Rz. 93

Der Freistellungsanspruch zum Zwecke der Weiterbildung muss beim Arbeitgeber so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich geltend gemacht werden. Dabei ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung, der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt, beizufügen. Die Freistellung kann vom Arbeitgeber nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder genehmigte Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, i. d. R. 3 Wochen, aber mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Bildungsveranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung auch ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen nach dem Bildungsfreistellungsgesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des laufenden Jahres Beschäftigten erreicht hat. Arbeitgeber in Kleinstbetrieben mit unter 5 Beschäftigten brauchen keine Bildungsfreistellung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz im laufenden Jahr zu gewähren.

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