Fachbeiträge & Kommentare zu Entgelt

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§ 14 Vergütung des Testamen... / IX. Verwirkung des Vergütungsanspruchs

Rz. 82 Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich die Möglichkeit einer Verwirkung an, ist aber mit der Annahme in der Praxis eher zurückhaltend. Eine verfrühte Entnahme der Vergütung führt nicht generell zur Verwirkung,[155] bei grober Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Amtsführung erscheint sie hingegen denkbar.mehr

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§ 14 Vergütung des Testamentsvollstreckers

A. Einführung und gesetzliche Grundlagen Rz. 1 Testamentsvollstreckung ist eine Dienstleistung, eine sehr anspruchsvolle sogar. Sie erfordert Verantwortungsbewusstsein ebenso, wie Durchsetzungsvermögen und wirtschaftlichen sowie rechtlichen Sachverstand. Für Fehler haftet der Testamentsvollstrecker mit seinem persönlichen Vermögen, § 2219 BGB. Soweit entsprechende Kenntnisse ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / II. Erbteilsvollstreckung

Rz. 71 Hat der Testamentsvollstrecker nur einen Erbteil zu verwalten, lastet die Vergütungspflicht doch auf dem gesamten Nachlass, der damit Schuldner der Vergütung ist. Die von der Testamentsvollstreckung nicht betroffenen Miterben sollen keinen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis haben.[136]mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / A. Einführung und gesetzliche Grundlagen

Rz. 1 Testamentsvollstreckung ist eine Dienstleistung, eine sehr anspruchsvolle sogar. Sie erfordert Verantwortungsbewusstsein ebenso, wie Durchsetzungsvermögen und wirtschaftlichen sowie rechtlichen Sachverstand. Für Fehler haftet der Testamentsvollstrecker mit seinem persönlichen Vermögen, § 2219 BGB. Soweit entsprechende Kenntnisse fehlen, hat der Testamentsvollstrecker a...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / IV. Vereinbarung mit den Erben

Rz. 17 Die zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben ausgehandelte Vergütung ist regelmäßig als angemessen anzusehen; die Angemessenheit kann unterstellt werden. Eine solche Vereinbarung sollte möglichst zu Beginn der Tätigkeit der Testamentsvollstreckung getroffen werden. Gelingt in diesem Stadium eine einvernehmliche Regelung nicht, kann angenommen werden, dass hie...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / II. Angemessenheitsbestimmung durch den Testamentsvollstrecker?

Rz. 12 Der Testamentsvollstrecker kann sich zwar die von ihm für angemessen erachtete Vergütung grundsätzlich dem Nachlass selbst entnehmen,[30] er kann jedoch ihre Höhe nicht einseitig selbst bestimmen. Dies obliegt im Streitfall dem Prozessgericht. Insoweit unterliegt der Testamentsvollstrecker dem Risiko, möglicherweise zu viel entnommene Vergütung zurückzahlen zu müssen....mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / d) Höhe des Stundensatzes

Rz. 32 In früheren Veröffentlichungen wurde für anwaltliche Testamentsvollstrecker ein Stundensatz von 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen.[73] Als Grundlage diente der durchschnittliche Stundensatz eines Rechtsanwaltes, wobei auf das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) bezogen auf das Wirtschaftsjahr 1997 zurückgegriffen wurde. Dieser pauschale Ansatz...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / E. Steuerliche Behandlung der Testamentsvollstreckervergütung

I. Ausgangsüberlegungen Rz. 93 Wie die Vergütung, die ein Testamentsvollstrecker als natürliche Person für seine Tätigkeit erhält, bei den einzelnen Steuerarten (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und ggf. Erbschaftsteuer) steuerlich zu behandeln ist, hängt im Wesentlichen von folgenden Fragestellungen ab:mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / II. Einkommensteuer

1. Unentgeltliche Tätigkeit Rz. 94 Erfolgt die Testamentsvollstreckung unentgeltlich, so mangelt es bereits am objektiven und subjektiven Tatbestand einer Einkünfteerzielung[173] und somit an einer einkommensteuerbaren Tätigkeit, egal, ob der Testamentsvollstrecker als "Privatperson" oder im Rahmen einer selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit agiert.[174] Ansonsten ist zu ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / III. Gewerbesteuer

1. Zusammenhang mit anderweitiger gewerblicher Tätigkeit Rz. 98 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, gleich ob diese unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG zu subsumieren sind, sind in Ermangelung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb prinzipiell nicht steuerbar im Sinne des Gewerbesteuergesetzes. Dort jedoch, wo die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Ergebnis eine (wirtsch...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / C. Einzelfragen

I. Schuldner der Vergütung Rz. 69 Die gesetzliche Regelung in § 2221 BGB enthält keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, wer die Kosten der Testamentsvollstreckung zu tragen hat. Grundsätzlich sind daher alle Miterben dem Testamentsvollstrecker gegenüber als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich beim Vergütungsanspruch um eine gemein...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / D. Prozessuale Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Rz. 92 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten auszutragen, es sei denn die Streitenden haben sich, z.B. wegen der Vertraulichkeit der Angelegenheit, auf ein privates Schiedsgericht geeinigt oder der Erblasser hat ein solches letztwillig angeordnet, wozu er nach § 1066 ZPO ohne Weiteres befugt ist...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 3. Vergütungstabellen (Vergütungsempfehlungen)

Rz. 47 Die Rechtsprechung greift bei der Anwendung von § 2221 BGB seit jeher auf Tabellen zurück. Dabei betont sie fortlaufend, dass sich jede schematische Anwendung einer Tabelle verbietet und es immer Aufgabe des konkret zur Entscheidungsfindung berufenen Richters sei, die Angemessenheit der Vergütung im konkreten Einzelfall zu ermitteln.[95] Die Abrechnung nach sogenannte...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / III. Festlegung durch den Erblasser

Rz. 14 Die Festlegung der Vergütung durch den Erblasser ist immer verbindlich, sowohl für den Testamentsvollstrecker, als auch für den Erben. Sie ist daher die erste Wahl, wenn es darum geht, eine für beide Seiten angemessene Regelung zu treffen und späteren Streit mit den Erben zu vermeiden. Praxishinweis Sofern Testierende sich überhaupt Gedanken über die Vergütung Ihres Te...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 5. Gegenüberstellung der Tabellen

Rz. 65 Die (alte) Rheinische Tabelle des Notariatsvereins für Rheinpreußen von 1925 stellt die am längsten in Gebrauch befindliche Tabelle dar. Von der Rechtsprechung[125] wurde sie häufig als Vergütungsrichtlinie bestätigt. Die für nötig gehaltene Anpassung an die heutigen Verhältnisse sollte sich ohne weiteres durch die gestiegenen Nachlasswerte ergeben.[126] Daraus ergaben...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / a) Fehlende Rechtskraft von Vergütungstabellen

Rz. 48 Zur Rechtsnatur der sog. Vergütungstabellen ist zunächst festzustellen, dass es sich bei ihnen nicht um Regelungen handelt, die mit irgendeiner Rechtskraft ausgestattet wären oder auch nur gesetzesnahe Regelungskraft entfalten würden. Sie müssen daher von den Gerichten im Vergütungsrechtsstreit nicht anerkannt werden. Zu Recht verwendet der Deutsche Notarverein daher ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / VIII. Verjährung des Vergütungsanspruchs

Rz. 81 Seit der weitgehenden Herausnahme der erbrechtlichen Ansprüche aus der Vorschrift des § 197 Abs. 1 BGB aufgrund der Änderungen im Verjährungs- und Erbrecht zum 1.1.2010 unterliegt die Verjährung des Vergütungsanspruchs der kurzen Regelverjährung nach § 195 BGB. Praxishinweis Die rechtzeitige Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass vermeidet dieses Problem. Zu warnen is...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / I. Ausgangsüberlegungen

Rz. 93 Wie die Vergütung, die ein Testamentsvollstrecker als natürliche Person für seine Tätigkeit erhält, bei den einzelnen Steuerarten (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und ggf. Erbschaftsteuer) steuerlich zu behandeln ist, hängt im Wesentlichen von folgenden Fragestellungen ab:mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 6. Beispielsberechnung für eine Testamentsvollstreckervergütung nach der Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins 2000

Rz. 68 Brutto-Nachlasswert: 260.000 EUR Grundbetrag: 3 % vom Nachlasswert, mindestens aber höchster Betrag der Vorstufe Besondere Konstituierungsgebühr (z.B. Unternehmensbeteiligung) Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Grundbetrages Auseinandersetzungsgebühr (z.B. ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / e) Nachweis der geleisteten Stunden

Rz. 36 In dem Maße, in dem sich die Stundenvergütung von Testamentsvollstreckern gerade bei anspruchsvollen Nachlassgestaltungen durchzusetzen beginnt, werden die Anforderungen an den Nachweis der geleisteten Tätigkeit des Testamentsvollstreckers unterschiedlich beurteilt. Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, dass derjenige, der eine für sich positive Rechtsfolge gelte...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / b) Die in der Praxis wichtigsten Tabellen

Rz. 50 Vergütungstabellen haben sich im Laufe der Zeit sehr zahlreich gebildet, etwa ein Dutzend. Sie unterscheiden sich vielfach nur in der Zuordnung bestimmter Vergütungsbeträge zu bestimmten Nachlasswerten. In der Praxis besonders geläufig sind folgende "klassischen" Tabellen:[100]mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / 4. Erwerbsfolgezeitraumbezogene Lohnsummenregelung

Rz. 125 Um den 85 %-igen oder den 100 %-igen Verschonungsabschlag in voller Höhe behalten zu können, wird in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren bzw. sieben Jahren geprüft, ob – taggenau gerechnet vom Zeitpunkt des Erwerbs[213] – die in den Folgeperioden addierten Lohnsummen 400 % bzw. 700 % (oder in Abhängigkeit von den Mitarbeiterzahlen die anderen Prozentsätze) der Ausg...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / XII. Behandlung der Umsatzsteuer

Rz. 90 Ob die Umsatzsteuer in der dem Testamentsvollstrecker zustehenden Gesamtvergütung, insbesondere, wenn sie nach einer Tabelle berechnet wird, bereits enthalten ist, war lange umstritten. Die Rechtsprechung bejahte dies teilweise.[164] Dies führte zu dem unsinnigen Ergebnis, dass nicht geschäftsmäßige Testamentsvollstrecker eine höhere Nettovergütung erhalten konnten al...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 2. Anwendung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordung (InsVV)

Rz. 45 Eine entsprechende Anwendung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) auch für Testamentsvollstrecker wird in der Literatur ebenfalls unter dem Aspekt der Vergütungsbemessung für den Fall diskutiert, dass der Erblasser nichts anderweitiges angeordnet hat.[90] Diese Auffassung hat sich allerdings nicht durchgesetzt, weil die InsVV für ersichtlich andere Sa...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 2. Der bösgläubige Testamentsvollstrecker

Rz. 87 Bestätigt sich später die von den Erben schon früher vertretene Auffassung, die Bestellung zum Testamentsvollstrecker sei zu Unrecht erfolgt, entfällt nach der Rechtsprechung des BGH der Vergütungsanspruch vollständig.[161] Diese Auffassung wird von Teilen des Schrifttums geteilt.[162] Ein Testamentsvollstrecker, dem die Bedenken gegen seine Ernennung bekannt seien, s...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 1. Zusammenhang mit anderweitiger gewerblicher Tätigkeit

Rz. 98 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, gleich ob diese unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG zu subsumieren sind, sind in Ermangelung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb prinzipiell nicht steuerbar im Sinne des Gewerbesteuergesetzes. Dort jedoch, wo die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Ergebnis eine (wirtschaftliche) Perpetuierung der vorherigen gewerblichen Täti...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 1. Der gutgläubige Testamentsvollstrecker

Rz. 86 Der Testamentsvollstrecker, der im Vertrauen auf seine wirksame Einsetzung für den Nachlass handelt, soll nach überwiegender Auffassung für seine bis dahin geleistete Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Anspruchsgrundlage sind dann die Vorschriften über die Geschäftsbesorgung, die hier zugunsten der Erben erfolgt, §§ 675, 612 BGB.[160]mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 2. Entgeltliche gelegentliche Tätigkeit durch Privatperson

Rz. 95 Die Testamentsvollstreckung ist keine Vorbehaltsaufgabe von Katalogberuflern im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, insbesondere Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, kann somit auch von "Privatpersonen" ausgeübt werden. Einer solchen "Privatperson", die nur einmal oder gelegentlich eine Testamentsvollstreckung gegen Vergütung übernimmt, fehlt ...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / cc) Zulässigkeit und Offenlegung von Vergütungen

Rz. 115 Nach § 31d Abs. 1 WphG ist der Kunde und damit auch der sich der Dienstleistungen bedienende Testamentsvollstrecker vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung über den für das Finanzinstrument bzw. die jeweilige Dienstleistung zu zahlenden Gesamtpreis zu informieren. Hierzu müssen Art, Höhe und Berechnungen der Kosten und anderer Zahlungsverpflichtungen (Gebühr...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / III. Vermächtnisvollstreckung

Rz. 72 Ist dem Vermächtnisnehmer ein Bruchteil des Nachlasses oder ein bedeutendes Sachlegat zugewandt, wird angenommen, dass der Wille des Erblassers im Zweifel dahin gegangen sein wird, dass der Vermächtnisnehmer die Kosten der Testamentsvollstreckung anteilig zu tragen hat.[137]mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / IV. Nacherbenvollstreckung

Rz. 73 Die reine Nacherbenvollstreckung nach § 2222 BGB beschränkt nicht den Vorerben, sondern den Nacherben, der seine Nacherbenrechte nicht selbst ausüben kann. Damit ist Letzterer auch Vergütungsschuldner.[138]mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / VII. Zurückbehaltungsrecht des Testamentsvollstreckers

Rz. 80 Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers gründet gegenüber dem Herausgabeverlangen des Erben ein Zurückbehaltungsrecht. Gegenüber der Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Rechnungslegung (§ 2218 BGB) und dem Überlassungsanspruch gemäß § 2217 BGB besteht ein Zurückbehaltungsrecht nicht.mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / f) Praxisfall: Zeitvergütung als Steuersparmodell für den Erben

Rz. 40 Praxisfall Die Erblasserin verstarb Mitte 2002[87] Alleinerbin kraft Testierung aus 1996 ist die Tochter. Angeordnet ist Testamentsvollstreckung durch den Steuerberater für die Dauer von 20 Jahren. Das Testament enthält folgende Vergütungsregelung: "Für jedes Jahr erhält er Testamentsvollstrecker 1,5 % vom Bruttonachlass". Der Nachlass setzt sich wie folgt zusammen:mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / VI. Auslagenersatzanspruch neben dem Vergütungsanspruch

Rz. 77 Über § 2218 Abs. 1 BGB findet auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker Auftragsrecht Anwendung. Gemäß § 670 BGB sind die Erben daher dem Testamentsvollstrecker gegenüber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Praxishinweis Dieser Aufwendungsersatzanspruch besteht rechtlich vo...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.7 Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrag

Rz. 195 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG betrifft nur die Fälle, in denen das bewegliche Anlagegut aufgrund von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen genutzt wird. Die Begriffe Miete, Pacht und Leasing sind im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sodass für die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG die zivilrechtliche Einordnung des Nutzungsüberlassungsvert...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 4. Ausgangspunkt der Tabellen

Rz. 53 Allen Tabellen ist zunächst gemeinsam, dass Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vergütung ein Vomhundertsatz des Bruttonachlasswertes ist, wobei vom Verkehrswert auszugehen ist. Weiterhin ist ihnen gemeinsam die Aufgliederung in folgende vier Gebührentatbestände: Darüber hinaus gibt es Sonde...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / I. Die unterschiedlichen Interessenlagen

Rz. 6 Bei der Angemessenheitsbestimmung wird gemeinhin davon ausgegangen, dass es darum geht, einen Betrag zu finden, der sowohl die Interessen des Testamentsvollstreckers an einer auskömmlichen Vergütung als auch die Interessen der Zahlungspflichtigen, also regelmäßig der Erben, in praktische Konkordanz bringt.[11] Die Rechtsprechung greift hierbei auf eine Formel zurück, d...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / VI. Abzugsfähigkeit der Testamentsvollstreckervergütung beim Erben

Rz. 108 Vom Grundsatz her ist wie folgt zu differenzieren:[199]mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 6.5 Gewinnanteil

Rz. 167 Der stille Gesellschafter muss am Gewinn beteiligt sein. Er muss eine von dem geschäftlichen Ertrag abhängige Vergütung erhalten.[1] Eine Beteiligung am Umsatz reicht nicht aus.[2] Gleiches gilt für eine vom Betriebsergebnis unabhängige Zahlung oder eine leistungsabhängige Vergütung.[3] Die Annahme einer stillen Gesellschaft setzt nach § 231 Abs. 2 HGB nicht die Bete...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / XI. Vergütungsanspruch des vermeintlichen Testamentsvollstreckers

Rz. 85 Insgesamt unbefriedigend stellt sich die Vergütungssituation dar, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers unwirksam ist, er aber bereits tätig wurde.[159] Beispiel Durch eine erst im Nachhinein neu aufgetauchte letztwillige Verfügung erfährt der (vermeintliche) Testamentsvollstrecker, dass er nicht Testamentsvollstrecker sein...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 3. Entgeltliche freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit

Rz. 96 Ist der Testamentsvollstrecker bereits freiberuflich tätig – insbesondere im Rahmen eines Katalogberufs – und steht die Testamentsvollstreckung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, so handelt es sich unabhängig von einer etwa bestehenden Wiederholungsabsicht in der Regel um freiberufliche Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auch wenn der freie Beruf in einer Sozi...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 3. Der vom Nachlassgericht eingesetzte Testamentsvollstrecker

Rz. 89 Noch einmal anders wird die Situation beurteilt, wenn der vermeintliche Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht nach § 2200 BGB ernannt wurde. Aufgrund des erhöhten Vertrauens in die gerichtliche Ernennung soll ihm hier der Vergütungsanspruch nach § 2221 BGB zustehen, solange er im Vertrauen auf die Gültigkeit dieser Ernennung tätig war.[163] Gestaltungshinwe...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 1. Unentgeltliche Tätigkeit

Rz. 94 Erfolgt die Testamentsvollstreckung unentgeltlich, so mangelt es bereits am objektiven und subjektiven Tatbestand einer Einkünfteerzielung[173] und somit an einer einkommensteuerbaren Tätigkeit, egal, ob der Testamentsvollstrecker als "Privatperson" oder im Rahmen einer selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit agiert.[174] Ansonsten ist zu differenzieren.mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / b) Fälligkeit der Vergütung in Teilen zu Beginn und laufend

Rz. 17 Nach der Neuen Rheinischen Tabelle (Ziffer I. a.E.) soll der Vergütungsgrundbetrag zur Hälfte nach Abschluss der Konstituierung und im Übrigen mit Abschluss der Erbschaftsteuerveranlagung bzw. Abschluss der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers fällig sein. Das erscheint nicht angemessen. Der Testamentsvollstrecker hat eine besondere Vertrauensposition inne. Gängig si...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / IV. Umsatzsteuer

Rz. 100 Eine nachhaltige Tätigkeit führt nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG, sofern sie zur Erzielung von Einnahmen und selbstständig ausgeübt wird, zur Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UStG. Der Amtsinhaber, der nur einmalig tätig wird, handelt nicht in Wiederholungsabsicht.[183] Umsatzsteuer fällt in diesen Fällen nicht an. Ist eine Testamentsvollstreckung allerd...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.2 Entgelte

Rz. 47 Unter Entgelte für Schulden sind alle Gegenleistungen zu verstehen, die für die Nutzung des Fremdkapitals gewährt werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln darstellen.[1] Hierunter fallen sowohl gewinn- als auch umsatzabhängige Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, außerdem Entgelte für ei...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 2. Gefahren für Freiberuflergesellschaften bei Testamentsvollstreckung

Rz. 99 Auch bei gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit mit anderen Freiberuflern, sei es als Sozien oder Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, erzielen die Gesellschafter prinzipiell Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Katalogberufe) oder § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Hinzuweisen ist jedoch auf die Gefahr einer gewerblichen Infektion oder Abfärbun...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11.4 Gewinnanteil

Rz. 316 Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden dem Gewinn der KGaA die Gewinnanteile wieder hinzugerechnet, die an die persönlich haftenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu ermitteln sind die Gewinnanteile durch Betriebsvermögensvergleich.[1] Rz. 317 Der Begriff "Gewinna...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.3.1 Renten bzw. dauernde Lasten

Rz. 126 Hinzuzurechnen sind nur Renten und dauernde Lasten. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG setzt nicht voraus, dass die Renten bzw. dauernden Lasten wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen.[1] Die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG wird auch nicht dadurch ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)

Rz. 71 Als Entgelt für Schulden hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG auch die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen (sog. Factoring). Erfasst werden nur die Abschläge, die darauf beruhen, dass der Barwert der veräußerten Forderung geringer ist als der Wert der Forderung im Zeitpunkt ihrer späteren Fälligkeit. Au...mehr