Rz. 48

Der Arbeitnehmer hat die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber so früh wie möglich, i. d. R. jedoch mindestens 8 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Er muss einen Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung und eine Information über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung beifügen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 4 Abs. 1 BfG M-V). Außerdem kann der Arbeitgeber eine Bildungsfreistellung ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage der im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach dem BfG M-V in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-Fache bzw. in Behörden/Unternehmen mit i. d. R. nicht mehr als 20 Beschäftigten das 1,5-Fache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 BfG M-V). Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Ablehnung so frühzeitig wie möglich, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitteilen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BfG M-V). In dringenden Fällen kann der Arbeitgeber seine Zustimmung zu einer bereits genehmigten Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe (z. B. Krankheit anderer Beschäftigter) eingetreten sind, deren Vorliegen eine Ablehnung ermöglicht hätte (§ 4 Abs. 3 BfG M-V).

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