Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterbeschluss

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 7. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 150 Einstweilige Verfügungen (§ 940 ZPO) sind grds. auch in Ansehung nichtiger bzw. anfechtbarer Gesellschafterbeschlüsse zulässig (OLG Stuttgart GmbHR 1987, 482; OLG Hamburg GmbHR 1991, 467; OLG Frankfurt GmbHR 1993, 161; OLG Hamm GmbHR 1993, 163; OLG München GmbHR 1999, 719; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 89; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 47 Rz. 145; Scholz/K. Schmid...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Auswirkungen der Stimmabgabe – Durchsetzung der Stimmrechtsbindung – Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 25 Eine Stimmabgabe, die nicht der Stimmbindungsvereinbarung entspricht, ist ggü. der Gesellschaft wirksam. Eine Anfechtung des gefassten Gesellschafterbeschlusses kommt grds. nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn alle Gesellschafter die Stimmbindung vereinbart haben (BGH NJW 1983, 1911; NJW 1987, 1892; OLG Hamm GmbHR 2000, 674). Rz. 26 Beschlüsse, die mit Stimm...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Andere Ausübung des Stimmrechts in Gesellschafterversammlungen (unentgeltliche Verfügung)

Rz. 194 Die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann auch bei anderen Stimmrechtsausübungen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen beschränkt sein. Gemäß § 2205 S. 3 BGB ist der Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen nur eingeschränkt berechtigt. Eine unentgeltliche Verfügung kann aber bereits in der Veränderung der Mitgliedschaftsrechte der Erbe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 8. Schiedsverfahren

Rz. 154 Beschlussmängelstreitigkeiten sind nicht schiedsfähig (BGH GmbHR 1996, 439; a.A. OLG Karlsruhe GmbHR 1995, 455; s. auch Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 95). Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG auf Entscheidungen privater Schiedsgerichte nicht entspr. anwendbar seien. Die Erstreckung der Rechtskraft für und geg...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Beschränkungen der Befugnisse der Gesellschafter – Verlagerung auf andere Organe

Rz. 6 Die Übertragung von Zuständigkeiten auf andere Organe (Aufsichtsrat, Beirat) ist zulässig, soweit nicht gegen zwingende Vorschriften verstoßen wird (Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 8). Die Mitglieder dieser Organe unterliegen den gleichen Treu- und Sorgfaltspflichten wie die Gesellschafter bei Gesellschafterbeschlüssen (Lutter/Hommelhoff § 45 Rz. 12; Rowedder/Pent...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / III. Belehrungen, Geschäftsführerbestellung, Vollmacht

Nach Feststellung des Gesellschaftsvertrages wurden die Erschienenen, soweit dies nicht bereits im Zuge der Hinweise und zuvor angegebenen Erklärungen ausdrücklich erfolgte, über die Folgen des geschlossenen Gesellschaftsvertrages (§§ 9, 11, 19 ff. und 82 ff. GmbHG) sowie über die Voraussetzungen der Geschäftsführerbestellung belehrt. Nachdem feststand, dass der Gesellschafte...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Liquidation des Vermögens

Rz. 5 Die Liquidatoren haben das gesamte Vermögen in Geld umzusetzen, nicht nur den Teil, der zur Befriedigung der Gläubiger notwendig ist, um die Gläubiger und die Verteilung des Überschusses an die Gesellschafter vornehmen zu können – natürlich nur insoweit, als es sich um Gegenstände der GmbH i.L. handelt. Die Umsetzung geschieht entweder durch freihändigen Verkauf einzel...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Festhalten des Beschlussergebnisses auf andere Weise als durch Feststellung durch den Versammlungsleiter

Rz. 25 Die Feststellung des Beschlussergebnisses verfolgt das Ziel, Unsicherheiten über das Bestehen eines wirksamen Beschlusses zu beseitigen. Dieses Ziel des förmlichen Festhaltens kann auch auf andere Weise als durch Feststellung durch den Versammlungsleiter erreicht werden. Entscheidend ist allein, ob dadurch die Unsicherheit über die Fassung eines Gesellschafterbeschlus...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. "Verkaufsrecht"

Rz. 2 Nach Ausschließung des säumigen Gesellschafters und erfolgloser Inanspruchnahme der Rechtsvorgänger "kann" die Gesellschaft den kaduzierten Geschäftsanteil nach § 23 verwerten. Str. ist, ob die Gesellschaft den kaduzierten Anteil verwerten muss (bejahend Lutter/Hommelhoff § 22 Rz. 3; a.A. Noack § 23 Rz. 3, jeweils m.w.N.). Richtigerweise muss der Gesellschaft unter Bea...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 5. Verhältnis der Nichtigkeitsklage zur Anfechtungsklage

Rz. 144 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage stehen nicht in einem Eventualverhältnis zueinander (wie die Rechtsprechung bisher angenommen hatte, vgl. BGHZ 32, 322; BGH NJW 1952, 98), der Nichtigkeitsantrag schließt vielmehr den Anfechtungsantrag ein (BGHZ 134, 364 – Tomberger II, allg. M. auch im Schrifttum; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 152; Noack Anh. § 47 Rz. 166). E...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 48 Gesellschafterversammlung

Literatur: Abramenko Zum Rechtsschutz gegen fehlerhafte Protokolle über Gesellschafterversammlungen, GmbHR 2003, 1043; ders. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch Unbefugte, GmbHR 2004, 723; Bayer/Möller Beschlussfassung in der GmbH-Gesellschafterversammlung im Pandemiemodus, GmbHR 2021, 461 ff.; Beck Die virtuelle Gesellschafterversammlung in der GmbH, GmbHR 20...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit

Rz. 150 Die Vereinbarung kann gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB), wenn zwischen Leistung und Gegenleistung über längere Zeit ein Missverhältnis besteht, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des die übermäßigen Vorteile beanspruchenden Vertragsteils zulässt (KG GmbHR 1996, 613). Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Vornahme der Vereinbarung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 32 Die Bestimmung sieht zwei Fälle vor, in denen es der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung nicht bedarf. Grds. gilt das schriftliche Abstimmungsverfahren für alle Gesellschafterbeschlüsse (z.B. auch für eine Satzungsänderung, vgl. Noack § 48 Rz. 27, bei der sich die Beurkundung jedoch als reichlich kompliziert herausstellt, vgl. § 53; Auflösun...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / c) Teilnichtigkeit

Rz. 86 Stehen auf der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung mehrere Beschlussgegenstände an, haben die Gesellschafter bzw. der Versammlungsleiter die Wahl, entweder gemeinsam über alle Tagesordnungspunkte abzustimmen (so dass nur ein Beschluss gefasst wird) oder gesondert über jeden Tagesordnungspunkt abzustimmen und Beschluss zu fassen (jeder Tagesordnungspunkt führt z...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Umwandlung von Rücklagen

Rz. 4 Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist nur durch Umwandlung von Rücklagen zulässig (zur Umwandlungsfähigkeit der Rücklagen vgl. § 57d). Damit scheidet die Möglichkeit der Umwandlung von Gewinnen aus, was die Gesellschafter nicht hindert, durch Beschluss einen Gewinn in eine Rücklage einzustellen, Abs. 2 (Ergebnisverwendungsbeschluss). Hierbei ist jedoch der ...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Muster

Rz. 784 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1b.55: Geschäftsführervertragmehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Das Auszahlungsverbot

Rz. 4 Von der Systematik dienen die §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 u. 3, 8 Abs. 2, 9, 9a, 9b und 19 der Sicherstellung des aufzubringenden Kapitals, die §§ 30, 31, 32, 33 und 43a der Erhaltung des Stammkapitals sowie die früheren, nunmehr in die InsO verlagerten §§ 32a, b der Absicherung im Fall des Eigenkapitalersatzes (vgl. Scholz/Verse § 30 Rz. 1; BT-Drucks. 16/6140 S. 42). Neben ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 35 Vertretung der Gesellschaft

Literatur: Altmeppen Gestattung zum Selbstkontrahieren in der GmbH, NJW 1995, 1182; Arens Die Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer, NWB 2018, 336; ders. Die umstrittene Figur des faktischen Geschäftsführers, NWB 2018, 1015; Armbruster Verschwiegenheitspflicht des GmbH-Geschäftsführers und Abtretung von Vergütungsansprüchen, GmbHR 1997, 56; Arleaga Checkbuch Geschäf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VIII. Registerkontrolle

Rz. 21 Satzungsänderungsbeschluss und Anmeldung unterfallen der Registerkontrolle. Anders als in § 9c Abs. 2 ist die Prüfung mangels Verweisung nicht beschränkt (Wicke § 54 Rz. 6m. Hinw. auf h.M.; KG DNotZ 2006, 304; BayObLG NJW-RR 2002, 248; krit. Priester GmbHR 2007, 299; auch Noack § 54 Rz. 19). Gegenstand sind die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung, der Beschlussfassung (Ba...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IX. Stimmrechtsmissbrauch

Rz. 54 Dem Stimmrecht sind immanente Schranken insofern gezogen, als seine Ausübung nicht missbräuchlich sein darf. Es darf nicht zur Verfolgung von Sonderinteressen ausgeübt werden. Die Grenzen des Stimmrechts werden durch die Treuepflicht des Gesellschafters gezogen ( BGH v. 12.4.2016 – II ZR 275/14 – Grenzen der Treuepflicht; vgl. Lutter/Hommelhoff § 47 Rz. 36). Allg. Rege...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Voraussetzungen

Rz. 166 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlicher als auch dinglicher sowie öffentlich-...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Klagegrund

Rz. 3 Für die Auflösungsklage ist Klagegrund, dass ein wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt, der im Verhältnis der Gesellschaft liegt. Als solche nennt Abs. 1 beispielhaft die Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen. Sie liegt vor, wenn jede Aussicht fehlt, das Unternehmen allgemein oder gerade mit diesen Gesellschaftern ersprießlich fortzusetzen (vgl. BGHZ ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 4a Sitz der Gesellschaft

Kommentierung Literatur: Bayer/Schmidt Das Vale-Urteil des EuGH: Die endgültige Bestätigung der Niederlassungsfreiheit, ZIP 2012, 1481 = NJW 2012, 2715; Böttcher/Kraft Grenzüberschreitender Formwechsel und tatsächliche Sitzverlegung – Die Entscheidung VALE des EuGH, NJW 2012, 2701; EuGH Vale-Entscheidung, ZIP 2012, 1394; Teichmann/Knaier Grenzüberschreitender Formwechsel nach ...mehr

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§ 3 Prozessrecht / aa) Unternehmerentscheidung

Rz. 96 Voraussetzung einer betriebsbedingten Kündigung ist der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den gekündigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss in der Klageerwiderung darlegen, ob das Beschäftigungsbedürfnis aufgrund außerbetrieblicher Ursachen (z.B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang) oder innerbetrieblicher Ursachen, d.h. einem organisatorischen Entschluss (z.B. U...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / I. Ausgangspunkt – Begründung und Vermeidung der faktischen Abhängigkeit

Rz. 159 Die Mehrzahl der GmbH-Konzerne sind faktische Konzerne. Die Bezeichnung "faktischer" Konzern ist insofern ungenau, als i.d.R. nicht tatsächliche Umstände den Konzern begründen, sondern Rechtsbeziehungen (Anteilsbesitz z.B., vgl. Lutter/Hommelhoff Anh. § 13 Rz. 61 ff.; vgl. auch Noack Anh. B. Rz. 29: Nichtvertragskonzern). Vertragskonzerne, in denen die Beherrschung v...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Die Rechtsfolgen der unzulässigen Auszahlung

Rz. 18 Das Verbot des § 30 gilt nach Wortlaut generell. Adressat ist somit jeder, der eine unzulässige Auszahlung veranlassen könnte, bspw. Geschäftsführer, Prokuristen, verbots- oder weisungswidrig anweisende oder handelnde, stehlende oder unterschlagende Gesellschafter (vgl. hierzu zutreffend Noack § 30 Rz. 64: maßg. wer Veranlasser der Auszahlung ist; ferner ähnlich Lutte...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch die Novelle 1980 eingefügt und ferner durch HRefG 1998 (Einfügung des § 9c Abs. 2) sowie die GmbH-Reform 2008 (§ 9c Abs. 1 S. 2) geändert. Die bisherige Praxis der Prüfung ist nunmehr eingeschränkt – allerdings greifen i.Ü. die Grundsätze des § 26 FamFG ein (vgl. auch Reform 1980 RegE BT-Drucks. 8/1347, 36). Zur Prüfungspflicht nach früherem ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Entlastung eines Gesellschafters

Rz. 43 Es handelt sich um die Entlastung eines Gesellschafters in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Liquidator, Beirat oder Aufsichtsrat. Wegen der Personen, die einem Gesellschafter gleichstehen vgl. Rz. 31. Das Stimmverbot (es gilt auch für eine Folgeversammlung, OLG Hamm NZG 2003, 632) findet seine Rechtfertigung darin, dass mit der Entlastung (vgl. hierzu § 46 Rz. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 33. Anmeldung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57i GmbHG)

An das AG – Registergericht – [Ort] HRB [Nummer] [Name] GmbH I. Anlagen Die unterzeichneten Geschäftsführer überreichen zur Anmeldung:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Form und Frist der Einberufung

Rz. 1 Amtliche Überschrift ergänzt durch MoMiG v. 23.10.2008. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe (§ 51 Abs. 1 S. 1). Einladungsberechtigt sind die Geschäftsführer. Einladung durch andere Personen (z.B. Prokuristen) führt zu Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, es sei denn, diese Person hand...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Feststellung durch den Versammlungsleiter

Rz. 19 Die Feststellung des Beschlusses erfolgt durch Verkündung des Versammlungsleiters ggü. der Gesellschafterversammlung (OLG Stuttgart GmbHR 1995, 228). Eine schriftliche Niederlegung ist zwar empfehlenswert (schon aus Nachweisgründen), jedoch für die Beschlusswirkung ohne Bedeutung (gl.A. Werner a.a.O.; a.A. Hoffmann/Koster GmbHR 2003, 133). Die Anfertigung und Unterzei...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 14 Einlagepflicht

Rechtsprechung und Literatur: BGH v. 12.4.2016 – II ZR 275/14, NZG 2016, 781 – zur Zustimmungspflicht aufgrund gesellschaftlicher Treuepflicht; BGH v. 3.11.2015 – II ZR 13/14, NZG 2015, 1396 – zur Treupflicht im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen nach §§ 54, 57; BGH v. 20.1.2015 – II ZR 369/13, NJW 2015, 1012 – zu Wettbewerbsverboten in schuldrechtlichen oder satzungsrechtlic...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 1.2 Abgrenzung zwischen Dienstverhältnis und Organverhältnis

Das Geschäftsführer-Dienstverhältnis ist streng vom Organverhältnis zu trennen. Das Organverhältnis betrifft den gesellschaftsrechtlichen Status des Geschäftsführers. Aufgrund des Organverhältnisses treffen den Geschäftsführer die gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, vor allem die Verpflichtungen, die Gesellschaft zu leiten, die Gesellschafterversammlung einzuberuf...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 8 Anpassung der Vergütung

Eine Regelung zur Anpassung der Vergütung stellt sicher, dass sowohl in der Krise eine Reduzierung derselben als auch eine angemessene Erhöhung des Gehalts in der Zukunft möglich ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Geschäftsführer ohnehin verpflichtet, einer angemessenen Herabsetzung seiner Vergütung in der Krise zuzustimmen.[10] Die Klausel enthält insofern eine Kl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.3.4.3 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Rz. 230 Forderungen gegen verbundene Unternehmen sowie gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind jeweils gesondert auszuweisen. Zu den Begriffen vgl. Rz. 202. Die besondere Ausweispflicht trifft sowohl die Obergesellschaft, die die Beteiligung hält, als auch die Untergesellschaft, an der die Beteiligung besteht, Letzteres jedenfalls dann, wenn dies...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / 2. Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung

Gemäß § 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser ist wiederum dort, wo sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, abhängig von Struktur und Eigenart des Unternehmens, in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht die wichtigste Stelle befindet, an der dauernd die für die laufende Geschäftsführung nötigen Maßnahmen v...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Gesellschafterbeschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses

a) Beschluss über das feststehende Jahresergebnis Rn. 7 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Als Verwendung des Jahresergebnisses gilt unstreitig eine Entscheidung der Gesellschafter über das zur Disposition stehende Ergebnis eines abgelaufenen GJ. Eine Berücksichtigung dieses Beschlusses bei der Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung des Ausweiswahlrechts gemäß § 268 Abs. 1 ist jedoc...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausweistechnik

Rn. 34 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Der EK-Bereich kann, sofern die Bilanz nach teilweiser oder vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird, wie folgt gegliedert werden: Der Posten "IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust" ergibt sich dabei aus folgender Rechnung:...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Jahresabschluss

Rn. 28 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die GmbH zeichnet sich gegenüber einer AG, KGaA bzw. SE dadurch aus, dass das Recht der GmbH in einigen Teilen dispositiv ist. So kann die Rechtsstellung der Gesellschafter untereinander im Gesellschaftsvertrag abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden (vgl. § 45 Abs. 1 GmbHG). Diese sog. Satzungsautonomie einer GmbH erlaub...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Beschluss über das feststehende Jahresergebnis

Rn. 7 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Als Verwendung des Jahresergebnisses gilt unstreitig eine Entscheidung der Gesellschafter über das zur Disposition stehende Ergebnis eines abgelaufenen GJ. Eine Berücksichtigung dieses Beschlusses bei der Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung des Ausweiswahlrechts gemäß § 268 Abs. 1 ist jedoch grds. nicht möglich. Rn. 8 Stand: EL 36 – ET: 06...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Annahme des Prüfungsauftrags

Rn. 55 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Prüfungsauftrag wird durch die Annahme des gewählten AP rechtswirksam (vgl. schon MünchKomm. AktG (1973), § 163 AktG, Rn. 18; Baumbach/Hopt (2024), § 318 HGB, Rn. 2). Die Annahme des Prüfungsauftrags durch den gewählten AP ist formlos möglich, sollte aber aus Nachweisgründen in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung erfolgen (vgl. I...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Beschluss über das noch nicht feststehende Jahresergebnis

Rn. 11 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Grds. sind zwei Arten solcher Beschlüsse denkbar. Zum einen kann durch die Schaffung einer Satzungsklausel bzw. einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Verwendung der Jahresergebnisse künftiger Jahre festgeschrieben werden und zum anderen kann eine Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses bereits während des laufenden...mehr

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Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG

Zusammenfassung Zwischen der typisch stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG bestehen signifikante Unterschiede, die in der Praxis nicht immer beachtet werden. Dies verdeutlicht der Fall den das Landgericht München I unlängst zu entscheiden hatte (Urteil v. 25.8.2023, 5 HKO 4013/22). Grundsätzliches zur typisch stillen Beteiligung Bei der typisch stillen Beteiligung ...mehr

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§ 4 Gesellschaft bürgerlich... / III. Muster: GbR-Gesellschaftsvertrag mit Erläuterungen

Rz. 25 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.3: Muster eines Gesellschaftsvertrags (Errichtung) einer eingetragenen GbR UVZ- Nr. _________________________/2024 Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, Notarin/Notar _________________________, mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute in den notariell...mehr

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§ 1 Grundstückskaufvertrag ... / III. Anwendungsbereich für Geldwäschepflichten

Rz. 24 Bestimmte notarielle Verfahren und Geschäfte des Notars fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) mit der Folge, dass die Stellung des Notars als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG greift. Dies ist besonders beim Immobilienkaufvertrag bedeutsam und der Fall. Rz. 25 Für den Anwalt...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / I. Vorsätzliche Schadenverursachung und wissentliche Pflichtverletzung

Rz. 135 Ziff. A-7.1 AVB-D&O sieht zunächst einen Ausschluss vor wegen "vorsätzlicher Schadenverursachung".[367] Dieser Leistungsausschluss entspricht dem in § 103 VVG [368] bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenereignisses.[369] Erfasst ist damit auch der "bedingte Vorsatz", also die "billigende Inkaufnahme der Schädigung".[370] Es ist allerdings hervorzuheben, dass sich...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 17: Fehlerhafte Bil... / 2.2.4 Personenhandelsgesellschaften

Rz. 57 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Bis zum Inkraftreten des MoPeG am 01.01.2024 fanden sich für Personenhandelsgesellschaften keine Regelungen zum Umgang mit Fehlern in Bilanzen im HGB. Es gab daher auch kein dem § 256 AktG entsprechendes Regime mit einer Heilungsmöglichkeit gem. § 256 Abs. 6 AktG.[1] Gleichwohl sollte wie im Kapitalgesellschaftsrecht zwischen fehlerhaften Bil...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 3: Besondere Anford... / 4.1.2.2.1.2 Die Konsequenzen für das Bilanzrecht

Rz. 141 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Maßgeblich für die Einordnung als Eigenkapital ist, dass künftige Verluste das entsprechende Konto belasten.[1] So ist für das Kapitalkonto I immer Eigenkapitalcharakter anzunehmen, während das Darlehenskonto nie Eigenkapitalcharakter haben kann. Für die weiteren Kapitalkonten kommt es maßgeblich darauf an, ob § 169 Abs. 2 HGB gilt. Das wird...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 6: Ansatz, Bewertun... / 2.3.1.2.2.5.2.2 Die Vorabausschüttung bzw. Abschlagszahlung

Rz. 282 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Eine Vorabausschüttung im GmbH-Recht[1] bzw. Abschlagszahlung gem. § 59 AktG führen zu einer Auszahlung eines prognostizierten Gewinns; im GmbH-Recht kann das recht großzügig noch im laufenden Geschäftsjahr geschehen[2], während § 59 AktG sehr restriktive Voraussetzungen aufstellt und eine Abschlagszahlung nur nach Schluss des Geschäftsjahre...mehr