Fachbeiträge & Kommentare zu Entgelt

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FoVo 03+04/2023, Gebühren b... / 3 Der Praxistipp

Honorarvereinbarung bei nicht auskömmlicher RVG-Vergütung In der Immobiliarvollstreckung kommt die Kostenerstattung durch den Schuldner – aus dem Erlös – häufiger vor als in der Einzelvollstreckung, sodass die Erwartungshaltung des Gläubigers sein wird, nicht mit Kosten belastet zu werden. Der Rechtsanwalt muss deshalb prüfen, ob die Gebühren für ihn unter Beachtung der BGH-E...mehr

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AGS 01/2023, Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG

Von Rechtsanwalt Norbert Schneider. 6. Aufl., 2023, Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 1.616 S., 109,00 EUR Wenn ein Buch zum RVG innerhalb weniger Jahre bereits in 6. Aufl. erscheint, belegt dies schon für sich genommen den großen Zuspruch bei den Lesern. In der gerade noch vor den Weihnachtsfeiertagen erschienenen Neuauflage hat Schneider die bewährte Konzeption des Werkes, die ...mehr

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§ 5 Kontrollbevollmächtigun... / E. Kontrollbevollmächtigter

Rz. 37 Bevor ein Kontrollbetreuer bestellt wird, ist aufgrund des Nachranggrundsatzes die Erforderlichkeit zu prüfen. Hat etwa der Bevollmächtigte mehrere Personen mit Alleinvertretungsbefugnis zu seinen Bevollmächtigten bestimmt, die sich gegenseitig kontrollieren können, ist ein Kontrollbetreuer grundsätzlich nicht erforderlich.[75] Das geht nicht ausdrücklich aus dem Gese...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / I. Deckungsanfrage

Rz. 248 Kommt der Mandant in die Kanzlei und berichtet von einer Rechtsschutzversicherung, übernimmt der Anwalt in der Praxis oft als Service die Deckungsanfrage mit, ohne hierfür eine Vergütung geltend zu machen. Wird die Deckungsanfrage ohne Weiteres erteilt, ist dies auch unproblematisch. Anders ist es hingegen, wenn die Rechtsschutzversicherung sich weigert und umfangrei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. "Momentaufnahme"

Rz. 5 Nach der Gesetzessystematik stellt die Wertermittlung zu einem bestimmten Stichtag eine "Momentaufnahme" dar. Sie ist und kann nicht Gegenstand einer dynamischen Betrachtung sein. Daher sind Wertentwicklungen vor oder nach dem Bewertungsstichtag für die Bemessung der Bereicherung grundsätzlich unbeachtlich.[14] Deshalb können z.B. Aktien nicht mit ihrem Durchschnittsku...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

Rz. 302 Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften.[725] § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 S. 3 ErbStG schließt erstmal die vor dem ErbStG 2009 bestehende Nachsteuer-Lücke, die sich aus der früheren Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften ergab. Die bei Personenunternehmen bestehenden Entnahmebeschränkungen sin...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 5.5 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Auf Basis der errechneten voraussichtlich festzusetzenden Steuer sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorauszahlungen sowie der ggf. geschätzten Lohn- und Kapitalertragsteuer wird automatisch berechnet, ob ein Herabsetzungspotenzial besteht. Ein Antrag einschließlich der Berechnungsgrundlagen kann in ein Worddokument exportiert und dort ggf. weiter bearbeitet werden.mehr

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Programmkurzbeschreibung / 7.6 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Auf Basis der errechneten voraussichtlich festzusetzenden Steuer sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorauszahlungen sowie der ggf. geschätzten Lohn- und Kapitalertragsteuer wird automatisch berechnet, ob ein Herabsetzungspotenzial besteht. Ein Antrag einschließlich der Berechnungsgrundlagen kann in ein Worddokument exportiert und dort ggf. weiter bearbeitet werden.mehr

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Programmkurzbeschreibung / 9.6 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Auf Basis der errechneten voraussichtlich festzusetzenden Steuer sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorauszahlungen sowie der ggf. geschätzten Lohn- und Kapitalertragsteuer wird automatisch berechnet, ob ein Herabsetzungspotenzial besteht. Ein Antrag einschließlich der Berechnungsgrundlagen kann in ein Worddokument exportiert und dort ggf. weiter bearbeitet werden.mehr

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Programmkurzbeschreibung / 6.5 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Auf Basis der errechneten voraussichtlich festzusetzenden Steuer sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorauszahlungen sowie der ggf. geschätzten Lohn- und Kapitalertragsteuer wird automatisch berechnet, ob ein Herabsetzungspotenzial besteht. Ein Antrag einschließlich der Berechnungsgrundlagen kann in ein Worddokument exportiert und dort ggf. weiter bearbeitet werden.mehr

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Programmkurzbeschreibung / 8.5 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Auf Basis der errechneten voraussichtlich festzusetzenden Steuer sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorauszahlungen sowie der ggf. geschätzten Lohn- und Kapitalertragsteuer wird automatisch berechnet, ob ein Herabsetzungspotenzial besteht. Ein Antrag einschließlich der Berechnungsgrundlagen kann in ein Worddokument exportiert und dort ggf. weiter bearbeitet werden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Substanzwertbestimmung

Rz. 50 Wie bereits ausgeführt, umfasst der Substanzwert sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[173] Welche Wirtschaftsgüter das sind, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, § 95 Abs. 1 BewG.[174] Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 1. Rechtsnatur des Grundverhältnisses – Auftragsrecht?

Rz. 166 I.d.R. wird angenommen, dass der Vorsorgevollmacht als Rechtsverhältnis ein (unentgeltlicher) Auftrag (§§ 662 ff. BGB) oder eine (entgeltliche) Geschäftsbesorgung (§§ 675 ff. BGB) zugrunde liegt.[252] Es kommt aber auch durchaus ein Gefälligkeitsverhältnis (d.h. kein Rechtsverhältnis) in Betracht[253] (insbes. unter Ehegatten, aber auch bei Kindern, die umfassend in ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.1.4 Umfang des Leistungsverweigerungsrechts nach Abs. 1 Nr. 1

Rz. 16 Der Arbeitgeber hat nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG grundsätzlich nur ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht. Er kann daher die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur verweigern, solange der Arbeitnehmer seine Pflichten aus § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 EFZG nicht erfüllt. Kommt der Arbeitnehmer seinen Pflichten nach, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Konfusion, Abs. 3

Rz. 36 Das BGB regelt die Konfusion nicht ausdrücklich. Es handelt sich dabei um eine Vereinigung von Rechten und Pflichten oder von Forderung und Schuld, wie dies gerade auch beim Erbfall vorkommen kann, in dem der Schuldner Erbe des Gläubigers wird oder umgekehrt. Auch die Konsolidation, also die Vereinigung von beschränktem Recht an einem Grundstück und dem Eigentum daran...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Ausführung bei gemischter Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Rz. 50 Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, bestimmt sich danach, ob der Wert des Erworbenen das Entgelt/die Gegenleistung im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung deutlich übersteigt. Dies kann in der Praxis regelmäßig angenommen werden, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 v.H. unterschreitet.[153] Bei einer gemisch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Befristungen und Betagungen

Rz. 26 Die Regelungen der §§ 4–7 BewG gelten nach § 8 BewG auch dann, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall einer Last nicht bedingt aber befristet ist, also hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung bzw. des Wegfalls eine Ungewissheit besteht. Dem Begriff der Befristung kommt in diesem Zusammenhang eine eigenständige bewertungsrechtlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (3) Verpachtung des Betriebs im Ganzen

Rz. 209 § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG nimmt von der Qualifikation als Verwaltungsvermögen auch solchen Grundbesitz aus, der im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Gewerbebetriebs an Dritte überlassen wird. Allerdings ist diese Ausnahme an weitere Voraussetzungen geknüpft: Rz. 210 Grds. muss die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betrieb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (2) Zwangsabtretung an die Gesellschaft, an Mitgesellschafter oder Dritte

Rz. 151 Werden die von Todes wegen erworbenen Gesellschaftsrechte an die Gesellschaft selbst abgetreten, ist – eine unter dem gemeinen Wert liegende Abfindung vorausgesetzt – die Gesellschaft selbst als Erwerberin anzusehen.[418] Die Zwangsabtretung führt in diesem Fall nicht zum Untergang der Anteile; diese bestehen vielmehr in der Hand der Kapitalgesellschaft fort. Rz. 152...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 76 Das Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 BGB stellt eine Schenkung auf den Todesfall dar, obgleich es als Erwerb von Todes wegen qualifiziert wird. Maßgeblich ist, dass es sich um eine freigebige Zuwendung handelt.[155] Im Sinne der EuErbVO sind Schenkungen auf den Todesfall wohl unter den Begriff des Erbvertrages zu subsumieren.[156] Nach h.M ist die Sch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Erwerb infolge Ausscheidens eines Gesellschafters (Abs. 7)

Rz. 170 § 7 Abs. 7 ErbStG regelt – in Parallele zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 u. 3 ErbStG (vgl. § 3 ErbStG Rdn 78) – seit dem 1.1.1974 das lebzeitige Ausscheiden eines Gesellschafters und unterwirft eine dadurch möglicherweise bei den verbleibenden Gesellschaftern eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer. Auf einen Bereicherungswillen des ausscheidenden Gesellschafters kommt ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Abfindungsfälle

Rz. 45 § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG ist ausdrücklich nur auf die Weitergabe begünstigten Vermögens an Miterben anwendbar. Somit kann insb. die Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen eines enterbten Pflichtteilsberechtigten durch Weitergabe begünstigten Vermögens nicht in den Anwendungsbereich von § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG fallen. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Begriff der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge

Rz. 190 Der Begriff der Veräußerung kann sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich definiert werden. Regelmäßig meint Veräußerung die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand von einer Person auf eine andere.[424] Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kann – steuerrechtlich – genügen. Konstitutiv ist aber jedenfalls die Ü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / hh) Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 23 Auch Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften können Zuwendungsgegenstand sein. Entscheidend ist, ob Zuwendungsgegenstand nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anteil an einer Gesellschaft ist.[49] Demgegenüber ist nicht Voraussetzung, dass die Gesellschafterstellung auch einkommensteuerlich anerkannt wird.[50] Aus Sicht des Einkommensteuerrechts kann es bei Fam...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Testamentsvollstrecker

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt, der seine Bestimmung auch einem Dritten überlassen kann, oder erfolgt durch Ernennung durch das Nachlassgericht. In Frage kommt ein nicht am Erbfall beteiligter Dritter gleichermaßen wie ein Miterbe oder Vermächtnisnehmer. Vor Antritt muss die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht ...mehr

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AGS 01/2023, Die Entwicklun... / 1. Was ist mit dem Original-Berechtigungsschein?

Über die Frage, wie mit dem Original-Berechtigungsschein umzugehen ist, wenn der Antrag auf Vergütung elektronisch übersandt wird, ergaben sich seit Implementierung des elektronischen Rechtsverkehres heftige Diskussionen. Manche Gerichte forderten weiterhin die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines bei Gericht – meist um einen potentiellen Missbrauch auszuschließen –, d...mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.1.2018 – VII ZB 60/17

Rz. 108 a) Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt. b) Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung lö...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / I. Ordnungsgemäße Berechnung

1. Eigenhändige Unterschrift Rz. 213 Nach § 10 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Unterzeichnung hat durch den Anwalt persönlich zu erfolgen. In der Praxis fällt das Erstellen der Rechnung oft in den Aufgabenkreis der Angestellten und es wird gelegentlich ohne w...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / P. Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Literaturhinweise: Dralle, PKH-Gebühren so hoch wie möglich halten, RVGprof. 2015, 152; Hauskötter, Verantwortung im Nachprüfungsverfahren: Neue Wege, Haftungsfälle zu vermeiden, RVGprof. 2015, 26; Klüsener, Die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (§ 58 Abs. 2 RVG) bei PKH/VKH, JurBüro 2021, 57; Lissner, Wichtige Praxisfragen zur Beratungshilfe, AGS 2022, 197; ders., ...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / 1. Bewilligung

Rz. 234 Nach § 49a BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall nur aus wichtigem Grund ablehnen. Bei begründetem Anlass ist er zudem verpflichtet, auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen, § 16 Abs. 1 BORA. Die Erteilung des Hinweises ...mehr

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§ 16 Gerichtliche Sicherung... / IV. Zusammenfassender Überblick

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliche Begriffsbestimmung

Rz. 3 § 95 Abs. 1 BewG verweist für die Definition des Begriffs Betriebsvermögen auf § 15 Abs. 1 u. 2 EStG. Das Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.[6] Das sind alle Wirtschaftsgüter, die für betriebliche Zwecke eingesetzt werden, deren Erwerb betrieb...mehr

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§ 3 Die häufigsten Abrechnu... / 2. Antwort

Rz. 52 Die Abrechnung gegenüber der Staatskasse sowie dem Beklagten (nun nach einem Wert von 8.000 EUR) bleibt gleich. Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. Nr. 3 ZPO greift auch hier wieder nur, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Falsch wäre es jedoch, von der Wahlanwaltsvergütung lediglich die niedrigere PKH-Vergütung in Abzug zu bringen, da ...mehr

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AGS 01/2023, Gebühren im se... / II. Dieselbe Angelegenheit

Das LG schließt sich der Auffassung des AG, dass es sich bei dem eingestellten Ermittlungsverfahren und dem selbstständigen Einziehungsverfahren nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG handelt, an. Gebührenrechtlich habe eine eigenständige Abgeltung zu erfolgen, bei der – neben der zusätzlichen Verfahrensgebühr für Einziehungen nach Nr. 4142 VV – auch Grund-, Verfahr...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / 1. Umfang der Beiordnung

Rz. 196 Der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die er beigeordnet worden ist. Insbesondere bei der Verbindung von Verfahren sollte daher geprüft werden, ob ein Erstreckungsantrag erforderlich ist. Auch bei einer Vertretung im Adhäsionsverfahren sollte sicherheitshalber die Erstreckung beantragt werden. Wi...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / R. Vergütungsvereinbarung

Literaturhinweise: Deckenbrock, Grenzen anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen, NJW 2020, 1776; Enders, Beratungshilfe und Vergütungsvereinbarung, JurBüro 2014, 225; Hinne, Erfolgshonorar – eine Alternative zu Regelvergütung, Prozesskosten- und Beratungshilfe?, ASR 2021, 250; Lissner, Die neue Honorar- und Vergütungsvereinbarung in der Beratungshilfe, AGS 2014, 1; 281; Maye...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / F. Beratung

Rz. 75 Seit 2006 ist die Vergütung für die Beratung in § 34 RVG geregelt. Der Anwendungsbereich ist auf die Mandate beschränkt, in denen sich der Auftrag auf eine Beratung beschränkt. Erfolgt die Beratung im Zusammenhang mit einem Vertretungsauftrag, ist diese durch die entsprechende Geschäfts- oder Verfahrensgebühr mit abgegolten und § 34 RVG nicht einschlägig. Rz. 76 Für ei...mehr

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AGS 01/2023, Die Entwicklun... / 11. Die Angelegenheit

Klassiker eines Streites im Rahmen der Frage der Beratungshilfe ist und bleibt das Thema "eine oder mehrere Angelegenheiten". Dabei wird Beratungshilfe je Angelegenheit einmal gewährt. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt das AG Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus....mehr

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AGS 01/2023, Zuschläge; Wah... / VI. Sonderaufgabe löst nicht zwingend einen Zuschlag aus

Im konkreten Sachverhalt hatte der Insolvenzverwalter eine sog. Sonderaufgabe wahrgenommen, die er hätte auch delegieren können. Konkret ging es um eine Erbauseinandersetzung und Abwehr eines Regressanspruchs nach § 64 GmbHG a.F. Der Insolvenzverwalter entschied sich im Rahmen der Vergütungsantragstellung dabei, diese Tätigkeit selbst wahrzunehmen und dafür einen Zuschlag ge...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / 1. Eigenhändige Unterschrift

Rz. 213 Nach § 10 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Unterzeichnung hat durch den Anwalt persönlich zu erfolgen. In der Praxis fällt das Erstellen der Rechnung oft in den Aufgabenkreis der Angestellten und es wird gelegentlich ohne weitere Prüfung unterschriebe...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / 3. Mehrere Auftraggeber

Rz. 216 Besondere Aufmerksamkeit erfordert auch die Abrechnung bei mehreren Auftraggebern. Vertritt der Anwalt diese in derselben Angelegenheit, kann er die Gebühren nur einmal fordern. Jeder der Auftraggeber schuldet dabei allerdings nur die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG. Die Man...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / M. Straf- und Bußgeldsachen

Literaturhinweise: Burhoff, Die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nrn. 4102, 4103 VV – ein Update, AGS 2022, 241; ders., Die Terminsgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Vorbem. 4 Abs. 3 und Vorbem. 5 Abs. 3 VV) – ein Update, AGS 2022, 97; ders., Die Verfahrensgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Vorbem. 4 Abs. 2 und Vorbem. 5 Abs. 2 VV) – ein Update, AGS 2022, 1; ders., Di...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / II. Geschäftsbesorgungsvertrag

Rz. 30 Soll der Bevollmächtigte die Vertretung entgeltlich übernehmen, so ist von einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) auszugehen.[24] Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Bevollmächtigte ein Angehöriger der rechts- oder steuerberatenden Berufe ist. Es treffen insoweit der Rechtsbindungswille von Seiten des Vollmachtgebers und die Entgeltlichkeit der Tätigkeit zu...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / 1. Deckelung bei Verbraucher

Rz. 79 Während man bei einem Unternehmer durch Ansatz eines angemessenen Stundensatzes möglicherweise noch zu einer adäquaten Lösung gelangen kann, stößt dies bei der Vertretung eines Verbrauchers schnell an seine Grenzen. Besonders prägnant sind hier vor allem die Situationen, in denen der Anwalt mehrere Stunden in die Beratung investiert oder es sich um hohe Gegenstandswer...mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 7. Leitsatz: BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19

Rz. 126 a) Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinba...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / III. Anrechnung

Rz. 83 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung nach § 34 Abs. 2 RVG auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen. Dies gilt sowohl für eine vereinbarte, also auch die nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG bestimmte Vergütung. Hintergrund der Anrechnung ist, dass bei unmittelbarem Vertretungsauftrag die Beratung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Nachlassverwalter

Rz. 18 Durch die Nachlassverwaltung wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt, § 1975 BGB. Sie dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger und kann von diesen oder von den Erben beantragt werden. Die Nachlassverwaltung beginnt mit der Bekanntgabe gegenüber den Erben und endet mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung oder mit der Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB). ...mehr

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§ 21 Ansprüche des Bevollmä... / IV. Alternative: Vergütungsregelung

Rz. 20 Da der Aufwand für den Beauftragten beträchtlich sein kann, kann auch eine entsprechende Regelung bzgl. einer Vergütung sinnvoll sein. Muster 21.5: Vergütungsregelung Muster 21.5: Vergütungsregelung Neben dem Ersatz seiner Aufwendungen erhält der Bevollmächtigte eine Vergütung iHv. _________________________ EUR/pro Stunde, wobei der Beauftragte minutengenau abrechnen so...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Einzubeziehende Betriebe/Gesellschaften

Rz. 115 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Stichtagssteuer. Daher sind grundsätzlich nur die Unternehmen bzw. Beteiligungen in die Lohnsummenbetrachtung einschließlich der Bestimmung der Beschäftigtenzahl einzubeziehen, die am Stichtag (Tag der Steuerentstehung) dem Betrieb zuzurechnen sind.[245] Auch solche nachgeordneten Unternehmen, die erst kurz vor dem Erbfall/...mehr