Fachbeiträge & Kommentare zu Erstattung

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 93 Die Regelungen des § 288 Abs. 5 BGB gelten für alle Schuldverhältnisse, ohne Beteiligung eines Verbrauchers, die nach dem 28.7.2014 entstanden sind. Für Dauerschuldverhältnisse, die bereits zuvor entstanden sind, sind die neuen Regelungen anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 zu erbringen ist. Die maßgeblichen Regelungen dazu finden sich in Art. 229 ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 7. Zeitpunkt der Wertberechnung in gerichtlichen Verfahren

Rz. 312 Bei gerichtlichen Verfahren kommt es wegen § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 40 GKG nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern auf den Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung und in der Zwangsvollstreckung auf die einleitende Prozesshandlung an,[622] wie z.B. Einreichung der Klageschrift oder des Antrages auf Erlass des Pfändungs- und Überweisun...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 9. Hinweispflicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO

Rz. 314 Gem. § 49b Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt den Mandanten vor Übernahme des Auftrages auf die Abhängigkeit der entstehenden Gebühren vom Gegenstandswert zu unterrichten. Dies gilt schon aus der Sache heraus nur beim Anfall von Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten; dementsprechend nicht bei Betragsrahmen- oder Festgebühren. Der Hinweis kann schriftlich ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Folgen der Nichterfüllung der Hinweispflichten

Rz. 348 Die Erfüllung der Hinweispflicht ist (nur) eine Berufspflicht des Rechtsanwaltes bzw. des Inkassodienstleisters. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung in der BRAO bzw. dem RDG und der fehlenden Regelung im RVG. Deren Erfüllung lässt also sowohl das Entstehen als auch die Erstattungsfähigkeit der Hinweispflicht unberührt.[680] Die Nichterfüllung wird in...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / A. Einleitung

Rz. 1 Beauftragt der Gläubiger einen Inkassodienstleister,[1] sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Grundvoraussetzung eines Anspruches auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Form von Inkassokosten ist das Vergütungsverhältnis, dass die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Gläubiger einerseits und dem Inkassodienstleister oder dem Rechtsanwalt andererseits bes...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / g) Entbehrlichkeit der Mahnung

Rz. 38 In der Praxis begegnet der Autor immer wieder den Fragen von Schuldnern, ob es denn sein könne, dass ein Rechtsanwalt beauftragt werde, bevor ihm überhaupt eine Mahnung zugegangen sei. Hinterfragt, zeigt sich häufig, dass es Umzüge gab, die postalische Erreichbarkeit Schwierigkeiten machte oder ähnliches. Andererseits sehen sich auch die Gläubiger ohnmächtig, wenn es ...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / D. Grundlegende Fragestellungen zur Kostenerstattung

Rz. 86 Nach der Betrachtung der Akteure der Forderungseinziehung stellt sich die Frage, welche Aufwendungen bei ihnen entstehen und ob der Schuldner die Kosten erstatten muss. Nachfolgend sollen die Fragestellungen im Sinne eines Überblicks skizziert werden, um sie im nächsten Kapitel des Praxisleitfadens dann einer vertiefenden Betrachtung zu unterziehen. Rz. 87 Entscheidet ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Eigenobliegenheiten: Eigene Stellungnahme und Fazit

Rz. 176 Ausgehend von der europäischen wie nationalen Gesetzeslage ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung[389] zu fragen, welche Obliegenheiten den Gläubiger nach der Verkehrsauffassung im konkreten Fall entschädigungslos treffen. Das bestimmt sich nach der Üblichkeit,[390] wobei im Rahmen vertraglicher Ansprüche zuvörderst auf die vertraglichen Bestimmungen und die ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung

Rz. 294 Nicht selten werden Inkassodienstleister auch erst beauftragt, nachdem die Forderung schon tituliert wurde. In der Praxis stellt die Titulierung eine echte Zäsur dar. Rechtsanwälte betrachten die Zwangsvollstreckung betriebswirtschaftlich vor dem Hintergrund der geringen Gebühren als wenig auskömmlich und verfügen auch selten über ein Informationsnetzwerk, das einen s...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / F. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch in der Zwangsvollstreckung

Rz. 399 Inkassodienstleistern war bis zum 30.6.2008 eine Vertretung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung nicht gestattet, soweit es sich um gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen handelte. Damit waren Inkassodienstleister auf die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der Mobiliarzwangsvollstreckung in Form der Sachpfändung[771] sowie des Offenbarungsverfah...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Der Auftrag zur Titulierung

Rz. 291 Bleibt die vorgerichtliche Forderungseinziehung ohne Erfolg, wird in der Regel ein Auftrag zur Titulierung der Forderung erteilt. Die Titulierung dient dem Gläubiger unter drei Aspekten:mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Ermittlung der vollen Gebühr

Rz. 303 Mithilfe von Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG lässt sich die volle Gebühr bei Gegenstandswerten zwischen 500 EUR und 500.000 EUR ermitteln. Hinweis In der Praxis wird allerdings nicht auf diese Tabelle zurückgegriffen, da die dort ausgewiesenen Grundbeträge oftmals weitere Berechnungen erfordern, um zu dem gewollten Ergebnis zu gelangen, sondern auf Gebührentabellen, ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Die kostenrechtliche Behandlung des Konzerninkassos

Rz. 434 Die kostenrechtliche Betrachtung des Konzerninkassos ist von verschiedenen Sichtweisen geprägt, die sich weniger an der gesetzlichen Regelung als vielmehr an emotionalen oder wirtschaftlichen Aspekten orientieren. Zum Teil wird aus Schuldnersicht als Zweck der Ausgliederung von Mahn- und Forderungsabteilungen allein das Streben nach einem rechtswidrigen Vermögensvort...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Bearbeiterwechsel innerhalb einer Angelegenheit

Rz. 376 Wie bereits dargelegt, steht es dem Gläubiger frei, einen oder mehrere Rechtsdienstleister vorgerichtlich mit der Forderungsbeitreibung zu beauftragen.[744] Die Praxis zeigt beide Verfahrensweisen, d.h. die erste Beauftragung des Inkassodienstleisters und die fortgesetzte Beauftragung eines Rechtsanwaltes wie die umgekehrte Vorgehensweise. An der vertragsrechtlichen ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Allgemeine Wertvorschrift

Rz. 306 Regelungen über die vom Rechtsanwalt für seine Gebühren zugrunde zu legenden Gegenstandswerte finden sich in den §§ 22 ff. RVG. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG verweist zunächst in gerichtlichen (Erkenntnis-)Verfahren auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, mithin auf das GKG. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren durch das Gericht ist für den Rechts...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 6. Zeitpunkt der Wertberechnung

Rz. 311 Entscheidend für die Bewertung des Gegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit. Demnach ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Gebührentatbestand durch die auftragsgemäße Tätigkeit des Rechtsdienstleister ausgelöst wurde.[621] Auf die Fälligkeit der Gebühr kommt es nicht an. Die Prüfung und Festleg...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / IV. Schadensersatz in Abtretungsfällen

Rz. 105 Tritt der Gläubiger die Forderung ab, tritt nach § 398 S. 2 BGB der neue Gläubiger (Zessionar) mit dem Vertragsabschluss an die Stelle des alten Gläubigers (Zedenten), so dass für den weiteren Verzugseintritt ebenso wie für die Bestimmung des Verzugsschadens allein auf den neuen Gläubiger abzustellen ist.[261] Dem neuen Gläubiger stehen (auch) die Folgeansprüche aus ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten beim Factoring

Rz. 461 Beim Factoring überträgt ein Unternehmen seine zukünftigen Forderungen an einen Dritten, eine Finanzierungsgesellschaft oder eben auch an ein dieses Geschäft (auch) betreibendes Inkassounternehmen.[854] Dem Geschäft liegt regelmäßig eine Globalzession zugrunde. Rz. 462 Nach dem Entstehen der Forderung bei dem ursprünglichen Gläubiger zahlt das erwerbende Unternehmen (...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Hinweis bei Schuldanerkenntnissen

Rz. 346 Fordert ein Rechtsdienstleister eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie nach § 13a Abs. 4 RDG bzw. § 43d Abs. 4 BRAO mit der Aufforderung in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Der generelle Abgeltungsbereich

Rz. 316 Die Geschäftsgebühr entsteht nach der Vorbem. 2.3. Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags im Austausch mit dem Gegner. Es handelt sich um die generelle Gebühr für die außergerichtliche Vertretung. Diese Tätigkeit kann einen sehr unterschiedlichen Aufwand erfordern, was den ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 5. Fälligkeit

Rz. 17 Der Schuldner kann nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann in Verzug geraten, wenn seine Leistung auch fällig ist. Fällig ist die Leistung, wenn der Gläubiger sie verlangen kann. Ausgangspunkt ist die Regelung in § 271 BGB, wonach die Leistung grundsätzlich sofort fällig ist, wenn nichts anderes geregelt ist. Eine anderweitige Regelung kann sich dabei sowohl aus dem Gesetz...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Grundsätze

Rz. 315 Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht ist Nr. 2300 VV RVG mit Wirkung ab dem 1.10.2021 – maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung[624] – neu strukturiert worden. Dem Grundsatz nach verbleibt es für die vorgerichtliche Forderungseinziehung bei einer Rahmensatzgebühr von 0,5 bis 2,5, wobei Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG eine Schwellen...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / (1) Das Entstehen des Gebührentatbestandes

Rz. 318 Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht [635] verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, bei der Forderungseinziehung die Relation zwischen den anfallenden Gebühren und dem tatsächlichen Aufwand zu verändern. Neben der – tatsächlich nicht untersuchten – Behauptung zum geringeren Aufwand wird geltend gemacht, dass eine Geschäftsgebühr, die die H...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Das Entstehen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG

Rz. 352 Für die Vertretung des Antragstellers im gerichtlichen Mahnverfahren entsteht die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr, so dass sie nicht erst mit der Stellung des Mahnantrages beginnt, sondern mit der Auftragserteilung und der ersten auf dessen Ausführung gerichteten Tätigkeit, in der Regel die Informationsbeschaffung o...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / f) Die Terminsgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren nach Vorbem. 3.3.2 VV RVG

Rz. 365 Eher überraschend dürfte die Erkenntnis sein, dass die Terminsgebühr nach der Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG und der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG auch im gerichtlichen Mahnverfahren anfallen kann. Da eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, liegt der Anwendungsfall in der Mitwirkung an Besprechungen, die – als wesentliche Tatbestandsvoraussetzung – auf die Verm...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die Begrenzung der Inkassokosten nach § 13e RDG

Rz. 277 Die Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nach § 13e RDG [563] nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Es handelt sich um keine Anspruchsgrundlage für die Inkassokosten. Diese sind im materiellen[56...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 8. Die Hebegebühr

Rz. 368 Die Hebegebühr[715] nach Nr. 1009 VV RVG entsteht nicht für jeden Zahlungseingang, sondern für die Weiterleitung des Zahlungseingangs an den Gläubiger und Auftraggeber; diese ist Anknüpfungspunkt. Dabei kann unter Berücksichtigung eines Vorschussrechtes – soweit vereinbart – allerdings auch bereits mit dem Zahlungseingang eine entsprechende Abrechnung im Erstattungsv...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die wechselseitige Qualifikation der Rechtsdienstleister

Rz. 208 Ungeachtet des Umstandes, dass der BGH die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bereits angenommen hat, ist das Argument, dass die Tätigkeit von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten nicht vergleichbar sei, rechtlich und tatsächlich unzutreffend, soweit dies die Erbringung der Rechts- und Inkassodienstleistung zur Einziehung einer fremden oder zum...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Die Falsch-, Zuviel- oder Zuwenigforderung

Rz. 25 Die Mahnung muss dem Schuldner grundsätzlich noch einmal vor Augen führen, was konkret er leisten soll.[41] Das gilt insbesondere dann, wenn dem Gläubiger mehrere Forderungen gegen den Schuldner zustehen, was häufig im Massenverkehr des E-Commerce, der Versorgungswirtschaft, der Versicherungswirtschaft oder auch der Telekommuni­kationsbranche vorkommt, aber auch in an...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Übergangsregelung

Rz. 284 Am Zeitpunkt der Auftragserteilung bemisst sich auch Die Frage, welches Recht für die Bestimmung der Vergütung maßgeblich ist. Die diesbezüglichen Fragen beantworten sich aus § 60 RVG. Für die Vergütung ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesän...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Der richtige Zeitpunkt der Mahnung

Rz. 33 Die Mahnung muss nach dem Wortlaut des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nach Fälligkeit erfolgen. Eine vorher ausgesprochene Mahnung wäre wirkungslos.[60] Der Verzug tritt mit dem Zugang der Mahnung zuzüglich der Zeit ein, die ohne schuldhaftes Zögern zur technischen Umsetzung der Leistung – etwa einer Banküberweisung – erforderlich ist.[61] Dem Schuldner wird grun...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit

Rz. 39 Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung des Schuldners eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Der Regelung liegt die Ratio zugrunde, dass durch die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um einen wesentlichen Aspekt der Leistungsbeziehung handelt, der es rechtfertigt, mit der Nicht...mehr

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Vorwort

Es ist – leider – ein Massenphänomen, dass begründete Forderungen nicht ausgeglichen werden. Gerade eher kleinere Forderungen im e-Commerce, der Versorgungswirtschaft, der Telekommunikation oder der Versicherungswirtschaft sind betroffen. Aber auch der Vermieter, der Handwerker, der Dienstleister und der Freiberufler sind vom Forderungsausfall tangiert. Tagtäglich müssen sic...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Das einfache Schreiben

Rz. 287 Regelmäßig wird gegenüber Inkassodienstleistern und dem deren Kosten verlangenden Gläubiger eingewandt, dass die vorgerichtlichen Schreiben sich lediglich als einfaches Schreiben darstellten. Es sei erkennbar, dass diese automatisiert erstellt seien. Vorgerichtlich falle deshalb auch nur eine 0,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG an. Diese Auffassung ist in mehrfa...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / e) Die außergerichtliche Beauftragung nach Titulierung

Rz. 295 Gestritten wird über die Frage, ob im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Vergütung auch eine außergerichtliche Beauftragung der Forderungseinziehung in Betracht kommt. Diese würde dann nach Nr. 2300 VV RVG vergütet. Darin wird ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB gesehen, weil ein Vollstreckungsauftrag nur eine 0,3-Verfahrensge...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Einleitung

Rz. 374 Die Praxis zeigt, dass innerhalb des möglicherweise lange andauernden Forderungsbeitreibungsprozesses nicht nur ein Rechtsdienstleister tätig wird, sondern mehrere, insoweit also auch zwischen der Forderungsbeitreibung durch den Rechtsanwalt und den Inkassodienstleister gewechselt wird. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung

Rz. 49 Die Mahnung – nicht die sonstigen Verzugsvoraussetzungen – kann ferner auch nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. In diesem Fall verhielte sich der Schuldner entgegen Treu und Glauben,[127] wenn er den Verzugsfolgen den Einwand entgegensetzen könnte, er sei nicht gemahnt worden. Als Erfüllungs...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / IV. Die Verjährung des Schadensanspruches

Rz. 389 Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nach §§ 280, 286 BGB begründet ebenso wie der deliktische Schadensersatzanspruch und die selbstständige vertragliche Kostenübernahmevereinbarung einen materiell-rechtlichen Anspruch, der nach § 194 BGB der Verjährung unterliegt. Die Ansprüche verjähren mangels Sonderverjährungsvorschriften nach § 195 BGB damit grundsätzlich...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 8. Verschulden

Rz. 67 Der Schuldner kommt wegen seiner verspäteten Leistung nach § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, wenn er die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten hat. Der Verzugseintritt ist also verschuldensabhängig. Hinweis Zu vertreten hat der Schuldner allerdings eine Leistungsverzögerung auch dann, wenn er hierfür eine Garantie übernommen hat. Insoweit ist es letztlich möglich, da...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Einleitung

Rz. 224 Zu ersetzen hat der Schuldner den Schaden des Gläubigers. Dieser bildet sich zunächst aus der Vergütung, die der Gläubiger dem Rechtsdienstleister, d.h. dem Rechtsanwalt oder dem Inkassodienstleister zu zahlen hat. Die Situation ist also für den Inkassodienstleister nicht anders als beim Rechtsanwalt. Hinzu kommen die Auslagen, die der Rechtsanwalt wie der Inkassodie...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Spezielle Wertvorschriften bei der Einigung und in der Vollstreckung

Rz. 307 In Ergänzung zur allgemeinen Wertvorschrift des § 23 RVG ergeben sich aus den §§ 23a–31b RVG speziellere Regelungen. Entsprechend dem allgemeinen Lex-specialis-Grundsatz hat die Anwendung der spezielleren Vorschriften Vorrang vor der allgemeinen Regelung gem. § 23 RVG. Bei der Bearbeitung von Forderungsmandaten sind die speziellen Wertvorschriften gem. § 25 RVG (Volls...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Einleitung

Rz. 216 Der Gläubiger hat gegen den Schuldner unter den vorstehend erläuterten Voraussetzungen nach §§ 286, 280 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens oder einen korrespondierenden Anspruch aus dem Deliktsrecht.[447] Während ein Rechtsanwalt keine gesonderte Vergütungsabrede treffen muss und dann nach §§ 675, 612 Abs. 2 BGB das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als "Ta...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Die Entstehung der Pauschalzahlung

Rz. 85 Der Anspruch auf die Pauschalzahlung entsteht nach § 288 Abs. 5 BGB mit Eintritt des Verzuges eines Nichtverbrauchers bei einer Entgeltforderung.[220] Handelt es sich dabei um eine Forderung, die mit einem einzelnen abschließenden Rechnungsbeleg verbunden ist, wird die Pauschale in Höhe von 40 EUR also fällig, sobald der Schuldner mit dieser Forderung nach Maßgabe des...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Das Vergütungsverhältnis

Rz. 2 Zum einen schließt der Gläubiger mit dem Inkassodienstleister einen Vertrag über die Erbringung von Rechts- und Inkassodienstleistungen nach § 2 RDG, einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach §§ 675, 611 BGB. Regelmäßig wird der Vertrag über den Einzug bei Auftragsübergabe im Wesentlichen unstreitiger Forderungen geschlossen. Es handelt sich im ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Die Einigungsgebühr

Rz. 336 Die Einigungsgebühr wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht gleichermaßen einer umfassenden Neuregelung unterzogen. Neben den Änderungen beim Gegenstandswert nach § 31b RVG ist seit dem 1.10.2021 nicht mehr danach zu unterscheiden, ob eine einfache oder eine qualifizierte Ratenzahlungsvereinbarung und in welchem Einziehungsstadiu...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Das Betreiben des Geschäftes bei einer Rechtsdienstleistung

Rz. 326 Ist die Forderung schon bei Übergabe vom Gläubiger an den Mandanten streitig, steht das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung nicht in Frage. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Forderung schon bei Übergabe bestritten ist oder erst nach der Beauftragung des Rechtsdienstleisters bestritten wird. Rz. 327 Hinweis Das Bestreiten der Forderung setzt auch nach Auffass...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Hinweis bei Zahlungsvereinbarungen

Rz. 345 Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie nach § 13a Abs. 3 RDG bzw. § 43d Abs. 3 BRAO zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen. Im Erstattungsverhältnis ist insoweit zu beachten, dass sich aus § 98 ZPO als allgemeiner Rechtsgedanke ergibt, dass bei ei...mehr

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§ 3 Die gerichtliche Gelten... / C. Die Geltendmachung der Inkassokosten im streitigen Erkenntnisverfahren

Rz. 8 Kommt es nach einem gerichtlichen Mahnverfahren aufgrund eines Widerspruchs oder Einspruchs oder unmittelbar zu einem streitigen Erkenntnisverfahren, müssen die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, darunter auch die Inkassokosten neben der Hauptforderung als materieller Anspruch geltend gemacht werden. Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahren sind dagegen innerh...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ff) Auslagen

Rz. 236 Die Auslagenerstattung folgt der vertraglichen Regel. Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 611 BGB richtet sie sich mangels abweichender vertraglicher Bestimmung ansonsten nach §§ 675, 670 BGB. Vergütungsfähig im Verhältnis zum Gläubiger sind dabei die Auslagen, die der Inkassodienstleister nach pflichtgemäßem Ermessen veranlassen durfte, die zweckmäßig ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Zahlung oder Freistellung?

Rz. 245 Hat der Inkassodienstleister dem Gläubiger gegenüber die angefallenen Inkassokosten bereits abgerechnet und hat der Gläubiger die Rechnung auch bereits ausgeglichen, kann der Ersatzanspruch unmittelbar im Wege der zivilprozessualen Leistungsklage, d.h. Zahlungsklage verfolgt werden. Hat der Inkassodienstleister seine Vergütung entweder noch gar nicht abgerechnet oder ...mehr