Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterbeschluss

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / e) Anfechtungsverfahren

aa) Wesen der Anfechtungsklage/Anfechtungsgegner/Zuständiges Gericht Rz. 123 Die Anfechtungsklage ist auf ein kassatorisch-gestaltendes Urteil gerichtet (Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 42). Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erforderlich (BGHZ 43, 265; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1052). Sie kann mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden werden, in ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Rechtsnatur der Beschlussfassung und der Stimmabgabe

Rz. 4 Der Gesellschafterbeschluss ist nach h.M. mehrseitiges Rechtsgeschäft, soweit er wenigstens einen innerverbandlichen Rechtserfolg herbeiführen soll (OLG Brandenburg GmbHR 1997, 750; Noack § 47 Rz. 4 ff.; Lutter/Hommelhoff § 47 Rz. 1; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 18; Hachenburg/Hüffer § 45 Rz. 3; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 47 Rz. 3; Emde ZIP 2000, 59). Es set...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 47 Abstimmung

Literatur: Abramenko Rechtliches Gehör vor dem Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH, GmbHR 2001, 501; ders. Die Nachholung der Beschlussfeststellung außerhalb der Gesellschafterversammlung, GmbHR 2003, 1471; Bacher Das Stimmverbot bei Beteiligungsverhältnissen bei Befangenheit eines Geschäftsführers analog § 47 Abs. 4 GmbHG, GmbHR 2002, 143; ders. Darlegungs- und Bew...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Nichtigkeitsgründe im Einzelnen

aa) Einberufungsmängel (§ 241 Nr. 1 AktG analog) Rz. 74 Der in der Gesellschafterversammlung gefasste Beschluss ist nichtig, wenn die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen war, es sei denn, dass alle Gesellschafter erschienen oder vertreten waren (BGHZ 87, 2; OLG Düsseldorf GmbHR 1996, 447; OLG Brandenburg GmbHR 2005, 995; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 12...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Verpflichtung zur Zinszahlung

Rz. 2 Die Fälligkeit der Zinsforderung setzt grds. entweder die Festlegung in der Satzung oder die "Einforderung" durch die GmbH (und hier grds. einen Gesellschafterbeschluss) voraus (Lutter/Hommelhoff § 20 Rz. 3) und betrifft nur die Stammeinlage in Geld (Noack § 20 Rz. 2). Vor Eintragung der GmbH ist insofern der Geschäftsführer zuständig. Für die Einforderung ist vor Eint...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Abgrenzung zu nichtigen Beschlüssen – Anwendbare Vorschriften

Rz. 104 Auf die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen finden die §§ 243 ff. AktG analog Anwendung, soweit sie dem Wesen der GmbH nicht widersprechen (allg. M., vgl. BGHZ 51, 210; BGH NZG 1999, 723; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 45; Noack Anh. § 47 Rz. 83; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 1; OLG Düsseldorf GmbHR 1996, 448). Die Nichtanwendbarkeit ist von Fall zu Fall ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Voraussetzungen der Kaduzierung im Einzelnen

Rz. 3 Zuständig für die Aufforderung etc. sind die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl oder der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer (Noack § 21 Rz. 6; vgl. z.B. OLG Köln ZIP 1993, 1389). Die Kaduzierung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Geschäftsführers gestellt, der der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern insofern verantwortlich ist (vgl. §...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Anmeldung durch Geschäftsführer

Rz. 1 Die Anmeldung, der Gesellschafterbeschluss (Abschrift) und der vollständige Wortlaut des geänderten Gesellschaftsvertrags (Abschrift) sind in öffentlich beglaubigter Form zum HR einzureichen (§ 39a BeurkG – hierzu Krafka Rz. 80 f.; auch Wicke § 54 Rz. 3, 5). Rz. 2 Anmeldung durch Geschäftsführer: Die Vorschrift wurde durch die Reform 2008 nicht geändert. Die Abänderung ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Anmeldung zur Eintragung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch die Reform 2008 nicht geändert. Abs. 3 S. 1 ist durch das DiRUG zur Anpassung an den geänderten § 6 Abs. 2 S. 3 angepasst worden. Die durch Gesellschafterbeschluss bestellten Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis müssen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, die gerichtlich Bestellten und ihre Vertretungsbefugnis trägt das...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Rz. 100 Die Befreiung kann nur durch den Gesellschaftsvertrag, nicht durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen (str., so. BGHZ 87, 59; OLG Köln GmbHR 1993, 37; BGHZ 114, 167, 170; KG ZIP 2006, 2085, 2087; a.A. Altmeppen NJW 1995, 1182; Altmeppen NZG 2013, 401). Die Satzung kann bestimmen, dass durch Gesellschafterbeschluss die Befreiung ausgesprochen werden kann (dazu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Abberufung von Liquidatoren

Rz. 7 Die Abberufung von Liquidatoren (Abs. 3) erfolgt wie ihre Berufung: durch Gesellschafterbeschluss, wobei einfache Mehrheit genügt und der Liquidator mitbestimmen darf, soweit seine Entlastung nicht in Frage steht. Der Beschluss kann auch vor Ablauf des Zeitraumes, für den der Liquidator bestellt ist, gefasst werden, ferner durch das Gericht. Es kann sowohl die von ihm ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Nachreichen von Gründen im Prozess – Aufrechterhaltung als Abberufung ohne wichtigen Grund

Rz. 39 Hat die Gesellschaft die Abberufung auf bestimmte wichtige Gründe beschränkt, so kann sie weitere Gründe später nachschieben (z.B. wenn zu erkennen ist, dass die bisher angeführten Gründe die Abberufung nicht tragen). Voraussetzung hierfür ist ein zusätzlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung, wenn das im Prozess handelnde Organ nicht das ist, das über die Abbe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 5 § 19 Abs. 1 verlangt die Einzahlung nach dem Verhältnis der Geldanlagen. Insofern ist einerseits die Einforderung durch Gesellschafterbeschluss und andererseits die Anforderung durch den Geschäftsführer erforderlich, soweit die Satzung nicht Abweichendes vorsieht. Die Bestimmung ist nur auf Bareinlagen anzuwenden. Sacheinlagen müssen bereits vor Anmeldung der Gründung ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Schriftliche Abgabe der Stimmen

Rz. 37 Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es ferner nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 2. Alt.). Die Zustimmung aller Gesellschafter bezieht (im Gegensatz zur 1. Alt.) sich nur auf das schriftliche Verfahren; in der Sache ist Einstimmigkeit nicht erforderlich. Der Gesellscha...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / c) Anfechtungsgründe

Rz. 107 Voraussetzung der Anfechtung ist die Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit des Gesellschafterbeschlusses. Gesetzesverstoß ist jeder Gesetzesverstoß, nicht nur der gegen das GmbHG. Satzungsverstoß liegt nur vor bei der Verletzung echter Satzungsbestimmungen (vgl. näher Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 116). Als Anfechtungsgründe kommen Verfahrens- und Inhaltsmängel in ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Nichtigkeitsgründe – Wirkung der Nichtigkeit

Rz. 72 Für die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen gilt das Enumerationsprinzip: nur die im Gesetz – § 241 AktG gilt analog für die GmbH – aufgezählten Gründe führen die Nichtigkeit herbei (BGHZ 51, 210; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 10; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 63; vgl. auch BGHZ 105, 373). Besondere Fälle der Nichtigkeit enthalten §§ 57j S. 2; § 57n Abs....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Konzernrecht

Inhaltsverzeichnis Literatur: Authenrieth Geschäftsführerhaftung bei fehlerhaftem Gewinnabführungsvertrag, GmbHR 1990, 113; Bachmann Zum Verbot von In-sich-Geschäften im GmbH-Konzern, ZIP 1999, 85; Baetge Konzernbilanzen, 3. Aufl. 1997; Basserjea Haftungsfragen in Fällen materieller Unterkapitalisierung und im qualifizierten faktischen Konzern – Zugleich Besprechung des Urteil...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Folgen der Einziehung

Rz. 16 Der Geschäftsanteil wird vernichtet (Zugang der wirksamen Geschäftsführererklärung maßgeblich), Rechte Dritter gehen unter (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 34 Rz. 3; Noack § 34 Rz. 19). Das Stammkapital bleibt in seiner Höhe grds. erhalten (Noack § 34 Rz. 20). Es entstehen Differenzen zwischen der Summe der Anteile/Nennbeträge und dem Stammkapital (Divergenzen führen ni...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzungen der Einziehung

Rz. 5 Die Einziehung hat folgende Voraussetzungen: Zulassung im Gesellschaftsvertrag – für Regelung freiwilliger Einziehung (Abs. 1) durch spätere Satzungsänderung genügt Dreiviertelmehrheit nach § 53 Abs. 2 (Noack § 34 Rz. 5 f. m.w.N.); Zustimmung aller (betroffenen) Gesellschafter nach § 53 Abs. 3 jedoch bei nachträglicher Regelung der Zwangseinziehung (Abs. 2) erforderlich...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 1. Beherrschungsvertrag

Rz. 65 Ein Beherrschungsvertrag ist Gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag, durch den sich eine Gesellschaft der Leitung eines anderen Unternehmens unterstellt (§ 291 Abs. 1 S. 1 AktG). Der Gesellschaftszweck wird am Interesse des Gesamtkonzerns ausgerichtet; insoweit wird der Status der beherrschten Gesellschaft geändert (vgl. BGHZ 103, 1; 105, 324; KG NZG 2000, 1223...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Aufbewahrung von Büchern

Rz. 7 Die Bücher und Schriften der GmbH sind 10 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Übergabe zur Verwahrung, von einem Gesellschafter oder einem Dritten aufzubewahren. Die Person des Aufbewahrers kann durch den Gesellschaftsvertrag oder einem mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschluss bestimmt werden. Hierfür kommt auch ein privates Archivierungsbüro in Betracht...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Teilnahmerecht

Rz. 5 Jeder Gesellschafter hat das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und auf rechtliches Gehör, unabhängig davon, ob er ein Stimmrecht (stimmrechtsloser Geschäftsanteil) hat (BGH GmbHR 1971, 207) oder von der Abstimmung ausgeschlossen ist (BGH NJW 1972 2225; vgl. auch Noack § 48 Rz. 6; Lutter/Hommelhoff § 48 Rz. 2, 3). Das Teilnahmerecht kann zwar in der S...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 34. Beschluss der Gesellschafterversammlung über Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Erhöhung der Nennbeträge der Geschäftsanteile (§§ 57c–o GmbHG)

I. Gesellschafterbeschluss Nr. ____ des Urkundenverzeichnisses für [Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor mir, dem unterzeichneten Notar [Name] mit dem Amtssitz zu [Ort] erschienen: Die Erschienenen sind dem Notar persönlich bekannt. Die Erschienenen erklärten: Wir sind die alleinigen Gesellschafter der [Name...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Fristlosigkeit, Klagebefugnis, Beklagte

Rz. 5 Die Nichtigkeitsklage ist Gestaltungsklage (statt vieler Noack § 75 Rz. 17). Ziel ist die Auflösung der GmbH. Die Zuständigkeit folgt aus § 246 Abs. 3 S. 1 AktG (LG – Sitz der GmbH – möglich auch Schiedsgericht – vgl. Noack § 75 Rz. 25; Wicke § 75 Rz. 5). Eine Klagefrist ist nicht vorgesehen (h.M. Altmeppen § 75 Rz. 24; Wicke § 75 Rz. 5). Das Recht kann aber verwirkt s...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

Rz. 90 § 181 BGB greift nicht ein, wenn dem Vertreter das Selbstkontrahieren vom Vertretenen gestattet ist. Rechtlich handelt es sich um die Erklärung der Ermächtigung des Vertretenen zur Vornahme von Rechtsgeschäften. Die Einwilligung kann sich auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränken, aber auch ganz allg. gelten. Die generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 6. Folgen eines Verstoßes gegen § 48 Abs. 2

Rz. 42 Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlusses ist nur gegeben, wenn einzelne Gesellschafter bei der Abstimmung unberücksichtigt geblieben sind. Im Übrigen ist ein Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar (Thür. OLG GmbHR 2006, 986; vgl. Scholz/Seibt § 45 Rz. 95).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft – Regelungsinhalt

Rz. 2 Da die GmbH als juristische Person nicht selbst handlungsfähig ist, muss sie zwingend "einen oder mehrere Geschäftsführer haben" (§ 6 Abs. 1; zu den persönlichen Anforderungen an den Geschäftsführer vgl. § 6 Abs. 2). § 35 Abs. 1 bestimmt, dass die Gesellschaft (nur) durch ihre Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Es handelt sich nicht um ein...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 5. Annahme der Bestellung

Rz. 15 Die Bestellung muss vom Bestellten angenommen werden (formfrei, konkludent, auch von Gesellschaftergeschäftsführer durch Unterzeichnung der Satzung mit seiner Bestellung –Lutter/Hommelhoff § 6 Rz. 42; Gehrlein/Born/Simon § 6 Rz. 34m. Hinw. auf BGH v. 17.1.2023 – II ZB 6/22, NJW 2023, 1350 – Bestellung des Vorstands einer AG zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH – Zugan...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / III. Der faktische GmbH-Konzern – Begriffsbestimmung und Abgrenzung

Rz. 174 Der faktische GmbH-Konzern beruht auf der Abhängigkeit einer GmbH außerhalb vertraglicher Regelungen. Der Begriff der Abhängigkeit ergibt sich aus § 17 AktG (vgl. Rz. 31). Die GmbH ist von einem anderen Unternehmen abhängig, wenn dieses auf die GmbH unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Rz. 175 Bisher wurden der einfache und der qualif...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Gesellschafterklage – actio pro socio

Rz. 13 Infolge der personalistischen Struktur werden heute allg. Treuepflichten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der GmbH sowie umgekehrt angenommen. GmbH und Gesellschafter haben die Interessen loyal zu wahren und zu fördern. Welche Pflichten sich im Einzelnen insofern ergeben, ist Frage der jeweiligen Ausgestaltung. Insbesondere schließt auch die kapitalistis...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 9. Beendigung durch Bedingungseintritt

Rz. 20 Die Bestellung zum Geschäftsführer kann nach wohl überwiegender Ansicht mit einer (auflösenden) Bedingung versehen werden ( BGH v. 24.10.2005 – II ZR 55/04, NZG 2006, 63; OLG Stuttgart v. 11.2.2004 – 14 U 58/03; Noack § 38 Rz. 81; MüKo GmbHG/Stephan/Tieves § 38 Rz. 74). Der Auffassung des BGH ist zuzustimmen; denn die Geschäftsführerbestellung gehört nicht zu den bedin...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln

Rz. 5 Jede Änderung, einschließlich einfacher Fassungsänderungen (vgl. oben Rz. 2), bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (nicht der Anzahl der Gesellschafter, OLG München (ZIP 2012, 330 ff. m.w.N.), vgl. hierzu i.Ü. § 47 Rz. 4; anders bei der AG, dort gilt § 179 Abs. 1 AktG). Von diesem Erfordernis kann die Satzung nicht abweichen; sie kann jedoch ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch die Reformen 1980 und 2008 nicht betroffen. Die Norm dient in der Praxis vor allem der Entledigung von missliebigen Gesellschaftern und dem Schutz vor dem Eindringen von Gläubigern und Erben in die Gesellschaft (MüKo GmbHG/Strohn § 34 Rz. 2) Zur Problematik bereits Niemeier Rechtstatsachen und Rechtsfragen bei der Einziehung von GmbH-Anteilen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 2. Zustimmung der Gesellschafterversammlung

a) Zustimmung der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH Rz. 93 Die Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH ergibt sich aus der Rechtsnatur des Unternehmensvertrags als eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags, der die Satzung überlagert (vgl. BGHZ 105, 332; Lutter/Hommelhoff Anh. § 13 Rz. 75). § 293 Abs. 1 AktG verlangt ausdrüc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzungen der Nachschusspflicht

Rz. 3 Anders als nach § 737 S. 1 BGB n.F. besteht für die GmbH keine gesetzliche Nachschuss- und Verlustausgleichspflicht ( BGH v. 13.12.1982 – II ZR 282/81, ZIP 1983, 159). Rz. 4 Voraussetzung der Nachschusspflicht nach § 26 ist daher ihre satzungsmäßige Verankerung (Noack § 26 Rz. 3; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 26 Rz. 7; zu Gestaltungsmöglichkeiten: MüKo GmbHG/Schütz § 26 Rz. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Selbstbestellung – Befreiung von § 181 BGB – Missbrauch

Rz. 10 § 35 III regelt Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters bzw. der GmbH. Ist in diesem Fall "zugleich" ein alleiniger Geschäftsführer der GmbH vorhanden, so greift auch hier grundsätzlich das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB ein. Liegt keine Befreiung vor, so ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung der Gesellschaft oder a...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Haftung der Liquidatoren/Erstattungspflicht der Gesellschafter

Rz. 5 Die Liquidatoren haften, wenn sie schuldhaft diesen, d.h. den gesetzlichen aber auch den gesellschaftsvertraglichen, Verteilungsvorschriften zuwiderhandeln, der Gesellschaft gesamtschuldnerisch (§§ 421 ff. BGB) auf Ersatz der verteilten Beträge. Sie haben das zu ersetzen, was sie an Geld- oder Sachwerten zu Unrecht verteilt haben. Den Gesellschaftern und den Gläubigern...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 21 Mit der Änderung des § 16 Abs. 2 (früher § 16 Abs. 3 a.F.) haften Veräußerer und Erwerber für alle Rückstände ("Einlageverpflichtungen") als Gesamtschuldner. Im neu gefassten § 16 Abs. 2 wird die bisherige Regelung in § 16 Abs. 3 aufgegriffen. Für die bisherige Regelung in § 16 Abs. 2 bestand nach dem Gesetzgeber kein gesondertes Regelungsbedürfnis, da sich die dort g...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Anmeldung zum Handelsregister

Rz. 45 Die Abberufung des Geschäftsführers ist zum HR anzumelden (§ 39 Abs. 1), auch wenn Streit über die Wirksamkeit besteht (Saenger/Inhester/Lücke/Simon § 38 Rz. 80). Rz. 46 Ein in das HR eingetragener Gesellschafterbeschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers kann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes ve...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 55 wurde durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG), in Kraft getreten am 1.8.2023, geändert. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 mit Wirkung zum 1.11.2008. Rz. 2 Wie bei der Gründung der G...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Mitgliedschaftsrechte ohne Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister

Rz. 9 Ohne die Eintragung und die Aufnahme der Liste in das HR bleibt dem Neugesellschafter allerdings die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte verwehrt, da ihm ggü. der Gesellschaft erst mit Aufnahme in die Gesellschafterliste und deren in das HR die Gesellschafterstellung zukommt – fehlende Legitimationswirkung (vgl. allerdings u. Rz. 15). Die Gesellschafterliste wurde do...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Geschäftsführerbestellung

Rz. 4 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1). Zu Geschäftsführern können nur natürliche und unbeschränkt Geschäftsfähige bestellt werden (§ 6 Abs. 2). Gesellschafter und/oder Dritte (Fremdgeschäftsführer) können unter dieser Voraussetzung bestellt werden. Die Bestellung erfolgt im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss (§§ 6 Abs...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Verpflichtete und Umfang

Rz. 7 Verpflichtete sind diejenigen, die im Zeitpunkt des Einforderungsbeschlusses Gesellschafter sind (Gründungsgesellschafter oder angemeldete Erwerber, § 16 Abs. 1, Noack § 26 Rz. 8; Habersack/Casper/Löbbe/Leuschner § 26 Rz. 49). Bei Veräußerung des Anteils nach Fälligkeit (Gesellschafterbeschluss) greift § 16 Abs. 2 ein (Scholz/Emmerich § 26 Rz. 30; auch Noack § 26 Rz. 1...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Vorgehensweise

Rz. 3 Genehmigtes Kapital kann bereits bei der Gründung in die Satzung aufgenommen oder nachträglich durch Satzungsänderung durchgeführt werden. Nachträgliche Satzungsänderungen unterliegen den §§ 53 ff. In diesen Fällen entscheidet der Geschäftsführer nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erhöhung sowie die einzelnen Konditionen über die Ausgabe der Anteile durch Beschluss....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Beschluss der Bestellung – Bestellung in der Satzung

Rz. 6 Die Bestellung von Geschäftsführern kann mit einem Beschluss in einfacher Schriftform gefasst werden (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 2 – zur Bestellung vor Eintragung durch einfache Mehrheit BGHZ 80, 212; BGH ZIP 1981, 609; Gehrlein/Born/Simon § 6 Rz. 33; Noack § 6 Rz. 47). Die Bestellung des Geschäftsführers wird von den Gesellschaftern – notwendig auch bereits in der...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Befugnisse des Versammlungsleiters

Rz. 16 Der Versammlungsleiter hat nicht nur die Stimmen zu zählen, sondern auch zu prüfen, ob die Stimmabgabe wirksam ist. Er muss z.B. prüfen und entscheiden, ob ein Gesellschafter an der Stimmabgabe nach § 47 Abs. 4 (vgl. dort Rz. 52) gehindert war. Der Einwand, dass damit der Versammlungsleiter überfordert werde (vgl. K. Schmidt GmbHR 1992, 9; Delrichs GmbHR 1995, 863), k...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / dd) Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche

Rz. 210 Eine außerordentliche Kündigung ist nicht selten unwirksam, weil die vorgebrachten Gründe eine sofortige Lösung des Dienstverhältnisses nicht tragen (Bsp. nennt MüKo GmbHG/Jaeger/Steinbrück § 35 Rz. 444). In diesem Falle erhebt sich die Frage, inwieweit eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung vorgenommen werden kann. Eine Umdeutung ist zulässig, wenn nach Sachla...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Durchführung

Rz. 19 Die Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgt durch den Gesellschafterbeschluss sowie insb. den Übernahmevertrag, die im Regelfall in einer notariellen Urkunde enthalten sind, was freilich nicht sein muss. Beide Tatbestände können auch getrennt erledigt werden. Wird die Übernahme gesondert erklärt, so bedarf sie der notariellen Form (Beurkundung oder Beglaubigung; Wick...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Die Ausschlusserklärung

Rz. 18 Die Ausschlusserklärung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht der Gesellschaft. Die Gesellschaft muss nach Ablauf der Frist den Ausschluss nicht in jedem Fall erklären. Denkbar ist daneben auch noch z.B. Klagerhebung (Noack § 21 Rz. 10; vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 1962, 158). Ob ein Ausschluss erfolgt, steht daher auch hier im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 2 Unter Strafe gestellt ist die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Besonders hervorgehoben ist vom Gesetz die Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses. Die Formulierung entspricht § 2 Nr. 1 des am 26.4.2019 in Kraft getretenen GeschGehG (BGBl. I 2019, S. 466, §§ 17–19 UWG dadurch aufgehoben). Voraussetzung ist u.a. ein Geheimnis – d.h. keine Offenkund...mehr