Rz. 71

Als Entgelt für Schulden hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG auch die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen (sog. Factoring). Erfasst werden nur die Abschläge, die darauf beruhen, dass der Barwert der veräußerten Forderung geringer ist als der Wert der Forderung im Zeitpunkt ihrer späteren Fälligkeit. Auch bei diesen Abschlägen handelt es sich wirtschaftlich um Finanzierungsaufwendungen für die vorzeitige Zurverfügungstellung von Kapital. Hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen dem Barwert der Forderung im Zeitpunkt ihrer Veräußerung und ihrem voraussichtlichen Wert im Zeitpunkt ihrer späteren Fälligkeit linear verteilt auf die Restlaufzeit des Vertrags.[1]

 

Rz. 72

§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG erfasst nur das echte Factoring, bei dem der Forderungskäufer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trägt. Beim unechten Factoring handelt es sich dagegen um ein Darlehen. Hier wird die Forderung zur Darlehensabsicherung abgetreten. Das Ausfallrisiko hinsichtlich der Forderung trägt der Forderungsverkäufer. Beim unechten Factoring gilt § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG.

 

Rz. 73

Kein Diskontbetrag ist ein Abschlag vom Nennwert der veräußerten Forderung aus anderen Gründen, z. B. bei einer Teilwertabschreibung wegen einer im Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Wertminderung der Forderung infolge Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners.[2] Nicht zu den Diskontbeträgen gehören auch die Nebenkosten der Veräußerung.[3] Hierzu rechnen z. B. Beratungs- und Transaktionskosten. Gleiches gilt für in den Abschlägen enthaltene Wertermittlungskosten oder Risikoprämien.[4]

[1] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 21, 23.
[2] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 18.
[3] H 8.1 Abs. 1 (ABC der als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen) GewStH 2016.
[4] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 23; H 8.1 Abs. 1 (ABC der als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen) GewStH 2016.

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