Fachbeiträge & Kommentare zu Freistellung

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.2.2 Freistellung von der Arbeitspflicht

Der Arbeitnehmer wird aufgrund seiner vorrangigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der persönlichen Meldung oder Vorstellung bei der jeweiligen Behörde von seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht befreit.[1] Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer seinerseits daher von der Arbeit freizustellen.[2] Die Ausfallzeit umfasst die Zeiten für An- und Abreise, sowie die Dauer ...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.2.3 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

§ 14 Abs. 1 ArbPlSchG regelt als Ausnahme die Aufrechterhaltung der Entgeltzahlung trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung (Entgeltfortzahlungspflicht) und stellt gegenüber § 616 BGB eine speziellere Regelung dar. Voraussetzung der Entgeltfortzahlung ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Melde- und Vorstellungstermin und dem Arbeitsausfall. Dieser ist auf jeden Fall da...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.25 Geschäfte mit Nahestehenden (Nr. 21)

Rz. 129 Die Regelung des Nr. 21 verpflichtet mittelgroße und große KapG/KapCoGes zu Angaben zumindest über die wesentlichen marktunüblichen Geschäfte der Ges. mit nahestehenden Unt und Personen, einschl. der Angaben über deren Wertumfang und über die Art der Beziehung zu den nahestehenden Unt und Personen.[1] Außerdem sind weitere Angaben über solche Geschäfte zu machen, die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 4 Erstattung von Werbungskosten

Rz. 69 Dass Werbungskosten die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit stpfl. Einnahmen abgelten sollen, ist auch zu berücksichtigen, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus beruflichen Gründen nicht durch die Werbungskosten gemindert wird. Dies ist der Fall, wenn ein Dritter (z. B. der Arbeitgeber) aus beruflichen Gründen die Werbungsko...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 11.8 Verfahren (§ 5 SBFG)

Rz. 84 Die Freistellung ist unter Angabe des Termins der Weiterbildungsveranstaltung spätestens 6 Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens 2 Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung mitzuteilen. Die Freistellung kann für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwinge...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 11.5 Dauer (§ 3 SBFG)

Rz. 81 Nach § 3 Abs. 1 SBFG muss der Arbeitnehmer einen Eigenanteil an arbeitsfreier Zeit für die Bildungsmaßnahme einbringen. Die Dauer der Freistellung beträgt maximal 6 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Beschäftigten ab dem 3. Tag zusätzlich im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringen müssen. Dauert die Weiterbildungsveranstaltung insgesamt etwa 4 ...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.9 Sonstiges

Rz. 38 Nach § 9 Abs. 1 BiUrlG HH soll die Freistellung nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt werden, die i. d. R. an mindestens 5, in Ausnahmefällen an mindestens 3, aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Wenn die Art der Bildungsveranstaltung es erfordert, kann Freistellung innerhalb eines Zeitraums von höchstens 10 Wochen für jeweils einen Tag in der Woche ge...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.6 Übertragbarkeit (§ 8 BiUrlG HH)

Rz. 35 Ist dem Arbeitnehmer innerhalb des laufenden 2-Jahres-Zeitraums die Freistellung nicht gewährt worden, so ist der Freistellungsanspruch auf das darauffolgende Kalenderjahr, soweit er sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung richtet, auf den folgenden 2-Jahres-Zeitraum zu übertragen. Hat der Arbeitnehmer innerhalb des laufenden 2-Jahres-Z...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 9.8 Verfahren (§ 3 Abs. 7, § 5 AWbG NW)

Rz. 66 Der Arbeitnehmer hat die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber schriftlich so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Dabei sind der Mitteilung die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung (Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielg...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.7 Anrechnung (§§ 10, 5 BiUrlG HH)

Rz. 36 Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für den laufenden 2-Jahres-Zeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Freistellung gewährt worden ist. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Fr...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 3.8 Verfahren (§ 25 BbgEBG)

Rz. 19 Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs der Beschäftigungsstelle so früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich oder elektronisch mitteilen. Die Beschäftigungsstelle kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, ...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 11.6 Übertragbarkeit (§ 3 Abs. 5, § 5 Abs. 6 SBFG)

Rz. 82 § 3 Abs. 5 SBFG ermöglicht mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn die Übertragung des Anspruchs auf Freistellung des laufenden Kalenderjahres auf das folgende Kalenderjahr und die Zusammenfassung desselben mit dem Anspruch aus dem Folgejahr, um die Teilnahme an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme zu ermöglichen (Ansparen). Der Arbeitgeber oder Dienst...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 2.6 Übertragbarkeit (§ 2 Abs. 3 und § 5 BiZeitG)

Rz. 8 Nicht in Anspruch genommene Bildungsurlaubszeiten eines abgelaufenen Kalenderjahres können nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Wird die Freistellung innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen zwingender betrieblicher Gründe nicht gewährt, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres bevorzugt ...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 3.7 Anrechnung (§ 23 Abs. 4, § 27 BbgEBG )

Rz. 18 Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels wird die in demselben Kalenderjahr gewährte Freistellung angerechnet. Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung entspr...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 13.5 Dauer (§ 6 WBG SH)

Rz. 99 Der Anspruch auf Freistellung beläuft sich auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, erhöht sich der Anspruch auf 6 Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Der Anspruch auf Freistellung in einem Kalenderjahr kann ...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.4 Anerkannte Themen und Mindestumfang der Weiterbildung (§ 8 BfG ST)

Rz. 89 Ein Anspruch auf Freistellung besteht nur für Bildungsveranstaltungen, die thematisch einer berufsspezifischen Weiterbildung dienen. Die Freistellung wird nach § 2 Abs. 2 BfG ST nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt, die i. d. R. mehrtägig oder als Tagesveranstaltungen im Rahmen einer Veranstaltungsreihe stattfinden.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 2.8 Verfahren (§ 4 BiZeitG)

Rz. 10 Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber so früh wie möglich, grundsätzlich jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich oder elektronisch mitteilen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer beschäftigter Personen ...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 7.7 Anrechnung (§ 6 BfG M-V)

Rz. 47 Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich der Arbeitnehmer die in demselben Kalenderjahr von einem anderen Arbeitgeber gewährte Freistellung anrechnen lassen. Sonstige Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung, die auf anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tariflichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ber...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.7 Anrechnung (§ 2 Abs. 5, § 3 BfG ST)

Rz. 92 Bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums wird eine bereits erfolgte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, kö...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 2.7 Anrechnung (§ 2 Abs. 5 und § 6 BiZeitG)

Rz. 9 Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich der Arbeitnehmer die in demselben Kalenderjahr von einem anderen Arbeitgeber gewährte Freistellung anrechnen lassen. Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden nach § 6 Abs. 2...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 14.7 Anrechnung (§ 3 Abs. 2, § 5 ThürBfG)

Rz. 110 Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird eine schon gewährte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Zudem ist eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertraglichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen und betriebliche...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 8.5 Dauer (§ 2 Abs. 4 NBildUG)

Rz. 54 Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf Freistellung an 5 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Arbeitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin regelmäßig an mehr oder an weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 10.1 Rechtsgrundlage

Rz. 68 Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz – BfG RP) vom 30.3.1993[1], zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 22.12.2015[2]mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.1 Rechtsgrundlage

Rz. 86 Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz, BfG ST) v. 4.3.1998[1], zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.11.2005[2] Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (Bildungsfreistellungsverordnung) v. 24.6.1998[3]mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.5 Dauer (§ 2 BfG ST)

Rz. 90 Der Anspruch auf Freistellung beläuft sich bei einer 5-Tage-Woche auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr, wobei der Anspruch von 2 Kalenderjahren zusammengefasst werden kann. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht sich oder verringert sich der Anspruch entsprechend.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.9 Sonstiges

Rz. 94 Die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung wird vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgelts gewährt. Für die Bemessung des Arbeitsentgelts gelten die tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend. Das Verfahren zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen ist in § 8 BfG ST geregelt. Online-Veranstaltungen w...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 14.5 Dauer (§ 3 ThürBfG)

Rz. 108 Der Anspruch auf Freistellung beläuft sich bei einer 5-Tage-Woche auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, ist die durchschnittliche Anzahl der Wochenarbeitstage im Kalenderjahr für die anteilige Berechnung des Anspruchs maßgebend. Eine nachträgliche Rückabwicklung bereits in Anspruch genommener Bild...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 7.1 Rechtsgrundlage

Rz. 41 Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz – BfG M-V) vom 13.12.2013[1], zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020[2]mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.6 Übertragbarkeit (§ 2 Abs. 6 BfG ST)

Rz. 91 Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 13.8 Verfahren (§ 7 WBG SH)

Rz. 102 Der Freistellungsanspruch zum Zwecke der Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung muss dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, mitgeteilt werden. Dabei ist die Anerkennung der Veranstaltung nachzuweisen. Die Freistellung kann vom Arbeitgeber nur abgelehnt werden, wenn betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswüns...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 9.1 Rechtsgrundlage

Rz. 59 Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NW) vom 6.11.1984[1], zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.12.2022[2]mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 7.9 Sonstiges

Rz. 49 Nach § 7 Abs. 1 BfG M-V ist die Vergütung für die Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen ohne Minderung fortzuzahlen. Eine Abgeltung des Bildungsurlaubs findet nicht statt. Das Gesetz regelt in den §§ 9 ff. BfG M-V die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen. Nach § 16 BfG M-V erhält die Beschäftigungsstelle auf Antrag 110 EUR pro Freistellungstag...mehr

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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.2.4 Ambulante Krankenbehandlung (Satz 1 Nr. 4)

Rz. 20 Mit der Regelung will der Gesetzgeber Anreize schaffen, Krankenhausbehandlung entweder kürzer in Anspruch zu nehmen oder sich stattdessen (auch im Krankenhaus) ambulant behandeln zu lassen. Eine Kostenerstattung kommt mit der Verweisung auf § 115 a und § 115 b insbesondere in Betracht bei Fahrten zu ambulanten Operationen sowie bei vor- oder nachstationärer Diagnostik ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 11.9 Sonstiges

Rz. 85 Für die Zeit der Freistellung ist das Arbeitsentgelt oder die Besoldung nach § 3 Abs. 8 SBFG ohne Minderung fortzuzahlen. Der Freistellungsanspruch für die Zeit der Weiterbildung besteht bei Schichtarbeit auch dann, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SBFG). Die F...mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.1.1 Beschäftigungsverhältnis

Rz. 12 § 1 Satz 1 Nr. 1 knüpft an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an. Die Vorschrift schafft dabei keinen nur auf die Rentenversicherung begrenzten Begriff der Beschäftigung, sondern verwendet den im gesamten Sozialversicherungsrecht gültigen und in § 7 SGB IV bestimmten Begriff der Beschäftigung. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen tatbestandlich scharf...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 8.9 Sonstiges

Rz. 58 Nach § 5 Abs. 1 NBildUG ist die Vergütung für die Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen ohne Minderung fortzuzahlen, die Höhe wird entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Lohnfortzahlung an Feiertagen vom 2.8.1951[1], geändert durch Art. 20 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975[2], berechnet. Das Gesetz regelt in ...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 13.9 Sonstiges

Rz. 103 Nach § 12 WBG SH wird die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgelts gewährt. Für die Bemessung des Arbeitsentgelts gelten die einzelvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend. Bei Beschäftigten mit variablen Einkommen wird der durchschnittliche M...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 7.4 Anerkannte Themen der Weiterbildung

Rz. 44 Nach § 9 Abs. 1 BfG M-V kann Bildungsurlaub für die politische und die berufliche Weiterbildung sowie die Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden. Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ist nur die Freistellung für Veranstaltungen, die der politischen Weiterbildung und der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlic...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 2.9 Sonstiges

Rz. 11 Die Freistellung für die Anspruchsberechtigten in Schulen und Hochschulen soll in der Regel während der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Bei Schichtarbeit besteht der Freistellungsanspruch nach § 2 Abs. 8 BiZeitG auch dann, wenn die Teilnahme an der anerkannten Bildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre. D...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 11.4 Anerkannte Themen und Mindestumfang der Weiterbildung (§ 1 SBFG)

Rz. 80 Nach § 1 SBFG wird die Freistellung von der Arbeit für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung gewährt. Dabei soll die berufliche Weiterbildung die berufliche und soziale Handlungskompetenz fördern und der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeitsuchend...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 7.8 Verfahren (§§ 15, 4 BfG M-V)

Rz. 48 Der Arbeitnehmer hat die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs der Beschäftigungsstelle so früh wie möglich, i. d. R. jedoch mindestens 8 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Er muss einen Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung und eine Information über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung beifügen. Die Beschäftigungss...mehr

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Jung, AsylbLG § 7 Einkommen... / 2.5 Vermögensfreibetrag

Rz. 25 Gemäß Abs. 5 Satz 1 ist ein Vermögensfreibetrag von 200,00 EUR für den Leistungsberechtigten und für jeden seiner Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, zu berücksichtigen. Der relativ niedrige Freibetrag wird damit begründet, dass im Bereich des AsylbLG – anders als im Regelsatzsystem des SGB II und SGB XII – keine Rücklagen für die Anschaffung von Hausra...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.8 Verfahren (§ 4 BfG ST)

Rz. 93 Der Freistellungsanspruch zum Zwecke der Weiterbildung muss beim Arbeitgeber so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich geltend gemacht werden. Dabei ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung, der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt, beizufügen. Die Freistellung ka...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 7.5 Dauer (§ 5 BfG M-V)

Rz. 45 Der Anspruch auf Freistellung besteht für 10 Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf 5 Arbeitstage...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 11.7 Anrechnung (§ 4 SBFG)

Rz. 83 Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen und Einzelverträgen beruhen, werden auf den Freistellunganspruch angerechnet, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Besoldung besteht. Dagegen werden Freistellungen nach §...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 10.7 Anrechnung (§ 2 Abs. 2, § 4 BfG RP)

Rz. 74 Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses nicht berührt. Bei einem Wechsel innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums wird eine bereits erfolgte Bildungsfreistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- oder Verwaltungsvo...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.1.6 Sonderfälle von Beschäftigungsverhältnissen

Rz. 65 Das Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen und das Gesetz zur Förderung eines ökologischen Jahres sind aufgehoben und zusammengefasst worden in dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten – Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG). Nach § 3 Abs. 1 JFDG wird das freiwillige soziale Jahr als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orie...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, AsylbLG § 7 Einkommen... / 2.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

Rz. 15 Abs. 2 listet diejenigen Einkünfte auf, die als Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Dazu gehören zunächst logischerweise die Leistungen nach dem AsylbLG (Abs. 2 Nr. 1). Ferner sind Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen, freigestellt (Abs. 2 Nr. 2). Seit dem 1.1.2024 ist das SGB XIV vollständig in Kraft. Die Leistungen der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.1.3 Arbeitsentgelt

Rz. 57 Eine weitere notwendige Voraussetzung für die Versicherungspflicht einer Beschäftigung ist die Gewährung (Zahlung) eines Arbeitsentgeltes ( § 14 SGB IV ; auf die Bedeutung als eigenständige zweite Tatbestandsvoraussetzung verweist auch die DRV; vgl. GRA der DRV zu § 1 SGB VI, Stand 28.11.2023, Anm. 2.1); also der freie wirtschaftliche Austausch (grundlegend BSG, Urteil ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sauer, SGB II Einführung / 2 Das Bürgergeld-Gesetz zur Einführung des Bürgergeldes zum 1.1.2023

Rz. 3 Der Gesetzentwurf zum Bürgergeld-Gesetz führt aus, dass im Sommer 2022 (Veröffentlichung des Referentenentwurfs und sodann des Regierungsentwurfs zum 12. SGB II u. a.-ÄndG) rd. 5,2 Mio. Menschen in Deutschland Leistungen nach dem SGB II erhielten. 405 Jobcenter beraten und fördern erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte in ganz unterschiedlichen Lebe...mehr