Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterbeschluss

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 2.3.6 BFH, Urteils v. 28.2.2024, I R 29/21

Die Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung war Gegenstand des Urteils des BFH vom 28.2.2024 (I R 29/21). Die Klägerin war eine GmbH. Diese erteilte nach einem Gesellschafterbeschluss im Jahr 1985 ihren damaligen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pensionszusage. Diese sah unter anderem eine Altersrente bei Ausscheiden aus der Gesellschaft mit Erreichen der Alt...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1 Grundsätzliches zur Sanierung und Insolvenzverwaltung

Im Jahr 2023 haben in Deutschland 17.814 Unternehmen Insolvenz angemeldet – rd. 3.200 (+ 22,1 %) mehr als in 2022.[1] Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) im Oktober 2024 um 22,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Mit Ausnahme des Juni 2024 (+ 6,3 %) liegt die Zuwachsrate damit se...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1 Grundsätze

Die Beratungspflichten gegenüber dem Mandanten umfassen u. U. auch Dritte, d. h. bei fehlerhafter Beratung des Steuerberaters macht er sich dann auch Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig. Bei einem (echten) Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) wird zwischen Mandant und Steuerberater ausdrücklich vereinbart, dass einem Dritten unmittelbar ein eigener Anspruch auf ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 1. Geschäftsführer/Gesellschafter

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.2.2 Begünstigte Leistungen

Rz. 49 Die Steuerfreistellung erfasst alle Bezüge, die der Definition nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fallen. § 8b Abs. 1 KStG definiert diese Bezüge dadurch, dass auf die genannte Vorschrift "dem Sinne nach" verwiesen wird. Damit wird klargestellt, dass nur die dort enthaltene Definition in Bezug genommen wird, nicht aber die Qualifikation dieser Be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.2 Fehlende Vorbelastung beim Leistenden

Rz. 110 Abs. 1 S. 2 macht die Anwendung des S. 1, d. h. die Steuerfreistellung von Bezügen einer Körperschaft, davon abhängig, dass diese Bezüge das Einkommen der auskehrenden Körperschaft nicht gemindert haben. Rz. 111 Anwendbar ist diese Regelung auf alle Bezüge, die gem. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG steuerfrei sind, also nicht mehr nur auf verdeckte Gewinnausschüttungen als sonst...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 4.3 Übernahme eines GmbH-Anteils einer aktiven GmbH

Wesentliche Aufgabe des Steuerberaters ist es, die Angemessenheit des Kaufpreises zu überprüfen. Der Steuerberater kennt sich im Zusammenhang mit der Bewertung eines GmbH-Anteils[1] aus und muss den Gründer bitten, die erforderlichen steuerlichen Unterlagen zwecks Überprüfung (z. B. Ertragslage) hereinzureichen, und kann dann auch eine mögliche Überschuldung (§ 19 InsO) und e...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 2 Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschluss

Das wichtigste Instrument der Gesellschafterversammlung ist der Beschluss. Die Abstimmung erfolgt in der Versammlung selbst oder im schriftlichen Verfahren. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren setzt voraus, dass die Gesellschafter entweder einstimmig schriftlich den maßgeblichen Beschluss fassen oder sich einvernehmlich mit der schriftlichen Abstimmung über den B...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 1.2 Anfechtung eines treuwidrigen Gesellschafterbeschlusses

G hat mit dem im vorstehenden Beispiel geschilderten Verhalten gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, aber auch gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der der Gesellschaft hierdurch entstehende Schaden ist von ihm wegen Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich auszugleichen. Allerdings muss am Gesellschaftsvermögen kein endgültiger...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sozialversicherungspflicht ... / 3 Die Einstufung des mitarbeitenden Gesellschafters

Auch beim mitarbeitenden Gesellschafter, der nicht gleichzeitig Geschäftsführer ist, beurteilt sich die Sozialversicherungspflicht in erster Linie nach den gehaltenen Anteilen sowie satzungsmäßigen Rechten. Zu bedenken ist, dass der mitarbeitende Gesellschafter grundsätzlich der Dienstaufsicht des von ihm personenverschiedenen Geschäftsführers unterliegt. Kann der mitarbeite...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Haftungsbegrenzung: Das lei... / 6 Ausnahmen vom Versicherungsschutz (Ausschlüsse)

Wie bei jeder Versicherungspolice üblich, sind auch bei der D&O-Versicherung in der Regel Ausschlüsse vereinbart, wobei die in der Praxis verwendeten Ausschlusstatbestände variieren. Häufig werden folgende Ausschlüsse vereinbart: Fälle im angloamerikanischen Raum: In den meisten Policen sind Pflichtverletzungen im angloamerikanischen Rechtskreis nicht versichert, weil dort vo...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.3.1 Genehmigung von In-Sich-Geschäften

Geschäfte, die gegen das Verbot des § 181 BGB verstoßen, sind jedoch von Beginn an wirksam, wenn eine Befreiung des Geschäftsführers von diesem Verbot erfolgt ist, was jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Einigkeit besteht darüber, dass eine solche Befreiung in der Satzung der zuverlässigste Weg ist, um das Verbot des § 181 BGB auszuschließen. Ob auch ein ...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3.2 Unterschied zwischen Einziehung und Ausschluss

Die Einziehung (= Amortisation) zielt auf den Geschäftsanteil und vernichtet denselben, während sich der Ausschluss primär gegen die Mitgliedschaft richtet und den Anteil zumindest zunächst nicht untergehen lässt. Die unten vorgeschlagene Satzungsklausel enthält sowohl die Möglichkeit des Ausschlusses als auch jene der Einziehung. Der betreffende Gesellschafterbeschluss muss...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 2.7 Anmeldung und einzureichende Unterlagen

Die Anmeldung muss notariell beglaubigt sein, d. h., ein Notar bestätigt, dass die Unterschrift tatsächlich vom Geschäftsführer stammt. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen: Das Gründungsprotokoll mit dem Gesellschaftsvertrag sowie für den Fall, dass die Gesellschafter nicht persönlich gehandelt haben, notarielle Vollmachten der sie vertretenden Personen; der Gese...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 4.3 Musterformulierung: Kündigung des Gesellschafters

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.2 Entnahmen und Vorabausschüttungen

Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft ist es bei der GmbH durchaus möglich, im Voraus Abschlagszahlungen auf den Gewinn zu erhalten. Diese Gewinnvorschüsse setzen aber voraus, dass im Augenblick der Ausschüttung auch damit gerechnet werden kann, dass die Gesellschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres einen entsprechenden Gewinn erwirtschaftet. In jedem Fall ist zusätzlich das R...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Gründung einer GmbH / 4 Anmeldung der GmbH

Die künftige GmbH ist in notariell beglaubigter Form bei dem Amtsgericht – Handelsregister – zur Eintragung anzumelden, in dessen Bezirk sie ihren Sitz nimmt. Die Anmeldung muss durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen; eine Vertretung ist insoweit unzulässig. Praxis-Beispiel Checkliste: Die Anmeldung muss folgende Inhalte aufweisen Anmeldung als solche Anmeldung der Geschäftsf...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 2.1.1 Keine Befreiung von der Verpflichtung zur Einlageleistung

Grundsätzlich kann sich ein Gesellschafter von seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage nicht befreien. Auch eine Aufrechnung gegen die Einlageverpflichtung mit einer Forderung, die er gegen die Gesellschaft hat, ist unzulässig (§ 19 Abs. 2 GmbHG). Selbst durch eine Übertragung des Geschäftsanteils an einen Dritten wird der Gesellschafter von seiner Verpflichtung zur Ein...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 5.2 Musterformulierung: Veräußerung/Belastung von Geschäftsanteilen

Praxis-Beispiel Veräußerung/Belastung von Geschäftsanteilenmehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Geschäftsführer: Gehal... / 2 Steuerliche Anerkennung der Gehaltserhöhung

Bei einem Fremdgeschäftsführer, der also nicht zugleich, auch nicht mittelbar an der GmbH beteiligt ist, wird das Gehalt zu Marktbedingungen ausgehandelt. Gehört dem Geschäftsführer die GmbH ganz oder teilweise, ist er also an ihr beteiligt, besteht der Interessengegensatz nicht mehr. Hier besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer für sich selbst ein überhöhtes Gehalt bzw...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.1.2 Ergebnisverwendungspolitik als potenzieller Streitpunkt

Zwar hat jeder Gesellschafter einen Anspruch auf Gewinn (sog. Gewinnbezugsrecht), doch entsteht ein Anspruch auf Auszahlung erst mit der Fassung eines entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlusses.[1] Da dieser Beschluss – sofern nichts anderes vereinbart ist – mit Mehrheit geschlossen werden muss, hat es der Mehrheitsgesellschafter in der Hand, die Ergebnisverwendungspolitik ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.4 Musterformulierung: Vertretung und Geschäftsführung

Praxis-Beispiel Vertretung/Geschäftsführungmehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 8.4 Musterformulierung: Geschäftsjahr/Ergebnisverwendung/disquotale Leistungen

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Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2.8 Musterformulierung: Gesellschafterversammlung und Beschlüsse

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3.6 Musterformulierung: Einziehung/Ausschluss und Kaduzierung

Praxis-Beispiel Einziehung/Ausschluss und Kaduzierungmehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sozialversicherungspflicht ... / 1 Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführern

In der Praxis gibt es häufig Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch mitarbeitende Gesellschafter, die nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind, die daran interessiert sind, nicht als sozialversicherungspflichtig eingestuft zu werden. Meist ist die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge der zentrale Beweggrund. Aber auch der umgekehrte Fall ist in der Praxis anzutreffen. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1c Individualarbeitsrecht... / c) Gesellschafterbeschluss zur Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Rz. 160 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1c.14: Gesellschafterbeschluss zur Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers Gesellschafterbeschluss der _________________________ GmbH Niederschrift über eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der _________________________ GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ________________...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 6. Gesellschafterbeschluss – Anfechtung

Rz. 71 Grundsätzlich genügt einfache Mehrheit (Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42a Rz. 92). Die Überschreitung der Frist für die Beschlussfassung löst keine Sanktionen aus (Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42a Rz. 93). Vgl. auch Rz. 37. Rz. 72 Zur Erzwingung eines Ergebnisverwendungsbeschlusses vgl. Rz. 68. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit beurteilen sich nach allgemeinen Regeln. Von Bedeut...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

Kommentierung Rz. 1 [Autor/Stand] § 76 sieht zunächst nur die Heilung vor, wenn es sich um den fehlenden Unternehmensgegenstand sowie die Nichtigkeit der entspr. Satzungsregelung über den Gegenstand handelt. Nicht unter die Bestimmung fallen nach dem Wortlaut die anderen in § 75 Abs. 1 genannten Nichtigkeitsgründe (fehlende Bestimmung über Höhe des Stammkapitals bzw. den Gege...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Wirkung anfechtbarer Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 106 Gesellschafterbeschlüsse, die Mängel aufweisen, die nicht zur Nichtigkeit führen, sind vorläufig wirksam, aber anfechtbar, wenn ein Ergebnis festgestellt worden ist (BayObLG GmbHR 1992, 41; Wolf ZGR 1998, 96; Noack Anh. § 47 Rz. 118; Lutter/Hommelhoff Anh. zu § 47 Rz. 38). Das gilt nicht für die aus wichtigem Grund erfolgte Abberufung des Geschäftsführers, an der zwe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Anfechtbare Gesellschafterbeschlüsse

a) Abgrenzung zu nichtigen Beschlüssen – Anwendbare Vorschriften Rz. 104 Auf die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen finden die §§ 243 ff. AktG analog Anwendung, soweit sie dem Wesen der GmbH nicht widersprechen (allg. M., vgl. BGHZ 51, 210; BGH NZG 1999, 723; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 45; Noack Anh. § 47 Rz. 83; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 1; OLG Düsseldor...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / XI. Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse

1. Anwendbare Vorschriften Rz. 66 Gesellschafterbeschlüsse sind zwar als Rechtsgeschäfte zu qualifizieren (vgl. Rz. 4), jedoch lassen sich bei Mängeln auftretende Probleme nicht mit den allg. Vorschriften über Rechtsgeschäfte lösen. Im AktG wurde eine Spezialregelung durch den Gesetzgeber herbeigeführt. Für die GmbH fehlt eine entspr. gesetzliche Regelung. Nach allg. Ansicht ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Arten fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse – Begriffsbestimmungen. Fehlerhafte Beschlüsse lassen sich wie folgt einteilen in:

Rz. 68 (1) nichtige Beschlüsse; sie enthalten Fehler, die den Beschluss ipso jure nichtig machen. Für die Nichtigkeit gilt das Enumerationsprinzip (§ 241 AktG). Eine Erweiterung der Nichtigkeitsgründe ist ausgeschlossen. Auf die Nichtigkeit kann sich jedermann ohne weiteres berufen (Noack Anh. § 47 Rz. 1, 17; Altmeppen § 47 Rz. 91); Rz. 69 (2) anfechtbare Beschlüsse; sie enth...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / XII. Löschung nichtiger Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 155 Die Eintragung eines nichtigen Gesellschafterbeschlusses in das HR ist unzulässig (OLG Köln GmbHR 1993, 164). Die Heilung des Mangels durch Eintragung (vgl. OLG Köln a.a.O.) – zum Umfang des Prüfungsrechts bzw. der Prüfungspflicht des Registergerichts vgl. Rz. 85 – hindert nicht die Verpflichtung zur Löschung von Amts wegen, wenn der Beschluss durch seinen Inhalt (ni...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / X. Beschlussfeststellung – Beschlussfeststellungsklage

Rz. 60 Die Beschlussfeststellung ist die förmliche Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter (OLG München GmbHR 1996, 231). Ihr stehen gleich die Dokumentation des Beschlusses nach § 48 Abs. 3 ( BayObLG GmbHR 2001, 72). Zur Beschlussfeststellung vgl. näher § 48 Rz. 12 ff. Eine Beschlussfeststellung durch notarielle Beurkundung ist zwa...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / e) Anfechtungsverfahren

aa) Wesen der Anfechtungsklage/Anfechtungsgegner/Zuständiges Gericht Rz. 123 Die Anfechtungsklage ist auf ein kassatorisch-gestaltendes Urteil gerichtet (Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 42). Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erforderlich (BGHZ 43, 265; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1052). Sie kann mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden werden, in ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Rechtsnatur der Beschlussfassung und der Stimmabgabe

Rz. 4 Der Gesellschafterbeschluss ist nach h.M. mehrseitiges Rechtsgeschäft, soweit er wenigstens einen innerverbandlichen Rechtserfolg herbeiführen soll (OLG Brandenburg GmbHR 1997, 750; Noack § 47 Rz. 4 ff.; Lutter/Hommelhoff § 47 Rz. 1; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 18; Hachenburg/Hüffer § 45 Rz. 3; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 47 Rz. 3; Emde ZIP 2000, 59). Es set...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 47 Abstimmung

Literatur: Abramenko Rechtliches Gehör vor dem Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH, GmbHR 2001, 501; ders. Die Nachholung der Beschlussfeststellung außerhalb der Gesellschafterversammlung, GmbHR 2003, 1471; Bacher Das Stimmverbot bei Beteiligungsverhältnissen bei Befangenheit eines Geschäftsführers analog § 47 Abs. 4 GmbHG, GmbHR 2002, 143; ders. Darlegungs- und Bew...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Nichtigkeitsgründe im Einzelnen

aa) Einberufungsmängel (§ 241 Nr. 1 AktG analog) Rz. 74 Der in der Gesellschafterversammlung gefasste Beschluss ist nichtig, wenn die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen war, es sei denn, dass alle Gesellschafter erschienen oder vertreten waren (BGHZ 87, 2; OLG Düsseldorf GmbHR 1996, 447; OLG Brandenburg GmbHR 2005, 995; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 12...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Verpflichtung zur Zinszahlung

Rz. 2 Die Fälligkeit der Zinsforderung setzt grds. entweder die Festlegung in der Satzung oder die "Einforderung" durch die GmbH (und hier grds. einen Gesellschafterbeschluss) voraus (Lutter/Hommelhoff § 20 Rz. 3) und betrifft nur die Stammeinlage in Geld (Noack § 20 Rz. 2). Vor Eintragung der GmbH ist insofern der Geschäftsführer zuständig. Für die Einforderung ist vor Eint...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Abgrenzung zu nichtigen Beschlüssen – Anwendbare Vorschriften

Rz. 104 Auf die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen finden die §§ 243 ff. AktG analog Anwendung, soweit sie dem Wesen der GmbH nicht widersprechen (allg. M., vgl. BGHZ 51, 210; BGH NZG 1999, 723; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 45; Noack Anh. § 47 Rz. 83; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 1; OLG Düsseldorf GmbHR 1996, 448). Die Nichtanwendbarkeit ist von Fall zu Fall ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Voraussetzungen der Kaduzierung im Einzelnen

Rz. 3 Zuständig für die Aufforderung etc. sind die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl oder der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer (Noack § 21 Rz. 6; vgl. z.B. OLG Köln ZIP 1993, 1389). Die Kaduzierung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Geschäftsführers gestellt, der der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern insofern verantwortlich ist (vgl. §...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Rz. 100 Die Befreiung kann nur durch den Gesellschaftsvertrag, nicht durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen (str., so. BGHZ 87, 59; OLG Köln GmbHR 1993, 37; BGHZ 114, 167, 170; KG ZIP 2006, 2085, 2087; a.A. Altmeppen NJW 1995, 1182; Altmeppen NZG 2013, 401). Die Satzung kann bestimmen, dass durch Gesellschafterbeschluss die Befreiung ausgesprochen werden kann (dazu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Anmeldung durch Geschäftsführer

Rz. 1 Die Anmeldung, der Gesellschafterbeschluss (Abschrift) und der vollständige Wortlaut des geänderten Gesellschaftsvertrags (Abschrift) sind in öffentlich beglaubigter Form zum HR einzureichen (§ 39a BeurkG – hierzu Krafka Rz. 80 f.; auch Wicke § 54 Rz. 3, 5). Rz. 2 Anmeldung durch Geschäftsführer: Die Vorschrift wurde durch die Reform 2008 nicht geändert. Die Abänderung ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 5 § 19 Abs. 1 verlangt die Einzahlung nach dem Verhältnis der Geldanlagen. Insofern ist einerseits die Einforderung durch Gesellschafterbeschluss und andererseits die Anforderung durch den Geschäftsführer erforderlich, soweit die Satzung nicht Abweichendes vorsieht. Die Bestimmung ist nur auf Bareinlagen anzuwenden. Sacheinlagen müssen bereits vor Anmeldung der Gründung ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Anmeldung zur Eintragung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch die Reform 2008 nicht geändert. Abs. 3 S. 1 ist durch das DiRUG zur Anpassung an den geänderten § 6 Abs. 2 S. 3 angepasst worden. Die durch Gesellschafterbeschluss bestellten Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis müssen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, die gerichtlich Bestellten und ihre Vertretungsbefugnis trägt das...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Abberufung von Liquidatoren

Rz. 7 Die Abberufung von Liquidatoren (Abs. 3) erfolgt wie ihre Berufung: durch Gesellschafterbeschluss, wobei einfache Mehrheit genügt und der Liquidator mitbestimmen darf, soweit seine Entlastung nicht in Frage steht. Der Beschluss kann auch vor Ablauf des Zeitraumes, für den der Liquidator bestellt ist, gefasst werden, ferner durch das Gericht. Es kann sowohl die von ihm ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Nachreichen von Gründen im Prozess – Aufrechterhaltung als Abberufung ohne wichtigen Grund

Rz. 39 Hat die Gesellschaft die Abberufung auf bestimmte wichtige Gründe beschränkt, so kann sie weitere Gründe später nachschieben (z.B. wenn zu erkennen ist, dass die bisher angeführten Gründe die Abberufung nicht tragen). Voraussetzung hierfür ist ein zusätzlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung, wenn das im Prozess handelnde Organ nicht das ist, das über die Abbe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Schriftliche Abgabe der Stimmen

Rz. 37 Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es ferner nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 2. Alt.). Die Zustimmung aller Gesellschafter bezieht (im Gegensatz zur 1. Alt.) sich nur auf das schriftliche Verfahren; in der Sache ist Einstimmigkeit nicht erforderlich. Der Gesellscha...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / c) Anfechtungsgründe

Rz. 107 Voraussetzung der Anfechtung ist die Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit des Gesellschafterbeschlusses. Gesetzesverstoß ist jeder Gesetzesverstoß, nicht nur der gegen das GmbHG. Satzungsverstoß liegt nur vor bei der Verletzung echter Satzungsbestimmungen (vgl. näher Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 116). Als Anfechtungsgründe kommen Verfahrens- und Inhaltsmängel in ...mehr