Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterbeschluss

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Gesellschafterbeschluss / 4.2 Nichtige Gesellschafterbeschlüsse

Für die Bestimmung der Nichtigkeit von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen werden von den Gerichten die Regelungen über die Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft herangezogen. Ein Nichtigkeitsgrund liegt beispielsweise bei einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung vor (§ 241 Nr. 1 AktG). Das ist unter anderem der Fall, wenn nicht alle Gesellschafter z...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Gesellschafterbeschluss / 4 Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse

Als fehlerhafte Beschlüsse kommen in Betracht: anfechtbare Beschlüsse nichtige Beschlüsse unwirksame Beschlüsse Scheinbeschlüsse Achtung Komplexität des Beschlussmängelrechts Fehlerhafte Beschlüsse können mit unterschiedlichen Mitteln angegriffen werden, so z. B. Anfechtungs- oder Feststellungsklage. Das Beschlussmängelrecht ist jedoch sehr komplex und es empfiehlt sich daher bei ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Gesellschafterbeschluss / 4.3 Scheinbeschlüsse

Ein Scheinbeschluss liegt vor, wenn sich die Gesellschaftermehrheit oder ein Beirat fälschlicherweise für befugt hält, einen Gesellschafterbeschluss zu fassen, ohne alle Gesellschafter hinzuzuziehen. Dasselbe gilt, wenn die Beschlussfassung durch eine bereits ausgeschiedene Person erfolgt, z. B. weil die Anteile durch Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (z. B. Kaufpreisz...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Gesellschafterbeschluss / 2 Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen

Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sich alle Gesellschafter schriftlich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären, § 48 Abs. 2 GmbHG. Diese Regelung hat 2 Varianten: Ein Gesellschafterbeschluss kommt zustande, wenn alle Gesellschafter schriftlich in Textform mit der Beschl...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Gesellschafterbeschluss / Zusammenfassung

Begriff Die Gesellschafter einer GmbH bilden zusammen die Gesellschafterversammlung, das wichtigste Organ der Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung besitzt Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung und kann damit die Geschicke der GmbH lenken. Ein Gesellschafterbeschluss ist das Werkzeug dieser Gesellschafterversammlung und bringt den Willen der Unternehmenseigen...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Gesellschafterbeschluss / 1 Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen

Gesellschafterbeschlüsse werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. "Gesellschafterversammlung" dient dabei als Bezeichnung sowohl für das Organ der Gesellschaft als auch für die Versammlung an sich. Das Gesetz geht historisch bedingt von einer physischen Versammlung aus (§ 48 Abs. 1 S. 1 GmbHG), sieht aber seit der Digitalisierungsrichtlinie 2022 auch eine digitale Mö...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Gesellschafterbeschluss / 4.1 Anfechtbare Beschlüsse

Anfechtbare Beschlüsse sind so lange wirksam, bis sie entweder durch einen neuen Beschluss aufgehoben oder von einem Gericht aufgrund der Klage eines Gesellschafters für nichtig erklärt worden sind. Als Anfechtungsgrund kommt jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung in Betracht. Verfahrensfehler, z. B. Fehler bei der Einberufung, führen nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Gesellschafterbeschluss / 3 Beschlussfassung in einer Einpersonen-GmbH

Bei der GmbH mit nur einem Gesellschafter gilt die Besonderheit, dass dieser jederzeit und formlos Beschlüsse fassen kann. Auf jeden Fall muss er unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufnehmen und unterschreiben (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Dabei muss er Tag und Ort der Beschlussfassung in der Niederschrift vermerken. Dies gilt auch dann, wenn neben dem Alleinge...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einnahmen / 5.3 Weitere Besonderheiten

Zuflussbesonderheiten ergeben sich bei laufendem Arbeitslohn, der in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.[1] Arbeitslohn fließt nicht bereits durch die Einräumung eines Anspruchs gegen den Arbeitgeber zu, sondern erst durch dessen Erfüllung.[2] Praxis-Tipp Aufteilung von Vorauszahlungen Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 1. Geschäftsführer/Gesellschafter

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Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 2.5.2 Antrag

Antragsteller ist der Verwalter entweder als Einzelunternehmer oder als juristische Person (z. B. Verwaltungs-GmbH), vertreten durch den Geschäftsführer bzw. Vorstand. Bei Personengesellschaften ist für jeden Geschäftsführungsberechtigten der Gesellschaft eine Erlaubnis erforderlich. Wechselt der Inhaber oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellscha...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9.1 Betroffene

Nach § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO sind die Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Verwalter Da die Weiterbildungspflicht in erster Linie den Gewerbetreibenden selbst trifft, ist zunächst der Verwalter fortbildungsverpflichtet. Bekanntlich wer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.9 Das Problem der mittelbaren Veränderung im Gesellschafterbestand

Rz. 86 Der Begriff "mittelbare Gesellschafteränderung" wird in § 1 Abs. 2a GrEStG nicht näher definiert, insbesondere enthält die Vorschrift keine ausdrückliche Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen eine mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse angenommen werden kann. Für mittelbare Beteiligungen über eine Personengesellschaft geht danach die Finanzverwaltung d...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
GmbH, Bargründung / 3.2 Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der Gesellschaftsvertrag muss klar zwischen Bargründung und Sachgründung unterscheiden. Bei Nichteinhaltung der notariellen Form oder Mängeln des Beurkundungsverfahrens ist der Gesellschaftsvertrag nichtig. Gleiches gilt, wenn in der Satzung ein unzulässiger oder unmöglicher Zweck als Unternehmensgegenstand der GmbH...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XXXVI. Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder Beschluss über seine Verwendung (§ 285 Nr. 34)

Rn. 881 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 285 Nr. 34 ist im Anhang der "Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung" anzugeben. Die Vorschrift setzt Art. 17 Abs. 1 lit. o) der Bilanz-R in nationales Recht um. Rn. 882 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Die Vorschrift gilt für (mittel-)große KapG und PersG i. S. d. § 264a, Kredit-, Finanzdienstle...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaft mit beschränkt... / 4.3 Einziehung

Rz. 30 Einziehung (Amortisation) bedeutet die Vernichtung des Geschäftsanteils und der entsprechenden Mitgliedschaftsrechte durch die GmbH. Die in § 34 GmbHG geregelte Einziehung unterscheidet sich vom Erwerb eigener Geschäftsanteile[1] dadurch, dass bei Letzterer der Geschäftsanteil bestehen bleibt. Die Einziehung aller Geschäftsanteile bzw. des letzten verbleibenden Geschä...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaft mit beschränkt... / 4.1 Geschäftsanteil

Rz. 23 Der Geschäftsanteil repräsentiert die Beteiligung des Gesellschafters an der GmbH. Er wird nicht als Bruchteil i. S. e. Beteiligungsquote festgesetzt, sondern ergibt sich aus dem im Rahmen der Gründung oder im Rahmen der Kapitalerhöhung festgesetzten Nennbetrag. Das Beteiligungsverhältnis ergibt sich also aus der Relation des Nennbetrags zur Summe aller bestehenden Ge...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaft mit beschränkt... / 7.4 Jahresüberschuss

Rz. 86 Grundsätzlich besteht die uneingeschränkte Dispositionsfreiheit der einfachen Gesellschafter-Mehrheit über den Jahresüberschuss bzw. den Bilanzgewinn (§ 46 Nr. 1 GmbHG i. V. m. § 47 Abs. 1 GmbHG) -allerdings unter Beachtung der ausschüttungsgesperrten Beträge (insb. § 268 Abs. 8 HGB und § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB). Gem. § 268 Abs. 1 HGB darf die Bilanz auch unter Berücks...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 8.1.7 Prüfung und Offenlegung der Eröffnungsbilanz

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.5 Organisatorische Eingliederung

Rz. 239 Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger seinen Willen auch im täglichen Geschäft bei der Organgesellschaft durchsetzen kann. Damit stellt die organisatorische Eingliederung eine Fortsetzung der Möglichkeiten der finanziellen Eingliederung dar, jedoch auf einer anderen Ebene im Unternehmen. Die Willensbildung auf der Gesellschafterebene muss...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / IV. Bestätigung durch BFH und BMF für Zwecke der Ertragsteuer

Der BFH hat erfreulicherweise bei der Frage des Zuflusses inzwischen jedenfalls Gesellschafterbeschlüsse über inkongruente Gewinnausschüttungen[8] und gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen[9] als zivilrechtlich wirksam – und damit steuerlich anzuerkennen – beurteilt. Die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung bestätigt und ihr Erfordernis einer satzungsmäßigen Ermächtig...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / VI. Handlungsempfehlungen für die Praxis

Ausreichend für die Bildung personenbezogener Kapitalrücklagen dürften damit auch einfache Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sein – selbst wenn hierzu in der Satzung keine Regelung getroffen ist. Vom BMF aufgestellte Fallgruppen: In dem BMF-Schreiben v. 4.9.2024 sind als anzuerkennende Fallgruppen allerdings ausdrücklich nur abweichende Regelungen der Gewinnverteilung i...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.2 Haftungsgefahr: Unzureichende Eindämmung des Handelns der Gesellschafter

Der Geschäftsführer ist der Gesellschafterversammlung untergeordnet. Er hat die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu erfüllen. Dies gilt allerdings nicht für gesetzeswidrige Weisungen. Diese Unterordnung steht in Konkurrenz zur Kontrolle über einzelne Gesellschafter, die ggf. zum Nachteil der GmbH handeln. Insbesondere, wenn der Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäf...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.3 Haftungsgefahr: Geschäfte ohne Rückendeckung der Gesellschafterversammlung

In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen der Geschäftsführer seine im Innenverhältnis bestehenden Kompetenzen überschreitet. Häufig setzt er sich über Gesellschafterbeschlüsse oder Vorgaben im Anstellungsvertrag bzw. im Gesellschaftsvertrag hinweg. Auch deswegen kann er gegenüber der GmbH haften. So hatte das Kammergericht Berlin über folgenden Fall zu entscheid...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Eigenkapital-Finanzie... / 5 Eintragung ins Handelsregister

Mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht für den Übernehmer zwingend ein neuer Geschäftsanteil. Ist der Übernehmer bereits Gesellschafter, bestehen alter und neuer Geschäftsanteil nebeneinander. Aber auch die Aufstockung bestehender Geschäftsanteile ist möglich, indem die Nennbeträge der alten Stammeinlagen erhöht werden. Mit der Kapitalerhöhung gehen – sofern nicht a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Personengesellschaften

Rz. 14 Nutzungen eines Personengesellschaftsanteils sind zunächst der Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils (§ 122 S. 1 HGB, Prinzip der Vollausschüttung),[48] und zwar bezogen auf die Nutzungszeit und nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt (§ 101 Nr. 2 BGB a.E.). Vor dem MoPeG hatte der Vorerbe gem. § 122 HGB a.F. unabhängig hiervon das Recht zur Entnahme von...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kernrechtsbereichtheorie

Rz. 53 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichtheorie entwickelt worden.[80] Diese ist nicht ohne weiteres auf das Testamentsvollstreckerrecht anwendbar und zu differenzieren.[81] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugän...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB

Rz. 33 § 752 BGB Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 70 Wird durch das Gesetz (z.B. bei Freiberufler GmbH) oder die Satzung die Ausübung der Gesellschafter durch fremde Dritte ausgeschlossen, dann ist eine Testamentsvollstreckung an der "Innenseite" ausgeschlossen, aber an der "Außenseite" zulässig.[116] Eine Testamentsvollstreckung ist im Recht der GmbH ohne Weiteres zulässig, wobei der Geschäftsanteil kraft eigenen Rechts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschafter: Umfang... / 3 Durchsetzung des Anspruchs

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht steht den Gesellschaftern bzw. in der Insolvenz des Gesellschafters dem Insolvenzverwalter und im Fall des Todes den Erben oder einem etwaigen Testamentsvollstrecker zu. Die Auskunft kann auf der Gesellschafterversammlung verlangt werden, der Gesellschafter kann sich aber auch direkt an den Geschäftsführer wenden. Praxis-Beispiel Auskunftsrec...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Notgeschäftsführer / Zusammenfassung

Begriff Legt der einzige amtierende Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder oder scheidet er durch Tod, Abberufung oder Fristablauf aus und bestellen die Gesellschafter keinen neuen Geschäftsführer, ist die GmbH "handlungsunfähig". Um die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, ist das Amtsgericht berechtigt, auch ohne Gesellschafterbeschluss einen neuen Geschäftsführer, ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Nichtigkeit und Anfec... / 1 Wann ist ein Beschluss nichtig oder anfechtbar?

Gesellschafterbeschlüsse sind entweder von vornherein nichtig oder können im Wege der Anfechtungsklage für nichtig erklärt werden. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln liegt Nichtigkeit von Anfang an vor. § 112 HGB bestimmt für die oHG und die KG, dass ein Beschluss von Anfang an nichtig ist, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Nichtigkeit und Anfec... / Zusammenfassung

Begriff Bei der Beschlussfassung in der GmbH müssen die Gesellschafter Formvorschriften beachten. Sie müssen den Vorschriften aus dem GmbH-Gesetz genügen und dürfen nicht im Widerspruch zu Recht und Gesetz und zum GmbH-Gesellschaftsvertrag stehen. Fehlerhafte Beschlüsse können auf dem Rechtsweg angefochten werden und nichtig sein. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Im G...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Nichtigkeit und Anfec... / 3 Anfechtungsklage

Unabhängig von diesen Kriterien können Gesellschafterbeschlüsse, die sonstige Mängel, insbesondere weniger schwerwiegende Rechtsverstöße aufweisen, mit der Anfechtungsklage (§ 241 AktG) angegriffen werden. Ein Beispiel wäre die Nichteinhaltung der Ladungsfrist für die Gesellschafterversammlung. Hat der Gesellschafter die Einberufung zwar erhalten, aber z. B. einen Tag oder w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Gesellschafterbeschluss Bestellung Geschäftsführer und Prokurist

Rz. 139 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.15: Gesellschafterbeschluss Bestellung Geschäftsführer und Prokurist Gesellschafterbeschluss der Taxelex GmbH Der unterzeichnende Tobias Trakel ist alleiniger Gesellschafter der Taxelex GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB _________________________. Unter Verzicht a...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VIII. Muster: Gesellschafterbeschluss Geschäftsordnung

Rz. 143 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.17: Gesellschafterbeschluss Geschäftsordnung Gesellschafterbeschluss der Taxelex GmbH Der unterzeichnende Tobias Trakel ist alleiniger Gesellschafter der Taxelex GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter HRB _________________________. Unter Verzicht auf alle Fristen und Formen ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Muster: Gesellschafterbeschluss Satzungsänderung

Rz. 226 Vgl. Muster zur Euro-Umstellung bis zur 8. Aufl. (8. Aufl. Muster 15.32 ff., Rn 209 ff.). Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.30: Gesellschafterbeschluss Satzungsänderung Verhandelt zu Bonn am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in Bonn erschien Herr Tobias Trakel, Kaufmann, wohnh...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Gesellschafterbeschluss und Anmeldung

Rz. 99 Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer (sowie Bestellung von Prokuristen[322]) beschließen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht,[323] nach der Gründung (vgl. Rdn 9) gem. § 46 Nr. 5 und Nr. 7 GmbHG die Gesellschafter. Nach h.M. kann der Gesellschafter-Geschäftsführer außer bei der Abberufung aus wichtigem Grund mitstimmen (vgl. Rdn 162). Mit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 83 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.13: Gesellschaftsvertrag § 1 Firma und Sitz, Dauer, Geschäftsjahrmehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Rechtsfolge der Auflösung

Rz. 348 Die Auflösung führt nur zu einer Änderung des Zwecks der GmbH (nicht zum Ende ihrer Existenz). Dieser ist nicht mehr auf die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gerichtet, sondern auf die Abwicklung des GmbH-Vermögens. Daher beendet die Auflösung nicht die Partei- und Prozessfähigkeit.[1373] Erst nach vollständiger Abwicklung, d.h. nach Begleichung sämtlicher Verbindlich...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Veräußerung von Teilgeschäftsanteilen

Rz. 191 Auch Teile eines Geschäftsanteils können veräußert werden. Dies kann auf zweierlei Weise geschehen: Per Gesellschafterbeschluss gem. § 46 Nr. 4 GmbHG (soweit Satzung nichts Abweichendes bestimmt; Vorratsbeschluss möglich[841]) nehmen die Gesellschafter vor der Veräußerung die Teilung vor, und sodann veräußert der Gesellschafter durch Teilung entstandene neue Geschäft...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte

Rz. 119 Beschlüsse der Gesellschafter oder Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag können die im Grundsatz allumfassende Geschäftsführungsbefugnis (vgl. Rdn 107) beschränken und bestimmte (Arten von) Geschäfte(n) an die Zustimmung der Gesellschafter oder eines anderen Organs binden.[450] So können die Gesellschafter in ihnen wichtig erscheinenden Fragen unmittelbaren Einfluss a...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer OHG

Rz. 39 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 32.3: Gesellschaftsvertrag einer OHG Gesellschaftsvertrag der A, B, C OHG Zwischen wird folgender Vertrag über die Errichtung einer Offenen Handelsgesellschaft geschlossen: § 1 Rechtsform, Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft ist e...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer GbR

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 32.1: Gesellschaftsvertrag einer GbR A und B errichten hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und schließen den folgenden Gesellschaftsvertrag: § 1 Gesellschaftszweck Gegenstand der Gesellschaft ist die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung eigener oder fremder Grundstücke, insbesondere des Grundstücks ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Gesellschaftsvertraglicher Minderheitenschutz

Rz. 82 Es gibt viele Möglichkeiten, die Interessen einzelner Minderheitsgesellschafter oder diese insgesamt zu schützen. Einige Beispiele:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Mangelhaftigkeit von Beschlüssen

Rz. 152 Gesellschafterbeschlüsse können mangelhaft (nichtig oder anfechtbar) sein.[640] Gesellschafter[641] können die Mangelhaftigkeit mit Klagen geltend machen, bei formal (zumal von einem Versammlungsleiter) festgestellten Beschlüssen[642] mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen.[643] Diese sind regelmäßig fristgebunden.[644] Das GmbHG enthält keine Regeln zu Beschlussmän...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / B. Checkliste: Gesellschaftsgründung (für alle Gesellschaftsformen verwendbar)

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

Rz. 72 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 32.5: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG (Fallkonstellation: Familiengesellschaft mit einem Fremdgeschäftsführer und Beteiligung einer Minderjährigen als Kommanditistin) Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG ohne Beteiligungsidentität Zwischenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / b) Handelsregisteranmeldung

Rz. 105 Gem. § 39 Abs. 1 GmbHG sind Änderungen in Person und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden.[346] Die (Nicht-)Eintragung hat "nur" Bedeutung für die Publizitätsregeln des § 15 HGB und die sonstigen Rechtsscheingrundsätze. Über den Wortlaut des § 39 Abs. 1 GmbHG hinaus ist nicht nur die Beendigung der Vertretungsbefugnis, sondern jede Ä...mehr