Rz. 81

Nach § 3 Abs. 1 SBFG muss der Arbeitnehmer einen Eigenanteil an arbeitsfreier Zeit für die Bildungsmaßnahme einbringen. Die Dauer der Freistellung beträgt maximal 6 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Beschäftigten ab dem 3. Tag zusätzlich im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringen müssen. Dauert die Weiterbildungsveranstaltung insgesamt etwa 4 Tage, wird der Arbeitnehmer 3 Tage entgeltlich freigestellt und muss einen Tag arbeitsfreie Zeit einbringen. Eine Weiterbildung ist aber auch an nur einem oder zwei Tagen möglich, in diesem Fall muss der Arbeitnehmer für die ersten beiden Tage keine arbeitsfreie Zeit einbringen. Als arbeitsfreie Zeit gilt dabei unbezahlter Urlaub, tariflich, einzelvertraglich oder betrieblich vereinbarter Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, arbeitsfreie Samstage und Freizeitausgleich der Beschäftigten aufgrund geleisteter Überstunden.

Die Beschäftigten haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung das Recht auf unbezahlten Urlaub. Diese Einschränkung gilt aber nicht bei Freistellungen für betriebliche Zwecke, hierfür muss keine arbeitsfreie Zeit verwendet werden. Ein Anspruch auf Freistellung bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres besteht in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden 2 Kalenderjahren. Die Freistellung ist nur dann zu gewähren, wenn sie der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient, die den besonderen betrieblichen Erfordernissen oder Fortentwicklungen Rechnung trägt. Für Beschäftigte, die an Maßnahmen teilnehmen, die darauf gerichtet sind, den Schulabschluss nachzuholen, beträgt der Anspruch auf Freistellung bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres.

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