausschüttungen auf diese Anteile dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind und insoweit zu gewerblichen Betriebseinnahmen beim Besitzunternehmen führen[1]; entsprechendes gilt, wenn die Anteile im Sonderbetriebsvermögen der Ges...mehr

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Status Quo nach den Nachfol... / 3. BFH folgt dem EuGH

Die deutsche Organschaftsregelung ist unionsrechtskonform: Der BFH folgt in seinen Entscheidungsgründen dem EuGH. Die deutsche Organschaftsregelung wonach nicht die Mehrwertsteuergruppe selbst, sondern der Organträger Steuerschuldner für die Umsätze der Organschaft ist, steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die vom EuGH hierfür genannten Bedingungen, dass (i) der Organträge...mehr

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Stimmverbot und Willensbildung in der GbR bei "Richten in eigener Sache"

Zusammenfassung Auch im Personengesellschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass niemand "Richter in eigener Sache" sein darf. Ein Gesellschafter ist danach vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, sein Verhalten zu missbilligen. Überblick Die Frage, in welchen Fällen Gesellschafter aufgrund von Interessenkollisionen vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, ist ...mehr

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Erstmalige Einrichtung eine... / 3. Festlegung einer Vergütung; D&O

Eine etwaige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, aber auch ohne Satzungsgrundlage durch Gesellschafterbeschluss gewährt werden (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG i.V.m. § 113 Abs. 1 AktG). Für den Fall, dass außenstehende Dritte in den Aufsichtsrat berufen werden, ist in der wirtschaftlich tätigen GmbH eine Vergütung als üblich anzusehen...mehr

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Erstmalige Einrichtung eine... / 3. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

Zur Regelung der Verhältnisse des Aufsichtsrats erlässt der Aufsichtsrat – gem. § 29 Abs. 1 MitbestG mit einfacher Mehrheit und unter Geltung des Zweitstimmrechts des Vorsitzenden gem. § 29 Abs. 2 MitbestG – regelmäßig eine Geschäftsordnung; eine Pflicht hierzu besteht indes nicht. Die Geschäftsordnung enthält typischerweise Verfahrensregelungen wie z.B. zur Wahl des Vorsitze...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 2. AR-Vorsitzender: Sitzungsleitung und "Stoffverteilung"

Für die Antizipierung der Erörterung spricht sogar die Leitungspflicht des AR-Vorsitzenden: Denn er hat die Sitzungstermine zu bestimmen, die Tagesordnung aufzustellen, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu beschaffen und Sachverständige zu laden.[18] Damit kommt ihm gleichsam eine Stoffordnungs- und Stoffverteilungsfunktion zu, die sogar gebietet, Erörterungspun...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 1. Präsenz- und Videokonferenzen sowie das Hybrid-Format

Diese Sätze könnten in der Satzung figurieren: Zitat Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, die zu diesem Zweck als Präsenz- oder ihnen gleichwertige Videokonferenzen stattfinden können. Videokonferenzen zum Zwecke der Beschlussfassung sind unter Verwendung von Bild- und Tonübertragungstechnik abzuhalten, die allen Gesellschaftern zugänglich oder ih...mehr

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GmbH & Co. KG: Rechnungslegung / 5.2.1 Kapitalkonten und Darlehenskonten der Gesellschafter

Rz. 46 Wie bei jeder Kommanditgesellschaft empfiehlt es sich auch bei der GmbH & Co. KG, die Kapitalkonten in Höhe der übernommenen Einlagen der Kommanditisten zu fixieren. Es ist gleichfalls zweckmäßig, auch das Komplementär-Kapital unverändert zu belassen, da – in der Regel – die Komplementär-GmbH mit ihrem gesamten Stammkapital an der GmbH & Co. KG beteiligt ist und somit...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 27 ... / 3.1 Systematik des steuerlichen Einlagekontos

Rz. 21 Das steuerliche Einlagekonto stellt das zentrale Instrument zur Feststellung nicht in das Nennkapital geleisteter Einlagen dar. Aufgrund der Bedeutung der Feststellung der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen müssen unbeschränkt stpfl. Körperschaften ein steuerliches Einlagekonto führen.[1] Im Einlagekonto sind sämtliche Einlagen der Gesellschafter in die Kör...mehr

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Zur Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen

Zusammenfassung Die Gesellschafter einer GmbH können die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils nicht wirksam beschließen, wenn bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass die Abfindung des auszuschließenden Gesellschafters nicht aus freiem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann, ohne dadurch das Stammkapital zu beeinträchtigen. Die Zwangseinziehung eines Geschäf...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) LSt-Haftung: Formlose Abberufung des GF einer GmbH

Das FA nahm A als GF der B-GmbH wg. LSt-Schulden in Haftung. Streitig ist, ob A tatsächlich noch GF war. Das FG entschied dazu: Formlose Abberufung: Werden die Namen der GF einer GmbH nicht im Gesellschaftsvertrag genannt, kann der die Bestellung oder Abberufung von GF betreffende Beschluss formlos ergehen. Handelsregister: Die Eintragung der Bestellung oder Abberufung in das ...mehr

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Die Sozialversicherungspfli... / e) Errichtung eines Aufsichtsrates

Auch die Einrichtung eines Aufsichtsrats, der selbst nicht Gesellschafter einer GmbH ist, der die Geschäftsführung überwacht und der GF von der gesellschaftsrechtlichen Weisungsgebundenheit befreien kann, führt nicht zu einem Mehr an Rechtsmacht und somit zu einer umfassenden Sperrminorität eines Minderheitsgesellschafter-GF[22]. Verlagerung von Rechtsmacht von der Gesellschafter...mehr

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Die Sozialversicherungspfli... / aa) Aktuelle BSG-Rechtsprechung: Rechtsmacht einräumende Satzungsregelungen

Nach der aktuellen BSG-Rechtsprechung erfordert eine weisungsfreie Tätigkeit eines Minderheitengesellschafters vielmehr, dass in der Satzung Regelungen zugunsten des Minderheitengesellschafters enthalten sind. Diese müssen ihm eine Rechtsmacht einräumen, die ihm nicht nur ermöglicht, ihm unliebsame Entscheidungen in seinem Anstellungsverhältnis zu verhindern, sondern darüber h...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.4 Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung

Rz. 697 Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung liegen nur vor, wenn der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung auch umsetzt, d. h. wenn die Durchführung oder eingeleitete Durchführung der Entscheidung der Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht. Der Arbeitgeber handelt bei Ausspruch der Kündigung allerdings häufig im Vorgriff auf den Kündigungstermin. ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / b) Gesellschafterbeschluss ist durch Anfechtungsklage rechtskräftig für nichtig erklärt worden

Rz. 67 § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB ist § 241 Nr. 5 AktG nachgebildet. "Das auf die Anfechtungsklage ergehende, der Klage stattgebende Urteil vernichtet den Gesellschafterbeschluss mit Eintritt seiner Rechtskraft rückwirkend mit gestaltender Wirkung für und gegen jedermann"[141] (ex tunc-Nichtigkeit mit rechtskräftigem Urteil). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beschluss (vorlä...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Spezifische Mehrheitserfordernisse für einen Gesellschafterbeschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft

Rz. 201 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung nach der Neuregelung des § 142 Abs. 2 HGB mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Gesellschafterbeschluss

Rz. 109 Über die Geltendmachung der Ansprüche nach § 118 Abs. 1 HGB beschließen gemäß § 118 Abs. 2 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 113 Abs. 2 HGB alt – die anderen Gesellschafter.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Berufung und Abberufung von Liquidatoren durch Gesellschafterbeschluss

Rz. 399 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden (Mehrheitsklausel), gilt dies nach der Auslegungsregel des § 736 Abs. 5 BGB – in Nachbildung von § 147 Hs. 1 HGB alt und in Ergänzung zu § 736 Abs. 4 BGB – (entsprechend dem mutmaßlichen Interesse der Gesellschafter, "die alsbaldige Durchführung der Liquidation nicht durch einen Mehrheiten-Mind...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen (§ 110 HGB)

Rz. 56 Die Neuregelung des § 110 HGB über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen (wohingegen § 110 HGB alt den Ersatz von Aufwendungen und Verlusten geregelt hatte) hat (ohne gesetzliche Entsprechung im GbR-Recht) folgenden Wortlaut: (1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung an...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 50 Gesellschafterbeschlüsse bedürfen nach § 109 Abs. 3 HGB – als gesetzlichem Regelfall (entsprechend § 714 BGB) – der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (Einstimmigkeitserfordernis).[84]mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / c) Geltendmachung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses

Rz. 68 Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann nach der Klarstellung des § 110 Abs. 2 S. 2 HGB – durch jedermann – auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (d.h. auch ohne Erhebung eine Nichtigkeitsklage nach § 114 HGB) geltend gemacht werden, bspw. "durch [eine] Einrede, also durch Rechtsverteidigung gegen eine auf den nichtig...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gestaltungsfreiheit

Rz. 114 Die Neuregelung des § 708 BGB (Gestaltungsfreiheit) – § 708 BGB alt regelte die Haftung der Gesellschafter (diligentia quam in suis) – hat folgenden Wortlaut: Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Rz. 115 § 708 BGB ist – dem § 109 HGB alt (vgl. auch § 108 HGB) nachgebil...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter

Rz. 209 § 715b Abs. 1 BGB differenziert in Bezug auf die Voraussetzungen zwischen der Geltendmachungmehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Nichtigkeit eines Beschlusses

Rz. 65 Ein Gesellschafterbeschluss ist nach § 110 Abs. 2 S. 1 HGB (zwingend)[127] von Anfang an (mit ex tunc-Wirkung) nichtig, wenn (als abschließende Auflistung) ermehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 9. Beschlussfassung (§ 714 BGB)

Rz. 174 Die Neuregelung des § 714 BGB regelt – in Abgrenzung zur Geschäftsführung (vgl. § 715 BGB) – die Grundlagen der gesellschaftsinternen Willensbildung und Entscheidungsfindung durch Beschlussfassung[355] (wohingegen § 714 BGB alt die Vertretungsmacht geregelt hat): Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. Rz. 175 Die Regel...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Entziehung der Vertretungsbefugnis

Rz. 135 Die Vertretungsbefugnis kann nach § 124 Abs. 5 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 127 HGB alt – einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Abs. 5 HGB (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) ganz oder teilweise (durch Gestaltungsurteil) entzogen werden, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes verei...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / I. Gestaltungsfreiheit von Gesellschaftsverträgen (§ 108 HGB)

Rz. 38 § 108 HGB über die Gestaltungsfreiheit von Gesellschaftsverträgen (wohingegen § 108 HGB alt die Anmeldung zum Handelsregister durch alle Gesellschafter geregelt hatte) hat in sachlicher Übernahme von § 109 HGB alt und entsprechend § 708 BGB folgenden Wortlaut: Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz ni...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Durchführung der Liquidation durch alle Gesellschafter

Rz. 393 Zur Liquidation sind nach § 736 Abs. 1 BGB als mitgliedschaftliches Pflichtrecht[668] "alle" Gesellschafter als sog. geborene Liquidatoren berufen. In der korrespondierenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Liquidation konkretisiert sich die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.[669] Infolgedessen sind auch die bislang von der Geschäftsführung und Vertretung ausges...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 6. Urteilswirkungen

Rz. 88 Soweit der Gesellschafterbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist, wirkt das Urteil nach § 113 Abs. 6 HGB – entsprechend § 248 Abs. 1 S. 1 AktG – zwecks Gewährleistung von Rechtssicherheit (d.h. der Sicherstellung, "dass der Beschluss nicht nur für den Kläger und die beklagte Gesellschaft als Prozessparteien, sondern auch für die anderen G...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Anfechtungsklage (§ 113 HGB)

Rz. 77 Die Neuregelung des § 113 HGB, die die prozessualen Modalitäten der Anfechtungsklage einschließlich des Streitwerts und der Urteilswirkungen regelt[181] (wohingegen § 113 HGB alt die Verletzung des Wettbewerbsverbots geregelt hatte), hat folgenden Wortlaut: (1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihr...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Ersatz von Aufwendungen

Rz. 221 Ein Tätigwerden "zum Zwecke der Geschäftsbesorgung" setzt voraus,[439] dass der Gesellschafter Rz. 222 Dieser subjektiv-objektive Maßstab setzt einen sorgfältig prüfenden Gesellschafter voraus, der ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Grundlagen

Rz. 61 § 110 HGB trifft die grundlegende Unterscheidung zwischen Mängeln von Gesellschafterbeschlüssen,[112] Rz. 62 Die §§ 110 bis 115 HGB norm...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / a) Verstoß gegen zwingendes Recht

Rz. 66 Wenn ein Beschluss seinem Inhalt nach gegen die "guten Sitten" nach § 138 BGB verstößt, ist er nichtig. Hierzu bedarf es keiner besonderen klarstellenden Regelung entsprechend § 241 Nr. 4 AktG.[132] Von Rechtsvorschriften zwingenden Rechts, deren entsprechender Charakter im Wege der Auslegung der konkret in Rede stehenden Norm zu ermitteln ist[133] (z.B. ein vollständi...mehr