Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterbeschluss

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Maßnahmen, die ein Miterbe allein treffen darf

Rz. 173 Jeder Miterbe darf gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen. Es handelt sich um Notverwaltungsmaßnahmen, die ein Handeln unaufschiebbar machen. Im Rahmen eines zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteils stellt die Möglichkeit zur Anfechtungsklage nur eines der Miterben gegen einen Gesellschafterbeschlu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VIII. Kapitalherabsetzungsbeschluss als Gesellschaftsvertragsänderung

Rz. 9 Der Kapitalherabsetzungsbeschluss ist, wie der Beschluss über die Kapitalerhöhung, stets eine Gesellschaftsvertragsänderung. Er bedarf daher mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen und einer notariellen Beurkundung (vgl. § 53 i.Ü.). Der Beschluss muss den ziffernmäßigen Betrag angeben, auf den das Stammkapital herabgesetzt wird. Str. ist, ob auch die Angabe der...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 In § 70 sind Regeln über die Geschäftsführungsbefugnis der Liquidatoren enthalten. Die Rechtsstellung der Liquidatoren ist im Wesentlichen mit derjenigen der Geschäftsführer vergleichbar, infolge des besonderen Liquidationszwecks ist ihre Befugnis jedoch nicht die gleiche wie die eines Geschäftsführers (Passarge/Torwegge/Passarge Rz. 388; Habersack/Casper/Löbbe/Paura §...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Liquidationsjahresabschluss

Rz. 5 Die Liquidatoren haben weiterhin zum Schluss eines jeden Jahres einen Liquidationsjahresabschluss zu erstellen. Gemeint ist das Abwicklungsjahr, das regelmäßig dem bisherigen Geschäftsjahr entspricht, aber nicht entsprechen muss (Rumpfgeschäftsjahr, neues Geschäftsjahr – vgl. Altmeppen § 71 Rz. 12, 13; auch Wicke § 71 Rz. 4). Grds. beginnt mit dem Auflösungsdatum ein n...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / i) Aufhebungsvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer

Rz. 486 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1c.37: Aufhebungsvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer Aufhebungsvertrag Zwischen _________________________ (Name), vertreten durch die Gesellschafterversammlung, diese wiederum vertreten durch _________________________ als gesondert bestellten Vertreter, _________________________ (Adresse) (im Folgenden: "Gesellsch...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / VIII. Eintragung der Beendigung in das Handelsregister

Rz. 139 Die Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags bedarf zur Wirksamkeit nicht der Eintragung; denn die Eintragung hat keine konstitutive Wirkung (Lutter/Hommelhoff Anh. § 13 Rz. 115; BGH GmbHR 1992, 34). Das ändert nichts daran, dass die Beendigung zur Eintragung anzumelden ist. Rz. 140 Das Registergericht hat nicht zu prüfen, ob der Gesellschafterbesch...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Satzungsänderungen (Kernbereich der Mitgliedschaft)

Rz. 195 Aufgrund der personenrechtlichen Elemente der Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters entspricht es nicht nur bei den Personengesellschaften, sondern auch bei der GmbH einem gefestigten gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass Eingriffe in den Kernbereich der Mitgliedschaft nur mit Billigung des betreffenden Gesellschafters vorgenommen werden können. Hierdurch wird...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Nachschussrückzahlungen

Rz. 34 Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 ist durch die Reform nicht verändert worden. Nachschüsse unterliegen nicht der strengen Bindung wie das Stammkapital. Gleichwohl dürfen sie wie bisher nur zurückgezahlt werden, wenn die entspr. Beträge nicht zur Deckung des Verlusts am Stammkapital nötig sind (keine Unterbilanz bzw. Überschuldung!), ein entspr. Gesellschafterbeschluss nach...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Erfordernis der Angemessenheit

Rz. 147 Die Bezüge der Geschäftsführer werden erfahrungsgemäß vertraglich vereinbart. Sie bestehen i.d.R. aus einem Festgehalt, einer (meist gewinnabhängigen) Tantieme und einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Eine Vergütung für Überstunden und Mehrarbeit kann der Geschäftsführer nur verlangen, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung besteht (OLG Dresden NJW-RR ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Bestellungsrecht einzelner Gesellschafter/Gesellschafterstämme – Präsentationsrecht

Rz. 11 Durch den Gesellschaftsvertrag kann einzelnen Gesellschaftern das Recht eingeräumt werden, der Gesellschaft einen Geschäftsführer vorzuschlagen. Dieses Recht kann inhaltlich verschieden sein: a) als reines Vorschlagsrecht (Präsentationsrecht), dem die Mehrheit der Gesellschafter zustimmen muss (Vorschlagsrecht ohne unmittelbare Vollzugswirkung) oder b) als Bestellungs...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Wirksamkeit einer Zusage

Rz. 165 Ein Anspruch auf Altersversorgung/Hinterbliebenenversorgung entsteht nur auf Grund einer besonderen Zusage, nicht auf Grund einer betrieblichen Ruhegeldordnung, einer betrieblichen Übung oder nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BGH WM 1978, 1403; GmbHR 1994, 113). Rz. 166 Die Zusage ist formlos wirksam. Weder der Gesellschafterbeschluss für den Ans...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / II. Anmeldung und Erklärungen

Ich melde zur Eintragung in das Handelsregister an: Die [Name übertragend] GmbH in [Ort] und die [Name übernehmend] GmbH in [Ort] sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom [Datum] und den Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften vom gleichen Tag gem. § 2 Nr. 1 UmwG zum Stichtag vom [Datum] verschmolzen. Die Gesellschafter haben auf ihr ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Bestimmung des Versammlungsleiters

Rz. 13 Der Versammlungsleiter kann bereits in der Satzung bestimmt werden (Noack § 48 Rz. 16). Von einer namentlichen Benennung ist jedoch abzuraten, weil die Bestellung eines anderen Versammlungsleiters (z.B. wenn dieser verstirbt) nur durch eine Satzungsänderung (umständlich und kostenträchtig) möglich ist. Sinnvoll erscheint die Bestellung eines bestimmbaren Versammlungsl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Insolvenz/Auflösung

Rz. 6 Der Kapitalerhöhung steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, obwohl der Zweck der Liquidation die Verwertung und die Verteilung des Restvermögens ist, da es den Gesellschaftern unbenommen bleibt, einer Kapitalerhöhung auch während der Liquidation zuzustimmen (s. hierzu Gehrlein/Born/Simon § 55 Rz. 66 m.w.N.). Auch eine bereits erfolgte ...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / a) Ordentliche Kündigung

Rz. 158 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1c.12: Ordentliche Kündigung (Briefkopf Gesellschaft) An _________________________ (Geschäftsführer) Ordentliche Kündigung Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, mit anliegendem Gesellschafterbeschluss vom _________________________ kündigen wir hiermit den zwischen der _________________________ (Gesells...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 6. Streitwert von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen – Kostenentscheidung

Rz. 145 Grundsätzlich finden die Bestimmungen des AktG (§ 247 AktG) Anwendung (vgl. Noack Anh. § 47 Rz. 171; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 73; Hachenburg/Raiser Anh. § 47 Rz. 228; OLG München GmbHR 2008, 1267). Das gilt jedenfalls unstreitig für § 47 Abs. 1. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. der Bedeutung der Sache für d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / d) Heilung von Nichtigkeitsmängeln

Rz. 89 Die Heilung von Mängeln des Gesellschafterbeschlusses ist von der Heilung von Mängeln vor der Beschlussfassung zu unterscheiden. Ein Mangel des Beschlusses liegt z.B. nicht vor, wenn sich die Gesellschafter trotz der Einberufungsmängel rügelos auf die Abstimmung einlassen (Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 85). Rz. 90 Die Nichtigkeit von Einberufungsmängeln wird geh...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Anwendbare Vorschriften

Rz. 66 Gesellschafterbeschlüsse sind zwar als Rechtsgeschäfte zu qualifizieren (vgl. Rz. 4), jedoch lassen sich bei Mängeln auftretende Probleme nicht mit den allg. Vorschriften über Rechtsgeschäfte lösen. Im AktG wurde eine Spezialregelung durch den Gesetzgeber herbeigeführt. Für die GmbH fehlt eine entspr. gesetzliche Regelung. Nach allg. Ansicht sind die §§ 241 ff. des Ak...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Jahresüberschuss, Ergebnisverwendung und Gewinnbezugsrecht

Rz. 5 Nach Abs. 1 S. 1 haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss, zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags. Im Falle des S. 2 haben die Gesellschafter Anspruch auf den "Bilanzgewinn". Der Jahresüberschuss ist das positive Ergebnis (sonst: Jahresfehlbetrag) der nach § 275 aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 275 Abs. 2...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / e) Nichtigkeitsklage

Rz. 94 Der Nichtigkeitsantrag schließt den Anfechtungsantrag ein (BGHZ 134, 366; BGH NJW 2004, 3562; OLG Düsseldorf GmbHR 2005, 1353), da beide dasselbe materielle Ziel, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses, verfolgen. Für die Nichtigkeitsklage gilt § 249 AktG analog (a.M., vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 1996, 444; für Organe der Gesellschaft unt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / f) Verbindung von Anfechtungsklage und positiver Beschlussfeststellungsklage

Rz. 143 Wird in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss festgestellt (insoweit vorläufig verbindlich), der so nicht gefasst wurde (z.B. Beschlussablehnung, weil zu Unrecht ein Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen wurde), so führt die Anfechtung, wenn sie erfolgreich ist, nur zur Aufhebung des festgestellten Beschlusses. Eine Beschlussfeststellung (z.B. der Beschl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / f) Nichtigkeitsfeststellungsklage

Rz. 102 Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann jeder erheben, der ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO hat (BGH GmbHR 2009, 40; OLG Düsseldorf GmbHR 1996, 450; Noack Anh. § 47 Rz. 69). Die Feststellungsklage wird durch die Nichtigkeitsklage nicht ausgeschlossen (§ 249 Abs. 1 S. 2 AktG analog). Die Feststellungsklage gewinnt vor a...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / d) Heilung von Beschlussmängeln – Bestätigungsbeschluss

Rz. 121 Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die anfechtungsberechtigten Gesellschafter nachträglich zustimmen. Die Anfechtung kann ferner ausscheiden, wenn die Gesellschafter den anfechtbaren (nicht einen nichtigen Beschluss, vgl. BGH NZG 2004, 235; NZG 2006, 191: für die AG) Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigen, der ohne Beschlussmängel zustande kommt (§ 244...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch die Reform 2008 nicht verändert, die amtliche Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008 ergänzt. Rz. 2 Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erübrigen sich Einzahlungen der Gesellschafter, denn der Betrag, um den das Kapital erhöht werden soll, ist bereits im Gesellschaftsvermögen enthalten. Es handelt sich lediglich um eine "nominelle"...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb

Rz. 24 Vergleiche zum gutgläubigen Erwerb Lutter/Hommelhoff § 16 Rz. 63 ff. m.w.N. sowie Born WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2, Abschnitt E 2. m.w.N. Nach § 16 Abs. 3 S. 1 ist seit 2008 der gutgläubige Erwerb eines Geschäftsanteils möglich. Kaum ein anderer Bereich der Reform erhielt in der Literatur so viel Beachtung wie § 16 Abs. 3 (s. hierzu etwa Jeep NJW 2012, 658; Baye...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Haftende Personen: Gesellschafter, Geschäftsführer, "Hintermänner", "Gründungsbeteiligte"

Rz. 2 Ansprüche aus § 9a greifen erst nach Eintragung ein – folglich sind ausgeschiedene Gesellschafter oder zuvor ausgeschiedene Geschäftsführer nicht betroffen (Scholz/Veil § 9a Rz. 24; OLG Rostock GmbHR 1995, 658; auch Lutter/Hommelhoff § 9a Rz. 2). Die Haftung soll deliktsrechtsähnlich sein (vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 1992, 373; abl.: Scholz/Veil § 9a Rz. 6 m.w.N.). Rz. 3...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Satzungsbestimmung

Rz. 18 Durch Gesellschaftsvertrag oder einen mit der Satzung im Einklang stehenden Beschluss wird festgelegt, dass ein Geschäftsführer Einzelvertretungsrecht hat (vgl. § 6 Rz. 7; auch § 35 Rz. 5), so ist einzutragen: "Der Geschäftsführer [Name, Vorname] hat Einzelvertretungsrecht." Oder bei sog. unechter Gesamtvertretung (erforderlich mindestens zwei oder mehr Vertretungsberec...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Einberufungskompetenz der Geschäftsführer – Abbestellung einer einberufenen Gesellschafterversammlung

Rz. 2 Zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung sind die Geschäftsführer (Abs. 1). Bei Gesamtvertretungsbefugnis ist jeder Geschäftsführer für sich einberufungsberechtigt (BayObLG GmbHR 1999, 985; OLG Düsseldorf GmbHR 2004, 578; Noack § 49 Rz. 3; Lutter/Hommelhoff § 49 Rz. 2; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 49 Rz. 2; Scholz/Seibt § 49 Rz. 5; OL...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Treuepflicht

Rz. 134 Der Geschäftsführer hat die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was ihr schaden könnte. Der alleinige Gesellschafter unterliegt keiner Treuepflicht; er ist daher nicht schadensersatzpflichtig, wenn er der GmbH Vermögen entzieht und dabei nicht gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstößt (vgl. BGH GmbHR 1993, 427). Die Treuepflicht finde...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Der Erstattungsanspruch der Gesellschaft

Rz. 2 Voraussetzung für den Anspruch ist ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 bzw. 2. Der Anspruch ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 sofort fällig (Scholz/Verse § 31 Rz. 21; auch Wicke § 31 Rz. 2; BGH v. 8.12.1986 – II ZR 55/86, NJW 1987, 779 = ZIP 1987, 370, 371; auch BGH v. 11.5.1987 – II ZR 226/86, NJW 1988, 139 = ZIP 1987, 1113; Noack § 31 Rz. 5; Lutter/Hommelhoff/...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / c) Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 790 Im Gegensatz zur Vertretungsmacht betrifft die Geschäftsführungsbefugnis das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer, mithin das "rechtliche Dürfen" im Gegensatz zum "rechtlichen Können".[1695] Grundsätzlich obliegt dem Geschäftsführer der gesamte Bereich der Geschäftsleitung, also die Verantwortung für sämtliche personellen, sachlichen und finanziel...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Keine Rückwirkung des Änderungsbeschlusses

Rz. 18 Die Abänderung der Satzung kann von der Gesellschafterversammlung zwar grundsätzlich mit rückwirkender Kraft beschlossen werden (str. Krafka Rz. 1014). Eine rückwirkende Änderung bzgl. des Geschäftsjahres ist jedenfalls nach allgemeiner Auffassung dann nicht mehr möglich, wenn der Jahresabschluss bereits durch Gesellschafterbeschluss verabschiedet wurde bzw. wenn das ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 32. Beschluss der Gesellschafterversammlung über Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile – vgl. §§ 57c–o GmbHG)

Nr. ___ des Urkundenverzeichnisses für [Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor mir, dem unterzeichneten Notar [Name] mit dem Amtssitz in [Ort] erschienen: 1. [Name], [Ort], [Anschrift], 2. [Name], [Ort], [Anschrift], 3. [Name], [Ort], [Anschrift], 4. [Name], [Ort], [Anschrift]. Die Erschienenen sind dem Notar persönlich bekannt. Die Erschienenen erklärten sodann: Wir sind die allei...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Liquidation nach Abs. 5

Rz. 11 Eine Liquidation nach dieser Bestimmung setzt eine Löschung der Gesellschaft nach § 394 FamFG voraus. Die Vorschrift entspricht dem früheren § 2 Abs. 3 LöschG und ist mit Wirkung ab 1.1.1999 in § 66 angefügt worden. Da sich inhaltliche Änderungen nicht ergeben, ist die zu § 2 Abs. 3 LöschG ergangene Rspr. und Lit. weiter heranzuziehen. Rz. 12 Stellt sich nach Löschung ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 § 34a EStG räumt Einzelunternehmern und Mitunternehmern unter bestimmten Voraussetzungen das Wahlrecht ein, nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem (Sonder-)Steuersatz von 28,25 % (zzgl SolZ und ggf KiSt) zu versteuern. Werden thesaurierte Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt entnommen oder ein entnahmeunabhängiger Nachversteuerungstatbe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Aufrechnung

Rz. 21 Die Fälle der Aufrechnung durch den Gesellschafter und durch die GmbH sind zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa Scholz/Veil § 19 Rz. 73 ff. für die GmbH einerseits und Rz. 83 ff. für die Gesellschafter andererseits; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 19 Rz. 24 ff. – Gesellschafter bzw. Rz. 27 ff. – GmbH; Noack § 19 Rz. 30 ff. bzw. Rz. 33 ff.; auch Gehrlein/Witt/Volmer Kap. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Notgeschäftsführer

Rz. 44 Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist im GmbHG nicht ausdrücklich geregelt – anders in § 15a InsO oder §§ 85 Abs. 1 (Vorstand), 104 Abs. 1 AktG (Aufsichtsrat – hierzu OLG Frankfurt v. 13.1.2022 – 20 W 5/22, 20 W 9/22 – unvollständiger mitbestimmter Aufsichtsrat (statt 12 nur 9 Mitglieder) – dringend erforderlich ergänzende Bestellung – unvollständige Besetzung ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / gg) Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz

Rz. 1120 Im Insolvenzverfahren besteht, u.a. aus dem Grund, das Unternehmen oder auch nur einen Teil davon sanieren zu wollen, bei der Sozialauswahl ein modifiziertes und damit vereinfachtes Kündigungsverfahren. Ansonsten gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Kündigungen ohne Insolvenz, da die Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsverhält...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Die Errichtung durch eine oder mehrere Personen

Rz. 33 Der Gesetzgeber hatte sich schon in der Novelle 1980 dazu entschlossen, die früher unzulässige (gleichwohl durch Strohmann-Gründung häufig umgangene) "Ein-Personen-GmbH" zuzulassen. Die diskutierte Schaffung einer besonderen Gesellschaftsform für die "personalistisch-kapitalistische" Arbeitsweise wurde mit Recht abgelehnt. Die Novellierung hat insofern Auswirkungen au...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Rechtsfolgen einer unterlassenen Protokollierung

Rz. 53 Die unterlassene Protokollierung macht nach allg. M. den Beschluss nicht nichtig ( BGH NJW 1995, 1750; OLG Hamm NZG 2006, 431; Scholz/Seibt § 48 Rz. 78; Lutter/Hommelhoff § 48 Rz. 47; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 48 Rz. 23; Hachenburg/Hüffer § 48 Rz. 67; Noack § 48 Rz. 48). Danach muss sich die Gesellschaft und der Gesellschafter auch nicht protokollierte Beschlüsse ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Beifügung des Gesellschaftsvertrags in vollständiger neuer Fassung

Rz. 8 Der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages in der neuen Fassung ist der Anmeldung beizufügen. (S. 2 eingefügt durch Art. 3 Ziff. 5 KoordG; hierzu ausführlich Krafka Rz. 1019, 1020 zur Bescheinigung mit Formulierungsvorschlag). Die Vorschrift gilt in sinngemäßer Anwendung auch für Abänderungen des Gesellschaftsvertrages im Gründungsstadium (OLG Schleswig GmbHR...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Bestellung und Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers

Rz. 20 Nach dem Musterprotokoll kann die Gesellschaft bei der Gründung einen Gesellschafter-Geschäftsführer und auch Fremdgeschäftsführer haben (vgl. § 2 Abs. 1a S. 1; Lutter/Hommelhoff § 2 Rz. 62, 63; Gehrlein/Born/Simon § 2 Rz. 27 f.; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; Wicke § 2 Rz. 17). Die Vertretungsregelung im Musterprotokoll (vgl. Begründung RegE 2008) soll einfach se...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines, Begriff des Geschäftsanteils

Rz. 1 Neufassung des § 14 erfolgte durch MoMiG vom 23.10.2008. Laut RegE (BT-Drucks. 16/6140, S. 37 li. Sp.) diene S. 1 lediglich der Klarstellung. Dies ist jedoch unzutreffend. Wortlaut und amtliche Paragraphenüberschrift formulieren vielmehr Pflicht des Gesellschafters zur Einlage, aus der korrespondierender Anspruch der Gesellschaft erwächst. § 14 S. 1 ist daher Anspruchs...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Ausübung und Umfang des Stimmrechts – Gespaltene Stimmrechtsabgabe

Rz. 13 Grundsätzlich steht dem Gesellschafter das Recht zu, nach seinem Gutdünken abzustimmen. Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung (vgl. BGHZ 76, 353; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 47 Rz. 26). Zum Stimmrechtsmissbrauch vgl. Rz. 54 ff. Rz. 14 Nach Abs. 2 gewährt jeder EUR eines Geschäftsanteils eine Stimme (Stimmkraft)...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Folgen des unzulässigen Zwecks

Rz. 23 In § 61 Abs. 1 ist die Auflösung u.a. bei Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks (gleichbedeutend mit Unzulässigkeit) vorgesehen; § 75 Abs. 1 betrifft den Fall, dass im Gesellschaftsvertrag kein Unternehmensgegenstand enthalten oder diese Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag nichtig sind. Insofern kann Nichtigkeitsklage erhoben werden (hierzu Lutter/Homm...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / c) Abstimmungen

Rz. 22 Einer Erklärung nach außen gehen allerdings regelmäßig Abstimmungen innerhalb der Erbengemeinschaft voraus. Ein Gleichlauf der Interessen der Miterben wird mit einem Bezug zum Gesellschaftsrecht zumindest bei der laufenden Verwaltung grundsätzlich angenommen,[24] so dass ein Ausschluss nach §§ 1824 (1795 a.F.), 181 BGB nicht greifen soll. Bei "einem gewöhnlichen Gesel...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Sacheinlagen

Rz. 22 Hierzu Porzelt Die Überbewertung der Sacheinlagen und die Rechtsfolgen für die Gesellschafter, GmbHR 2018, 1251; ferner Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116, s.u. Rz. 56. Rz. 23 § 5 Abs. 4 wurde 2008 (MoMiG) hinsichtlich der Sacheinlagen lediglich insofern verändert bzw. ergänzt, als neben dem Gegenstand der Sacheinlage auch der diesbezügliche...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Stammkapital und Anmeldungsvoraussetzungen

Rz. 15 Voraussetzung der Eintragung ist die Erfüllung der Einlagepflichten vor der Anmeldung. Bei der "Bargründung" sieht die 1980 novellierte Fassung des § 7 Abs. 2 vor, dass mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR – somit 12.500 EUR – vor Anmeldung und Eintragung geleistet wird. Es spielt hierbei keine Rolle, wie hoch das Stammkapital ist. Es kann höhe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Nichtige Beschlüsse

a) Nichtigkeitsgründe – Wirkung der Nichtigkeit Rz. 72 Für die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen gilt das Enumerationsprinzip: nur die im Gesetz – § 241 AktG gilt analog für die GmbH – aufgezählten Gründe führen die Nichtigkeit herbei (BGHZ 51, 210; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 10; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 63; vgl. auch BGHZ 105, 373). Besondere Fälle de...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Rz. 7 Die Mitgliedschaft entsteht bereits an der Vorgesellschaft mit deren Errichtung durch Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (Altmeppen § 14 Rz. 8) und umfasst alle Rechte und Pflichten des Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis (MüKo GmbHG/Weller/Reichert § 14 Rz. 45). Sie weist persönliche und vermögensmäßige Elemente auf (gesellschaftsrechtliche, schuldrecht...mehr