Rz. 80

Nach § 1 SBFG wird die Freistellung von der Arbeit für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung gewährt. Dabei soll die berufliche Weiterbildung die berufliche und soziale Handlungskompetenz fördern und der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeitsuchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes dienen. Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung. Die politische Weiterbildung dient dem Zweck, die Fähigkeit und Motivation zu fördern, politische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

Der Mindestumfang der Weiterbildungsveranstaltung beträgt täglich 5 Zeitstunden.

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