Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 46
Wie bei jeder Kommanditgesellschaft empfiehlt es sich auch bei der GmbH & Co. KG, die Kapitalkonten in Höhe der übernommenen Einlagen der Kommanditisten zu fixieren. Es ist gleichfalls zweckmäßig, auch das Komplementär-Kapital unverändert zu belassen, da – in der Regel – die Komplementär-GmbH mit ihrem gesamten Stammkapital an der GmbH & Co. KG beteiligt ist und somit aus der Bilanz der GmbH & Co. KG in Höhe des Stammkapitals der Komplementärin zu entnehmen ist.
In der gesellschaftsvertraglichen Praxis sind oftmals folgende Kontenmodelle vorzufinden:
2-Kontenmodell
Konto I: Festes Kapitalkonto (=Hafteinlage), von dem die Beteiligung am Jahresergebnis und am Liquidationserlös sowie die Stimmrechte abhängen.
Konto II: Konto, dem entnahmefähige und/oder nicht entnahmefähige Gewinnanteile, Zinsen und evtl. Tätigkeitsvergütungen "zugebucht "und von dem Verlustanteile und Entnahmen "abgebucht "werden.
Folge: Beide Konten sind als Kapitalkonto i. S. d. § 15a EStG zu betrachten und damit in das Verlustausgleichsvolumen einzubeziehen.
3-Kontenmodell
Konto I: Festes Kapitalkonto (=Hafteinlage), von dem die Beteiligung am Jahresergebnis und am Liquidationserlös sowie die Stimmrechte abhängen.
Konto II: Konto, dem nicht entnahmefähige Gewinnanteile "zugebucht" und von dem Verlustanteile "abgebucht" werden.
Konto III: Konto, dem entnahmefähige Gewinnanteile, Zinsen und evtl. Tätigkeitsvergütungen zugeschrieben und von dem Entnahmen abgebucht werden.
Folge: Konto I und II sind als Einlage- bzw. Beteiligungskonten zu betrachten und damit in das Verlustausgleichsvolumen i. S. d. § 15a EStG einzubeziehen. Konto III ist als echtes Darlehenskonto zu betrachten, weil sein Guthaben vom Gesellschafter jederzeit entnommen oder es im Einzelfall wie ein Darlehen gekündigt werden kann. Dieses Kon...