Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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AGS 06/2026, Darlegungs- un... / II. Hinweisbeschluss vom 10.9.2025

Das AG hat die Beweislast zutreffend beurteilt. Für den Vertragsschluss und den Inhalt des Mandats trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BeckOK BGB/Teichmann, § 675 Rn 1047 m.w.N.). Behauptet – wie hier – der Beklagte ein auf die Erteilung der Deckungszusage bedingtes Mandat betreffend die außergerichtliche Tätigkeit, obliegt der Klägerin die Darlegung und ... mehr

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zfs 06/2026, Verbotene Eige... / 2 Aus den Gründen:

[3] I. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten zu, weil diese mit Rechtsgrund geleistet worden seien. Die Beklagte sei nach § 859 Abs. 3 BGB berechtigt gewesen, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, da eine verbotene Eigenmacht der Klägerin vorgelegen habe. Durch das Abstellen des Fahrzeugs sei z... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / be) Keine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilungsabrede; keine Rückbeziehung des Gesellschaftsvertrages bzw des Ein- und Austritts von Gesellschaftern

Rn. 69 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Der steuerliche Gewinn- oder Verlustanteil eines Gesellschafters richtet sich grundsätzlich nach dem vertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel: s Rn 68. Einer rückwirkenden Änderung einer praktizierten Gewinnverteilung steht der Grundsatz der Unabänderlichkeit des verwirklichten Einkünfteerzielungstatbestandes entgegen: s Weber-Gre... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3.3 Erklärungspflicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Fall der Zwangsverwaltung

Rz. 60 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Unternehmereigenschaft des Schuldners keinen Einfluss. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt der Grundsatz der Unternehmereinheit (vgl. BFH vom 09.12.2010, Az: V R 22/10 BStBl II 2011, 996). Bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts, besteht das Unternehmen nach Verfahrens... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bda) Vermögensrechte lt BGB

Rn. 31d Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Der Nießbraucher erhält nach dem gesetzlichen Leitbild nur ein Nutzungsrecht, wird aber nicht Gesellschafter, denn die Kompetenz des Gesellschafters, bei Beschlüssen, welche die Grundlagen der PersGes betreffen, selber abzustimmen, wird ihm durch die Einräumung eines Nießbrauchs an seinem Anteil grundsätzlich nicht genommen (BGH v 09.11.199... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.4 Anerkennung ausländischer Sachverhalte für VZ ab 2022

Rz. 52a Durch das StAbwG [1] ist für Veranlagungszeiträume ab 2022 eine Regelungsverschärfung eingetreten.[2] Anstelle des aufgehobenen § 90 Abs. 2 S. 3 AO (alt) trat das StAbwG, das für Geschäftsbeziehungen mit nicht kooperativen Staaten unterschiedlichen Abwehrmaßnahmen, wie z. B. das Verbot des Betriebsausgabenabzugs oder eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung vorsieht.... mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.3.4 ESRS G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

Rz. 32 Die Angabepflicht ESRS G1-3 umfasst – sofern wesentlich – Informationen zum System der Aufdeckung und Verhinderung, Untersuchung als auch Verfolgung betreffend Vorwürfe und Vorfälle [1] im Zusammenhang mit Korruption und Bestechung inkl. zugehöriger Schulungen des Unternehmens (ESRS G1.16). Die Angabepflicht bezieht sich somit auf den durch die CSRD neu hinzugefügten A... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Grunderwerbsteuer in an Deutschland angrenzenden Staaten

Rz. 11 In allen an Deutschland angrenzenden Staaten – mit Ausnahme von Dänemark, Tschechien und Polen – wird eine der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare Steuer bzw. Abgabe erhoben. Häufig sind diese Abgaben als "Registersteuer" ausgestaltet. Die Steuersätze liegen zwischen 1 % in einzelnen Kantonen der Schweiz und 12,5 % in Belgien. Näheres zur landeseigenen Bezeichnu... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Akteneinsichtsrecht / 1.6 Ort/Kosten

Die Akteneinsicht ist beim Jugendamt selbst zu gewähren oder bei einer anderen Behörde.[1] Es steht im Ermessen des Jugendamts, die Akten einem Anwalt zuzuschicken. § 84a SGG, der die Anwendung von § 25 Abs. 4 SGB X im Vorverfahren ausschließt, gilt nicht für Jugendhilfeangelegenheiten nach der VwGO und ist auch nicht analog anzuwenden. Die Beteiligten können die Akten kopier... mehr

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Testamentsregister / VII. Gebühren

Rz. 43 Für Registrierungen im ZTR werden Gebühren erhoben, deren Höhe von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer in einer ZTR-Gebührensatzung festgelegt wird (§ 78g Abs. 4 S. 1 BNotO). Rz. 44 Die Registrierungsgebühr beträgt für den Fall, dass die Gebührenerhebung durch den Melder selbst erfolgt gem. § 1 Abs. 2 S. 1 ZTR-GebS seit 2022 12,50 EUR je Registrierung (nach ... mehr

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Testamentsregister / II. Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS)

Rz. 4 Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 78g BNotO hat die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer die Gebührensatzung für das Zentrale Testamentsregister wie folgt beschlossen. § 1 Gebühren (1) Die Bundesnotarkammer erhebt als Registerbehörde Gebühren für die Aufnahme von Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister nach § 34a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 B... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Rechtzeitigkeit der Kostenerhebung und des Kosteneinzugs

Rz. 204 Zu der Prüfung des Kosteneinzugs gehört auch die Prüfung, ob Kosten binnen angemessener Frist vom Notar eingezogen werden.[218] Auch in den Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer[219] sowie dem folgend in denen der Ländernotarkammern[220] ist in Nr. VI Nr. 3.1 angeordnet, dass der Notar die Gebühren in angemessener Frist einzufordern und sie bei Nichtzahlung i... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Vereinbarungen über die Kosten (§ 125 GNotKG)

Rz. 165 § 17 Abs. 1 S. 1 BNotO wird im GNotKG ergänzt und präzisiert durch § 125 GNotKG. Gem. § 125 GNotKG sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten stets unwirksam. Lediglich § 126 GNotKG macht hiervon in engem Rahmen eine Ausnahme. Der Notar kann ausnahmsweise für seine Tätigkeit als Mediator oder Schlichter durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung in Gel... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Grundlagen

Rz. 197 Aus § 93 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3, 4 und § 18 Abs. 4 DONot ergibt sich, dass die Kostenberechnung und der Kosteneinzug zu prüfen sind. Die Prüfung dient dazu, die in § 17 Abs. 1 BNotO geregelte Verpflichtung des Notars zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu überprüfen.[204] § 17 Abs. 1 BNotO ist damit ausreichend eindeutig zu e... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / f) Stundung von Kostenforderungen

Rz. 209 Vereinbarungen zur Fälligkeit der Gebühren sind, vom Sonderfall in Vorbem. 2.4.1 Abs. 7 KV GNotKG zur Stundung der Gebühren bei Fertigung eines Serienentwurfs abgesehen, gem. § 17 Abs. 2 BNotO unzulässig. Gem. § 17 Abs. 2 BNotO hat der Notar nämlich einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wäre, sein... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Grundsätze

Rz. 160 Für notarielle Amtstätigkeiten fallen grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebenen Kosten in Form von Gebühren und Auslagen an, vgl. § 1 Abs. 1 GNotKG. Der Notar ist gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BNotO verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine notarielle Amtspflicht. Soweit nicht gesetzliche Vorsch... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Gebührenbegriff

Rz. 162 Gebühr i.S.v. § 17 BNotO sind alle Notarkosten, also auch die nach dem GNotKG von den Gebühren zu unterscheidenden Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer auf die Notarkosten (vgl. § 1 Abs. 1 GNotKG).[143] Der Begriff der Gebühr in § 17 BNotO meint damit nicht nur die Gebühr i.S.d. GNotKG, sondern Gebühr im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Gebührenbegriffs.[144] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Verwahrungsverzeichnis – XNP; Kosten

Rz. 10 Praktische Hinweise zum Programm der Urkundenarchivbehörde finden sich in den einschlägigen Anleitungen sowie in der Onlinehilfe unter https://www.elektronisches-urkundenarchiv.de/intern/faq dort unter Urkundenverzeichnis und Verwahrungsverzeichnis. Für die Eintragungen in das Verwahrungsverzeichnisses werden Gebühren erhoben (§ 78j Abs. 1 Nr. 2 BNotO i.V.m. § 1 Abs. 2... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Richtige Anwendung des GNotKG und anderer Kostenvorschriften

Rz. 194 Die Prüfung der Kostenberechnungen umfasst die richtige Anwendung sämtlicher Kostenvorschriften des GNotKG und in Bezug genommener Kostengesetze.[194] Der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegt der gesetzliche Ansatz der Notarkosten.[195] Die Gebühren- und Auslagentatbestände sind im Kostenverzeichnis des GNotKG aufgeführt, das diese abschließend regelt, § 1 Abs. 1 ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Ausschließliche Gebührenbefreiung (Vorbemerkung 2 Abs. 2 KV GNotKG)

Rz. 172 Gebührenbefreiungen für Notargebühren sind in Vorbemerkung 2 Abs. 2 KV GNotKG geregelt. Nach Vorbemerkung 2 Abs. 2 S. 1 KV GNotKG finden bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, auf Notare keine Anwendung. Die gesetzlich vorgesehenen Gebühren fallen für eine notarielle Tätigkeit damit grundsätzlich auch dann an, wenn ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Grundbuchverfahren

Rz. 11 Die Vollmachtsvermutung des § 15 GBO gilt hinsichtlich sämtlicher Antragsberechtigter unabhängig davon, ob sie formell Urkundsbeteiligte sind oder nicht.[31] Hat der Notar eine Grundpfandrechtsbewilligung des Eigentümers beurkundet oder beglaubigt, gilt die Vollmachtsvermutung auch zugunsten des Gläubigers, weil dieser als Begünstigter antragsberechtigt ist (§ 13 Abs.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Beachtung der Rechtsprechung und Kommentarliteratur

Rz. 195 Der Notar hat bei der Aufstellung der Kostenberechnung die vorhandene Rechtsprechung (LG, OLG und BGH) sowie ggf. die vorhandene Kommentarliteratur zu berücksichtigen. Das Interesse an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (§ 4 BNotO) setzt der Unabhängigkeit des Notars bei der Bemessung seiner Gebühren Grenzen und verbietet eine Gebührenpraxis, die einer gefest... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Sinn und Zweck der Amtspflicht

Rz. 163 Der Notar ist – verfassungs- und europarechtskonform[145] – gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BNotO zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren amtlich verpflichtet.[146] Durch diese Amtspflicht soll verhindert werden, dass es zu einem Verdrängungswettbewerb bzw. einem Preiswettbewerb unter den Notaren kommt; die Vorschrift bezweckt die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege,... mehr

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Einleitung / I. Europa

Rz. 38 Die europäische Integration macht auch vor dem Notariat nicht halt. Erste Fixpunkte setzte der EuGH in einem Beschluss von 2002[79] und einem Urteil von 2007.[80] Dabei stand in diesen Entscheidungen keineswegs die Organisation des staatlichen Notariats als solche auf dem Prüfstand. In der Sache ging es um die von einem Amtsnotar erhobene Beurkundungsgebühr für die Gr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Allgemeine Belehrung

Rz. 78 Die Grundregeln wurden bereits behandelt (siehe Rdn 52 ff.). Speziell bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages hat der Notar darüber zu belehren, dass das Eigentum erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf den Erwerber übergeht. Ferner muss er darauf hinweisen, dass diese Umschreibung an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft ist. Dies sind insbesondere Au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 6. Die Entnahme der Verwahrungsgebühr

Rz. 52 Grundsätzlich nicht von Abs. 3 S. 7 erfasst wird der in der Praxis vielleicht wichtigste Fall der Entnahme aus dem Anderkonto, nämlich die Überweisung der angefallenen Verwahrungsgebühr vom Anderkonto auf das Geschäftskonto des Notars.[116] Abs. 3 S. 7 bezieht sich vom Wortlaut her nur auf die Gebühren "aus dem zugrunde liegenden Amtsgeschäft". Die Verwahrungsgebühr f... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Strafbarkeit

Rz. 164 Ein Notar nimmt mit der Erhebung von Gebühren nach § 17 Abs. 1 S. 1 BNotO eine Diensthandlung im Sinne von §§ 332, 334 StGB vor. Wird er im Gegenzug für eine pflichtwidrige Gebührenunterschreitung mit einer Beurkundung beauftragt, ohne dass er hierauf einen Anspruch hat, stellt dies einen Vorteil im Sinn der §§ 331 ff. StGB dar.[148] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / f) Verwirkung

Rz. 170 Aus § 17 BNotO folgt, dass eine Verwirkung des notariellen Kostenanspruchs ausgeschlossen ist. Die Annahme einer Verwirkung der Gebührenforderung scheidet wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters ebenfalls aus, weil damit die gesetzliche Verpflichtung des Notars zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren konterkariert würde.[160] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Legalisation; Zwischenbeglaubigung

Rz. 85 Häufig bedürfen die Beurkundungsakte deutscher Notare zu ihrer Anerkennung im Ausland der Legalisation. Was man als Legalisation aufzufassen hat, ist terminologisch nicht immer ganz deutlich. Der deutsche Gesetzgeber definiert in § 13 Abs. 2 KonsG die Legalisation im engeren Sinn. Demnach bestätigt die Legalisation die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in we... mehr

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Einleitung / II. Das Spannungsverhältnis zwischen öffentlichem Amt und freiem Beruf

Rz. 4 Der Notar ist zugleich Verkörperung einer staatlichen Rechtspflegeeinrichtung und Träger eines freien Berufs. Insofern besteht ein nicht zu übersehendes Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Amt und der grundrechtlichen Freiheit der Amtsträger oder der Bewerber.[10] So wundert es nicht, dass die berufsrechtliche Literatur die Frage, in welchem Verhältnis amtlic... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Vollmacht und Vollmachtsvermutung

Rz. 9 Der Notar bedarf zur Antragstellung als Vertreter des Antragsberechtigten einer Vollmacht. Der hoheitliche, öffentlich-rechtliche Charakter der notariellen Amtstätigkeit steht einem Rückgriff auf Modelle des Privatrechts insoweit nicht entgegen. Die Vollzugsvollmacht beinhaltet allerdings keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, sondern bleibt im öffentlichen Recht ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Besonderheiten bei Rechtsanwaltsnotaren (Nr. 3)

Rz. 25 Nr. 3 enthält im Interesse der Banken eine vertragliche Auslegungsregelung für die Anderkonten von Notaren, die gleichzeitig Rechtsanwälte sind. Rz. 26 Der Notar darf ein Notaranderkonto nur für Verwahrungsgeschäfte nach § 23 BNotO einrichten. Wird ein Verwahrungsgeschäft von einem Notar verlangt, der zugleich Rechtsanwalt ist, verlangt, so muss er prüfen, ob er als No... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / IV. Abgrenzung von notarieller und rechtsanwaltlicher Verwahrung

Rz. 16 Notarielle und anwaltliche Verwahrung sind streng zu trennen. Ein Anwaltsnotar ist grundsätzlich berechtigt, auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Verwahrungsgeschäfte zu übernehmen.[46] Die Abgrenzung von notarieller und anwaltlicher Tätigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. § 24 Abs. 2 BNotO enthält hierfür folgende Festlegungen: Nimmt ein Rechtsanwaltsnota... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Unbilligkeit der Gebührenerhebung

Rz. 183 § 17 Abs. 1 S. 2 BNotO erklärte Gebührenerlass und Gebührenermäßigung bis zum 31.7.2021 auch dann für zulässig, wenn sie durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten sind und die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat. Durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weite... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / h) Kosten

Rz. 74 Haben die Beteiligten den Notar ausdrücklich um eine kostenpflichtige Vollzugstätigkeit gebeten, so braucht der Notar über die eigenen und registergerichtlichen Kosten i.S.v. § 1 Abs. 1 GNotKG (Gebühren und Auslagen) sowie über sonstige gesetzlich festgelegte Kosten grds. nicht zu belehren (Ausnahmen siehe Rdn 75).[283] Er muss insbesondere auch nicht darauf hinweisen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Vollzug durch Einreichung

Rz. 1 § 53 BeurkG regelt den Urkundenvollzug durch Einreichung einer beurkundeten Willenserklärung beim Grundbuchamt oder Registergericht. Der Vollzug der notariellen Urkunde durch Einreichung gehört als Annex der notariellen Urkundstätigkeit zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben des Notars, wenn die Rechtswirkungen der beurkundeten Willenserklärungen erst mit der Eintragung i... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / ee) Neuere Rechtsprechung

Rz. 182 In der neueren obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zur Frage der unrichtigen Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG exemplarisch folgende Entscheidungen ergangen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. "Aus dem zugrunde liegenden Amtsgeschäft"

Rz. 48 Die Kostenforderungen müssen "aus dem zugrunde liegenden Amtsgeschäft" stammen. Hat der Notar gegen den Empfangsberechtigten noch Kostenforderungen aus einer anderen Notariatssache oder gar aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit, darf er nicht zugunsten eines seiner Konten den Ausgleich herbeiführen. Der Begriff des "zugrunde liegenden Amtsgeschäfts" ist eng zu verstehen. E... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Gleichwertigkeit ausländischer Beurkundungen bei deutschem Formstatut

Rz. 66 Wenn nach den Regeln des IPR deutsches Recht anzuwenden ist und dieses die Wahrung einer bestimmten Form zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäfts macht, so ist zunächst zu prüfen, ob die Formvorschrift zwingend die Beurkundung durch einen deutschen Notar verlangt. Dies ist keineswegs bereits dann der Fall, wenn das deutsche Recht von "Notar" spricht; insoweit... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Notar und Werbung

Rz. 2 Nach § 29 Abs. 1 BNotO ist dem Notar eine "dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung" untersagt. Nähere Regelungen können gem. § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 BNotO die Notarkammern in ihren Richtlinien treffen. Diese müssen dabei die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG berücksichtigen. Zwar stellt ein Werbeverbot lediglich einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit da... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / H. Verfassungsmäßigkeit der DONot/Eingriff in Grundrechte

Rz. 30 Das Bundesverfassungsgericht hatte 2012 über die Frage zu entscheiden, ob die Regelung in § 10 Abs. 3 DONot und die dort normierten verbindlichen Vorgaben zur Führung von Aufzeichnungen über die Verwahrungstätigkeit der Notare – konkret des Verwahrungs- und Massebuches – verfassungswidrig in die Berufsfreiheit der Notare eingreift und/oder im Übrigen mit dem Grundgese... mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 3.3 Mietleasing

In der Buchhaltungspraxis kommt auch das Leasing von Gegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung vor. In diesem Fall ist zu überprüfen, ob der Leasinggegenstand in der eigenen Bilanz zu aktivieren oder dem Anlagevermögen des Leasinggebers zuzurechnen ist. Wichtig Unterschied "Operating Leasing" zu "Financial Leasing" Das Operating Leasing kommt in der Regel bei kurzfri... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / gg) Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs

Rz. 90 Die Frage, ob der Notar die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs anzusprechen und diesbezügliche Sicherungen (z.B. die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung) vorzuschlagen hat, muss differenzierend beantwortet werden.[329] Zu beachten ist dabei, dass die Belehrungs- und Beratungspflicht aus Abs. 1 nur so weit geht, wie sie notwendig ist, um eine dem ... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / 1. Primärhaftung des Notars

Rz. 27 Bei der Verletzung der sich aus den §§ 57 ff. BeurkG ergebenden Amtspflichten haftet der Notar primär. Zwar kann er bei fahrlässigen Amtspflichtverletzungen gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BNotO grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (sog. subsidiäre Haftung des Notars). Etwas anderes gilt ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Herbeiführen der Vollzugsreife

Rz. 25 Die Einreichungspflicht nach § 53 BeurkG verlangt nicht, dass der Notar die Vollzugsreife selbst herbeiführen muss (vgl. auch § 18 BeurkG Rdn 6).[79] Er hat lediglich alle Erklärungen entgegenzunehmen, die für den Eintritt der Vollzugsreife der Urkunde erforderlich sind. Das Herbeiführen der Vollzugsreife ist eine sonstige Betreuungstätigkeit gem. § 24 BNotO , die der ... mehr

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Teil J: Vergütung und Kosten / 4 Beschwerde, Gebühren [Rdn 41]

Rdn 42 Literaturhinweise: Burhoff, Die Gebühren in der Strafvollstreckung, RVGreport 2007, 8 ders., Die anwaltliche Vergütung in der Strafvollstreckung, StRR 2010, 93 ders., Neuerungen für die Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren nach dem 2. KostRMoG, RVGreport 2013, 330 ders., Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für die Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren durch das 2.... mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Franchise: Alle Kosten rich... / 6.3 Laufende Gebühr für Unterstützung bei der Buchhaltung und Verwaltungsaufgaben

I. d. R. muss der Franchisenehmer auch eine laufende Gebühr für laufende Unterstützung bzw. für die Übernahme der Buchhaltung und sonstiger Verwaltungsaufgaben zahlen. Auch diese sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Praxis-Beispiel Gebühr für Buchhaltung Die X-Bäckerei-Kette GmbH hat gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr i. H. v. 250 EUR zzgl. 47,50 EUR Umsatzsteuer die Buc... mehr

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Teil J: Vergütung und Kosten / 11 Gerichts- und Verfahrenskosten, Gerichtsgebühren [Rdn 149]

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Teil J: Vergütung und Kosten / 31 Wertfestsetzung gem. §§ 32, 33 RVG [Rdn 480]

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Teil J: Vergütung und Kosten / 21 Strafvollstreckung, Beschwerde [Rdn 334]

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