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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.5.2 Antrag

Alexander C. Blankenstein
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Antragsteller ist der Verwalter entweder als Einzelunternehmer oder als juristische Person (z. B. Verwaltungs-GmbH), vertreten durch den Geschäftsführer bzw. Vorstand. Bei Personengesellschaften ist für jeden Geschäftsführungsberechtigten der Gesellschaft eine Erlaubnis erforderlich. Wechselt der Inhaber oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft, muss ein neuer Antrag auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis gestellt werden.

Der Antrag wird als Formblatt bei der unteren Verwaltungsbehörde eingereicht, dem die dort genannten Unterlagen beizufügen sind. Ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind im Ausnahmefall dann nicht erforderlich, wenn der Behörde die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zweifelsfrei bekannt sind. Vor Erteilung der Erlaubnis kann die Behörde von sich aus die Industrie- und Handelskammer hören und in begründeten Einzelfällen die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf laufende Ermittlungsverfahren einschalten.

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis sind im Allgemeinen folgende Unterlagen erforderlich:

Verwalter als Einzelunternehmer

  1. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Dieses ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen. Das Führungszeugnis wird direkt an die Erlaubnisbehörde übersandt.
  2. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 150 Abs. 5 GewO. Diese ist ebenfalls bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen. Die Auskunft wird direkt an die Erlaubnisbehörde übersandt.
  3. Eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung)
  4. Abruf einer Selbstauskunft beim zentralen Vollstreckungsgericht. Diese...

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