Rz. 85

Für die Zeit der Freistellung ist das Arbeitsentgelt oder die Besoldung nach § 3 Abs. 8 SBFG ohne Minderung fortzuzahlen. Der Freistellungsanspruch für die Zeit der Weiterbildung besteht bei Schichtarbeit auch dann, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SBFG). Die Freistellungsfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen und das Verfahren zur Feststellung derselben ist in §§ 6 und 7 SBFG geregelt.

Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz schließt Online-Kurse nicht aus. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Veranstalter die Teilnahme kontrollieren und damit nachweisen können muss. Das ist am ehesten bei Online-Kursen mit Video-Beteiligung des Teilnehmers gewährleistet, bei denen ein Austausch zwischen Kursleitung und Teilnehmenden über einen Online-Konferenzraum über alle Unterrichtseinheiten hinweg erfolgt und die synchrone Kommunikation zwischen Teilnehmenden und Kursleitung sichergestellt ist.[1]

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