Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterbeschluss

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Nichtigkeitsgründe – Wirkung der Nichtigkeit

Rz. 72 Für die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen gilt das Enumerationsprinzip: nur die im Gesetz – § 241 AktG gilt analog für die GmbH – aufgezählten Gründe führen die Nichtigkeit herbei (BGHZ 51, 210; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 10; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 63; vgl. auch BGHZ 105, 373). Besondere Fälle der Nichtigkeit enthalten §§ 57j S. 2; § 57n Abs....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Konzernrecht

Inhaltsverzeichnis Literatur: Authenrieth Geschäftsführerhaftung bei fehlerhaftem Gewinnabführungsvertrag, GmbHR 1990, 113; Bachmann Zum Verbot von In-sich-Geschäften im GmbH-Konzern, ZIP 1999, 85; Baetge Konzernbilanzen, 3. Aufl. 1997; Basserjea Haftungsfragen in Fällen materieller Unterkapitalisierung und im qualifizierten faktischen Konzern – Zugleich Besprechung des Urteil...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzungen der Einziehung

Rz. 5 Die Einziehung hat folgende Voraussetzungen: Zulassung im Gesellschaftsvertrag – für Regelung freiwilliger Einziehung (Abs. 1) durch spätere Satzungsänderung genügt Dreiviertelmehrheit nach § 53 Abs. 2 (Noack § 34 Rz. 5 f. m.w.N.); Zustimmung aller (betroffenen) Gesellschafter nach § 53 Abs. 3 jedoch bei nachträglicher Regelung der Zwangseinziehung (Abs. 2) erforderlich...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Aufbewahrung von Büchern

Rz. 7 Die Bücher und Schriften der GmbH sind 10 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Übergabe zur Verwahrung, von einem Gesellschafter oder einem Dritten aufzubewahren. Die Person des Aufbewahrers kann durch den Gesellschaftsvertrag oder einem mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschluss bestimmt werden. Hierfür kommt auch ein privates Archivierungsbüro in Betracht...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Folgen der Einziehung

Rz. 16 Der Geschäftsanteil wird vernichtet (Zugang der wirksamen Geschäftsführererklärung maßgeblich), Rechte Dritter gehen unter (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 34 Rz. 3; Noack § 34 Rz. 19). Das Stammkapital bleibt in seiner Höhe grds. erhalten (Noack § 34 Rz. 20). Es entstehen Differenzen zwischen der Summe der Anteile/Nennbeträge und dem Stammkapital (Divergenzen führen ni...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 1. Beherrschungsvertrag

Rz. 65 Ein Beherrschungsvertrag ist Gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag, durch den sich eine Gesellschaft der Leitung eines anderen Unternehmens unterstellt (§ 291 Abs. 1 S. 1 AktG). Der Gesellschaftszweck wird am Interesse des Gesamtkonzerns ausgerichtet; insoweit wird der Status der beherrschten Gesellschaft geändert (vgl. BGHZ 103, 1; 105, 324; KG NZG 2000, 1223...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

Rz. 90 § 181 BGB greift nicht ein, wenn dem Vertreter das Selbstkontrahieren vom Vertretenen gestattet ist. Rechtlich handelt es sich um die Erklärung der Ermächtigung des Vertretenen zur Vornahme von Rechtsgeschäften. Die Einwilligung kann sich auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränken, aber auch ganz allg. gelten. Die generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft – Regelungsinhalt

Rz. 2 Da die GmbH als juristische Person nicht selbst handlungsfähig ist, muss sie zwingend "einen oder mehrere Geschäftsführer haben" (§ 6 Abs. 1; zu den persönlichen Anforderungen an den Geschäftsführer vgl. § 6 Abs. 2). § 35 Abs. 1 bestimmt, dass die Gesellschaft (nur) durch ihre Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Es handelt sich nicht um ein...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Teilnahmerecht

Rz. 5 Jeder Gesellschafter hat das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und auf rechtliches Gehör, unabhängig davon, ob er ein Stimmrecht (stimmrechtsloser Geschäftsanteil) hat (BGH GmbHR 1971, 207) oder von der Abstimmung ausgeschlossen ist (BGH NJW 1972 2225; vgl. auch Noack § 48 Rz. 6; Lutter/Hommelhoff § 48 Rz. 2, 3). Das Teilnahmerecht kann zwar in der S...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Fristlosigkeit, Klagebefugnis, Beklagte

Rz. 5 Die Nichtigkeitsklage ist Gestaltungsklage (statt vieler Noack § 75 Rz. 17). Ziel ist die Auflösung der GmbH. Die Zuständigkeit folgt aus § 246 Abs. 3 S. 1 AktG (LG – Sitz der GmbH – möglich auch Schiedsgericht – vgl. Noack § 75 Rz. 25; Wicke § 75 Rz. 5). Eine Klagefrist ist nicht vorgesehen (h.M. Altmeppen § 75 Rz. 24; Wicke § 75 Rz. 5). Das Recht kann aber verwirkt s...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 34. Beschluss der Gesellschafterversammlung über Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Erhöhung der Nennbeträge der Geschäftsanteile (§§ 57c–o GmbHG)

I. Gesellschafterbeschluss Nr. ____ des Urkundenverzeichnisses für [Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor mir, dem unterzeichneten Notar [Name] mit dem Amtssitz zu [Ort] erschienen: Die Erschienenen sind dem Notar persönlich bekannt. Die Erschienenen erklärten: Wir sind die alleinigen Gesellschafter der [Name...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 6. Folgen eines Verstoßes gegen § 48 Abs. 2

Rz. 42 Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlusses ist nur gegeben, wenn einzelne Gesellschafter bei der Abstimmung unberücksichtigt geblieben sind. Im Übrigen ist ein Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar (Thür. OLG GmbHR 2006, 986; vgl. Scholz/Seibt § 45 Rz. 95).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 5. Annahme der Bestellung

Rz. 15 Die Bestellung muss vom Bestellten angenommen werden (formfrei, konkludent, auch von Gesellschaftergeschäftsführer durch Unterzeichnung der Satzung mit seiner Bestellung –Lutter/Hommelhoff § 6 Rz. 42; Gehrlein/Born/Simon § 6 Rz. 34m. Hinw. auf BGH v. 17.1.2023 – II ZB 6/22, NJW 2023, 1350 – Bestellung des Vorstands einer AG zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH – Zugan...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Gesellschafterklage – actio pro socio

Rz. 13 Infolge der personalistischen Struktur werden heute allg. Treuepflichten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der GmbH sowie umgekehrt angenommen. GmbH und Gesellschafter haben die Interessen loyal zu wahren und zu fördern. Welche Pflichten sich im Einzelnen insofern ergeben, ist Frage der jeweiligen Ausgestaltung. Insbesondere schließt auch die kapitalistis...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / III. Der faktische GmbH-Konzern – Begriffsbestimmung und Abgrenzung

Rz. 174 Der faktische GmbH-Konzern beruht auf der Abhängigkeit einer GmbH außerhalb vertraglicher Regelungen. Der Begriff der Abhängigkeit ergibt sich aus § 17 AktG (vgl. Rz. 31). Die GmbH ist von einem anderen Unternehmen abhängig, wenn dieses auf die GmbH unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Rz. 175 Bisher wurden der einfache und der qualif...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Selbstbestellung – Befreiung von § 181 BGB – Missbrauch

Rz. 10 § 35 III regelt Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters bzw. der GmbH. Ist in diesem Fall "zugleich" ein alleiniger Geschäftsführer der GmbH vorhanden, so greift auch hier grundsätzlich das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB ein. Liegt keine Befreiung vor, so ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung der Gesellschaft oder a...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 2. Zustimmung der Gesellschafterversammlung

a) Zustimmung der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH Rz. 93 Die Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH ergibt sich aus der Rechtsnatur des Unternehmensvertrags als eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags, der die Satzung überlagert (vgl. BGHZ 105, 332; Lutter/Hommelhoff Anh. § 13 Rz. 75). § 293 Abs. 1 AktG verlangt ausdrüc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln

Rz. 5 Jede Änderung, einschließlich einfacher Fassungsänderungen (vgl. oben Rz. 2), bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (nicht der Anzahl der Gesellschafter, OLG München (ZIP 2012, 330 ff. m.w.N.), vgl. hierzu i.Ü. § 47 Rz. 4; anders bei der AG, dort gilt § 179 Abs. 1 AktG). Von diesem Erfordernis kann die Satzung nicht abweichen; sie kann jedoch ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch die Reformen 1980 und 2008 nicht betroffen. Die Norm dient in der Praxis vor allem der Entledigung von missliebigen Gesellschaftern und dem Schutz vor dem Eindringen von Gläubigern und Erben in die Gesellschaft (MüKo GmbHG/Strohn § 34 Rz. 2) Zur Problematik bereits Niemeier Rechtstatsachen und Rechtsfragen bei der Einziehung von GmbH-Anteilen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 9. Beendigung durch Bedingungseintritt

Rz. 20 Die Bestellung zum Geschäftsführer kann nach wohl überwiegender Ansicht mit einer (auflösenden) Bedingung versehen werden ( BGH v. 24.10.2005 – II ZR 55/04, NZG 2006, 63; OLG Stuttgart v. 11.2.2004 – 14 U 58/03; Noack § 38 Rz. 81; MüKo GmbHG/Stephan/Tieves § 38 Rz. 74). Der Auffassung des BGH ist zuzustimmen; denn die Geschäftsführerbestellung gehört nicht zu den bedin...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzungen der Nachschusspflicht

Rz. 3 Anders als nach § 737 S. 1 BGB n.F. besteht für die GmbH keine gesetzliche Nachschuss- und Verlustausgleichspflicht ( BGH v. 13.12.1982 – II ZR 282/81, ZIP 1983, 159). Rz. 4 Voraussetzung der Nachschusspflicht nach § 26 ist daher ihre satzungsmäßige Verankerung (Noack § 26 Rz. 3; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 26 Rz. 7; zu Gestaltungsmöglichkeiten: MüKo GmbHG/Schütz § 26 Rz. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Insolvenz/Auflösung

Rz. 6 Der Kapitalerhöhung steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, obwohl der Zweck der Liquidation die Verwertung und die Verteilung des Restvermögens ist, da es den Gesellschaftern unbenommen bleibt, einer Kapitalerhöhung auch während der Liquidation zuzustimmen (s. hierzu Gehrlein/Born/Simon § 55 Rz. 66 m.w.N.). Auch eine bereits erfolgte ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Anmeldung zum Handelsregister

Rz. 45 Die Abberufung des Geschäftsführers ist zum HR anzumelden (§ 39 Abs. 1), auch wenn Streit über die Wirksamkeit besteht (Saenger/Inhester/Lücke/Simon § 38 Rz. 80). Rz. 46 Ein in das HR eingetragener Gesellschafterbeschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers kann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes ve...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 55 wurde durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG), in Kraft getreten am 1.8.2023, geändert. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 mit Wirkung zum 1.11.2008. Rz. 2 Wie bei der Gründung der G...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Mitgliedschaftsrechte ohne Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister

Rz. 9 Ohne die Eintragung und die Aufnahme der Liste in das HR bleibt dem Neugesellschafter allerdings die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte verwehrt, da ihm ggü. der Gesellschaft erst mit Aufnahme in die Gesellschafterliste und deren in das HR die Gesellschafterstellung zukommt – fehlende Legitimationswirkung (vgl. allerdings u. Rz. 15). Die Gesellschafterliste wurde do...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Durchführung

Rz. 19 Die Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgt durch den Gesellschafterbeschluss sowie insb. den Übernahmevertrag, die im Regelfall in einer notariellen Urkunde enthalten sind, was freilich nicht sein muss. Beide Tatbestände können auch getrennt erledigt werden. Wird die Übernahme gesondert erklärt, so bedarf sie der notariellen Form (Beurkundung oder Beglaubigung; Wick...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Geschäftsführerbestellung

Rz. 4 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1). Zu Geschäftsführern können nur natürliche und unbeschränkt Geschäftsfähige bestellt werden (§ 6 Abs. 2). Gesellschafter und/oder Dritte (Fremdgeschäftsführer) können unter dieser Voraussetzung bestellt werden. Die Bestellung erfolgt im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss (§§ 6 Abs...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Erfordernis der Angemessenheit

Rz. 147 Die Bezüge der Geschäftsführer werden erfahrungsgemäß vertraglich vereinbart. Sie bestehen i.d.R. aus einem Festgehalt, einer (meist gewinnabhängigen) Tantieme und einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Eine Vergütung für Überstunden und Mehrarbeit kann der Geschäftsführer nur verlangen, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung besteht (OLG Dresden NJW-RR ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Verpflichtete und Umfang

Rz. 7 Verpflichtete sind diejenigen, die im Zeitpunkt des Einforderungsbeschlusses Gesellschafter sind (Gründungsgesellschafter oder angemeldete Erwerber, § 16 Abs. 1, Noack § 26 Rz. 8; Habersack/Casper/Löbbe/Leuschner § 26 Rz. 49). Bei Veräußerung des Anteils nach Fälligkeit (Gesellschafterbeschluss) greift § 16 Abs. 2 ein (Scholz/Emmerich § 26 Rz. 30; auch Noack § 26 Rz. 1...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / dd) Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche

Rz. 210 Eine außerordentliche Kündigung ist nicht selten unwirksam, weil die vorgebrachten Gründe eine sofortige Lösung des Dienstverhältnisses nicht tragen (Bsp. nennt MüKo GmbHG/Jaeger/Steinbrück § 35 Rz. 444). In diesem Falle erhebt sich die Frage, inwieweit eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung vorgenommen werden kann. Eine Umdeutung ist zulässig, wenn nach Sachla...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Vorgehensweise

Rz. 3 Genehmigtes Kapital kann bereits bei der Gründung in die Satzung aufgenommen oder nachträglich durch Satzungsänderung durchgeführt werden. Nachträgliche Satzungsänderungen unterliegen den §§ 53 ff. In diesen Fällen entscheidet der Geschäftsführer nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erhöhung sowie die einzelnen Konditionen über die Ausgabe der Anteile durch Beschluss....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Beschluss der Bestellung – Bestellung in der Satzung

Rz. 6 Die Bestellung von Geschäftsführern kann mit einem Beschluss in einfacher Schriftform gefasst werden (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 2 – zur Bestellung vor Eintragung durch einfache Mehrheit BGHZ 80, 212; BGH ZIP 1981, 609; Gehrlein/Born/Simon § 6 Rz. 33; Noack § 6 Rz. 47). Die Bestellung des Geschäftsführers wird von den Gesellschaftern – notwendig auch bereits in der...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Befugnisse des Versammlungsleiters

Rz. 16 Der Versammlungsleiter hat nicht nur die Stimmen zu zählen, sondern auch zu prüfen, ob die Stimmabgabe wirksam ist. Er muss z.B. prüfen und entscheiden, ob ein Gesellschafter an der Stimmabgabe nach § 47 Abs. 4 (vgl. dort Rz. 52) gehindert war. Der Einwand, dass damit der Versammlungsleiter überfordert werde (vgl. K. Schmidt GmbHR 1992, 9; Delrichs GmbHR 1995, 863), k...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Die Ausschlusserklärung

Rz. 18 Die Ausschlusserklärung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht der Gesellschaft. Die Gesellschaft muss nach Ablauf der Frist den Ausschluss nicht in jedem Fall erklären. Denkbar ist daneben auch noch z.B. Klagerhebung (Noack § 21 Rz. 10; vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 1962, 158). Ob ein Ausschluss erfolgt, steht daher auch hier im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 21 Mit der Änderung des § 16 Abs. 2 (früher § 16 Abs. 3 a.F.) haften Veräußerer und Erwerber für alle Rückstände ("Einlageverpflichtungen") als Gesamtschuldner. Im neu gefassten § 16 Abs. 2 wird die bisherige Regelung in § 16 Abs. 3 aufgegriffen. Für die bisherige Regelung in § 16 Abs. 2 bestand nach dem Gesetzgeber kein gesondertes Regelungsbedürfnis, da sich die dort g...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Liquidationsjahresabschluss

Rz. 5 Die Liquidatoren haben weiterhin zum Schluss eines jeden Jahres einen Liquidationsjahresabschluss zu erstellen. Gemeint ist das Abwicklungsjahr, das regelmäßig dem bisherigen Geschäftsjahr entspricht, aber nicht entsprechen muss (Rumpfgeschäftsjahr, neues Geschäftsjahr – vgl. Altmeppen § 71 Rz. 12, 13; auch Wicke § 71 Rz. 4). Grds. beginnt mit dem Auflösungsdatum ein n...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Maßnahmen, die ein Miterbe allein treffen darf

Rz. 173 Jeder Miterbe darf gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen. Es handelt sich um Notverwaltungsmaßnahmen, die ein Handeln unaufschiebbar machen. Im Rahmen eines zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteils stellt die Möglichkeit zur Anfechtungsklage nur eines der Miterben gegen einen Gesellschafterbeschlu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 2 Unter Strafe gestellt ist die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Besonders hervorgehoben ist vom Gesetz die Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses. Die Formulierung entspricht § 2 Nr. 1 des am 26.4.2019 in Kraft getretenen GeschGehG (BGBl. I 2019, S. 466, §§ 17–19 UWG dadurch aufgehoben). Voraussetzung ist u.a. ein Geheimnis – d.h. keine Offenkund...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / VIII. Eintragung der Beendigung in das Handelsregister

Rz. 139 Die Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags bedarf zur Wirksamkeit nicht der Eintragung; denn die Eintragung hat keine konstitutive Wirkung (Lutter/Hommelhoff Anh. § 13 Rz. 115; BGH GmbHR 1992, 34). Das ändert nichts daran, dass die Beendigung zur Eintragung anzumelden ist. Rz. 140 Das Registergericht hat nicht zu prüfen, ob der Gesellschafterbesch...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / i) Aufhebungsvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer

Rz. 486 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1c.37: Aufhebungsvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer Aufhebungsvertrag Zwischen _________________________ (Name), vertreten durch die Gesellschafterversammlung, diese wiederum vertreten durch _________________________ als gesondert bestellten Vertreter, _________________________ (Adresse) (im Folgenden: "Gesellsch...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Haftung der Liquidatoren/Erstattungspflicht der Gesellschafter

Rz. 5 Die Liquidatoren haften, wenn sie schuldhaft diesen, d.h. den gesetzlichen aber auch den gesellschaftsvertraglichen, Verteilungsvorschriften zuwiderhandeln, der Gesellschaft gesamtschuldnerisch (§§ 421 ff. BGB) auf Ersatz der verteilten Beträge. Sie haben das zu ersetzen, was sie an Geld- oder Sachwerten zu Unrecht verteilt haben. Den Gesellschaftern und den Gläubigern...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Satzungsänderungen (Kernbereich der Mitgliedschaft)

Rz. 195 Aufgrund der personenrechtlichen Elemente der Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters entspricht es nicht nur bei den Personengesellschaften, sondern auch bei der GmbH einem gefestigten gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass Eingriffe in den Kernbereich der Mitgliedschaft nur mit Billigung des betreffenden Gesellschafters vorgenommen werden können. Hierdurch wird...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Nachschussrückzahlungen

Rz. 34 Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 ist durch die Reform nicht verändert worden. Nachschüsse unterliegen nicht der strengen Bindung wie das Stammkapital. Gleichwohl dürfen sie wie bisher nur zurückgezahlt werden, wenn die entspr. Beträge nicht zur Deckung des Verlusts am Stammkapital nötig sind (keine Unterbilanz bzw. Überschuldung!), ein entspr. Gesellschafterbeschluss nach...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Bestellungsrecht einzelner Gesellschafter/Gesellschafterstämme – Präsentationsrecht

Rz. 11 Durch den Gesellschaftsvertrag kann einzelnen Gesellschaftern das Recht eingeräumt werden, der Gesellschaft einen Geschäftsführer vorzuschlagen. Dieses Recht kann inhaltlich verschieden sein: a) als reines Vorschlagsrecht (Präsentationsrecht), dem die Mehrheit der Gesellschafter zustimmen muss (Vorschlagsrecht ohne unmittelbare Vollzugswirkung) oder b) als Bestellungs...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VIII. Kapitalherabsetzungsbeschluss als Gesellschaftsvertragsänderung

Rz. 9 Der Kapitalherabsetzungsbeschluss ist, wie der Beschluss über die Kapitalerhöhung, stets eine Gesellschaftsvertragsänderung. Er bedarf daher mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen und einer notariellen Beurkundung (vgl. § 53 i.Ü.). Der Beschluss muss den ziffernmäßigen Betrag angeben, auf den das Stammkapital herabgesetzt wird. Str. ist, ob auch die Angabe der...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 In § 70 sind Regeln über die Geschäftsführungsbefugnis der Liquidatoren enthalten. Die Rechtsstellung der Liquidatoren ist im Wesentlichen mit derjenigen der Geschäftsführer vergleichbar, infolge des besonderen Liquidationszwecks ist ihre Befugnis jedoch nicht die gleiche wie die eines Geschäftsführers (Passarge/Torwegge/Passarge Rz. 388; Habersack/Casper/Löbbe/Paura §...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Bestimmung des Versammlungsleiters

Rz. 13 Der Versammlungsleiter kann bereits in der Satzung bestimmt werden (Noack § 48 Rz. 16). Von einer namentlichen Benennung ist jedoch abzuraten, weil die Bestellung eines anderen Versammlungsleiters (z.B. wenn dieser verstirbt) nur durch eine Satzungsänderung (umständlich und kostenträchtig) möglich ist. Sinnvoll erscheint die Bestellung eines bestimmbaren Versammlungsl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Wirksamkeit einer Zusage

Rz. 165 Ein Anspruch auf Altersversorgung/Hinterbliebenenversorgung entsteht nur auf Grund einer besonderen Zusage, nicht auf Grund einer betrieblichen Ruhegeldordnung, einer betrieblichen Übung oder nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BGH WM 1978, 1403; GmbHR 1994, 113). Rz. 166 Die Zusage ist formlos wirksam. Weder der Gesellschafterbeschluss für den Ans...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / II. Anmeldung und Erklärungen

Ich melde zur Eintragung in das Handelsregister an: Die [Name übertragend] GmbH in [Ort] und die [Name übernehmend] GmbH in [Ort] sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom [Datum] und den Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften vom gleichen Tag gem. § 2 Nr. 1 UmwG zum Stichtag vom [Datum] verschmolzen. Die Gesellschafter haben auf ihr ...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / a) Ordentliche Kündigung

Rz. 158 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1c.12: Ordentliche Kündigung (Briefkopf Gesellschaft) An _________________________ (Geschäftsführer) Ordentliche Kündigung Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, mit anliegendem Gesellschafterbeschluss vom _________________________ kündigen wir hiermit den zwischen der _________________________ (Gesells...mehr