Fachbeiträge & Kommentare zu Eigenkapital

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Ausnahmen der Darstellungsstetigkeit

Rz. 8 Die vorgeschriebene Darstellungsstetigkeit gilt nicht absolut, weil dies jede Änderung der Darstellungsform ausschließen würde. Insofern lässt das HGB in Ausnahmefällen Abweichungen von der bisherigen Darstellungsweise "wegen besonderer Umstände" zu, d. h., es sind gewichtige Gründe notwendig.[1] Praxis-Beispiel Als besonderer Umstand gilt bspw. das Ausgliedern einer ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.1 Gezeichnetes Kapital (Abs. 3 A. I.)

Rz. 108 Nach § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB ist das gezeichnete Kapital "das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der KapG gegenüber den Gläubigern beschränkt ist." Das gezeichnete Kapital ist bei einer AG/KGaA/SE das Grundkapital und bei einer GmbH das Stammkapital. Die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter bei einer KGaA gelte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.7 Besondere Bestimmungen für OHG und KG i. S. d. § 264a HGB (§ 264c HGB)

Rz. 76 Nach den Änderungen durch das BilRUG verweist § 298 Abs. 1 HGB nunmehr auf § 264c HGB, sodass die darin enthaltenen Regelungen auch in einem nach §§ 290ff. HGB aufgestellten Konzernabschluss einer haftungsbeschränkten PersG – also einer KapCoGes – entsprechend zu beachten sind. Hier treten in der Konzernbilanz die Kapitalanteile der Gesellschafter an die Stelle des Po...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.3 Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Rz. 223 Der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" kommt in der Bilanz nur zum Ausweis, wenn diese unter Berücksichtigung der vollständigen oder tw. Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird. In diesem Fall tritt der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" an die Stelle des Postens "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und des Postens "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" (§ 268 Abs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.3 Gewinnrücklagen (Abs. 3 A. III.)

Rz. 114 Nach § 272 Abs. 3 Satz 1 HGB umfasst die Gewinnrücklage die Beträge, "die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind." Folgende Arten von Gewinnrücklagen sind zu unterscheiden: Gesetzliche Rücklage Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen Satzungsmäßige Rücklage Andere Gewinnrück...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.3.2 Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (Abs. 3 A. III. 2.)

Rz. 116 Die gesonderte Nennung von Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unt resultiert aus dem geänderten § 272 Abs. 4 HGB (§ 272 Rz 196 ff.). Diese Rücklage ist aus den frei verfügbaren Rücklagen i. H. d. Bilanzansatzes der aktivierten Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unt zu bilden. Der Beteiligungsausweis erfo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.5 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Abs. 3 A. V.)

Rz. 122 Der Posten Jahresüberschuss/-fehlbetrag, auch Jahresergebnis als gemeinsamer Oberbegriff genannt, wird in der GuV ausgewiesen (§ 275 Abs. 2 Nr. 20 bzw. Abs. 3 Nr. 19 HGB). Bei Aufstellung der Bilanz vor Gewinnverwendung ist an dieser Stelle der in der GuV ausgewiesene Jahresüberschuss/-fehlbetrag auszuweisen. Wird die Bilanz nach teilweiser Gewinnverwendung aufgestel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung

Rz. 125 Für die Umrechnung von auf ausländische Währung lautenden Abschlüssen in den Konzernabschluss ist die (modifizierte) Stichtagskursmethode vorgeschrieben (§ 308a Rz 1 ff.); aus der Währungsumrechnung von ausländischen TU entstehende Währungsumrechnungsdifferenzen sind ergebnisneutral zu verrechnen. Klarstellend sind Währungsumrechnungsdifferenzen in diesem separaten P...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Gegenstand

Rz. 49 Der i. R. e. Konzernabschlussprüfung durch den Konzernabschlussprüfer zu beurteilende Gegenstand setzt sich aus den Bestandteilen des Konzernabschlusses zusammen. Bei einem HGB-Konzernabschluss umfasst dies somit gem. § 297 Abs. 1 HGB: Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel sowie fakultativ eine Segmentberichterstattung (§ 297 R...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.5 Ergänzende Angaben

Rz. 49 Hinsichtlich ergänzender Angaben zur Kapitalflussrechnung ergeben sich aus DRS 21 die folgenden zusätzlichen Verpflichtungen: Die Vorschriften zum Ort der Angaben ergeben sich aus DRS 21.53. Die Norm sieht eine geschlossene Darstellung der ergänzenden Angaben unter der Kapitalflussrechnung oder im Konzernanhang vor. Somit bestehen folgende Darstellungsmöglichkeiten: Die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Anwendungsbeispiel bei Nicht-100-%-Tochter (Geschäfts- oder Firmenwert)

Rz. 166 Erst mithilfe der FolgeKons wird deutlich, warum die Erwerbsmethode als Methode der erfolgswirksamen ErstKons bezeichnet wird. Es wird auf die Ausgangsdaten der BeispielUnt M-GmbH und T-GmbH zurückgegriffen (Rz 140 ff.) und für die Neubewertungsmethode die FolgeKons für den Fall vorgenommen, dass Minderheitsgesellschafter an dem TU zu 25 % beteiligt sind. Folgende zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 247 HGB ist eine für alle nach HGB rechnungslegungspflichtige Kfl. gültige Vorschrift. Neben dem Jahresabschluss ist die Vorschrift über § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss anzuwenden. Rz. 2 § 247 Abs. 1 HGB schreibt eine Mindestgliederung der Bilanz vor. Danach sind auf der Aktivseite der Bilanz Anlagevermögen (AV) und Umlaufvermögen (UV) sowie RAP auszuwe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.5 Übergang von der Vollkonsolidierung zur Equity-Methode

Rz. 123 Der Übergang von der VollKons auf die Equity-Methode stellt sich aus der Sicht des Konzerns unter Berücksichtigung der Einzelveräußerungsfiktion als Abgang einzelner VG und Schulden des TU dar. Wird der Übergang – was regelmäßig der Fall sein dürfte – durch eine Anteilsveräußerung ausgelöst, ist der auf das MU entfallende Veräußerungserlös aufzuteilen. Das auf die ve...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Rz. 220 Der Jahresüberschuss zeigt den im Gj erzielten Gewinn und der Jahresfehlbetrag den im Gj erzielten Verlust, in beiden Fällen vor Rücklagenbewegungen (§ 275 Abs. 4 HGB). Der auszuweisende Betrag ergibt sich als Saldo aller unter den Posten nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 13, 14 und 16 HGB oder § 275 Abs. 3 Nr. 1 bis 12, 13 und 15 HGB ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.2 Kapitalrücklagen (Abs. 3 A. II.)

Rz. 112 Zum Begriff der Kapitalrücklage s. § 272 Rz 101 ff. Nach § 272 Abs. 2 HGB sind als Kapitalrücklagen die folgenden dem Unt von außen zugeführten Posten auszuweisen:[1] Der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschl. von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird (Agio, Aufgeld...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.3.3 Satzungsmäßige Rücklage (Abs. 3 A. III. 3.)

Rz. 117 Satzungsmäßige oder statutarische Rücklagen sind Rücklagen, die durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung gebildet werden müssen (§§ 29 Abs. 1 GmbHG, 58 Abs. 1 AktG). Sie umfassen nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB (§ 272 Rz 178 ff.) die aus dem Ergebnis zu bildenden Rücklagen, wie z. B. Substanzerhaltungsrücklagen. Eine Unterteilung in zweckgebundene oder nicht zweckgebunde...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.3.1 Gesetzliche Rücklage (Abs. 3 A. III. 1.)

Rz. 115 AG und KGaA sind gem. § 150 Abs. 1 und 2 AktG verpflichtet, eine Dotierung mit 5 % des um einen ggf. vorhandenen Verlustvortrag aus dem Vj. geminderten Jahresüberschusses vorzunehmen, bis die gesetzliche Rücklage zusammen mit den Kapitalrücklagen mind. 10 % des Grundkapitals erreicht hat (§ 272 HGB). In der Satzung kann ein höherer Anteil am Grundkapital bestimmt wer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.4 Gewinn-/Verlustvortrag (Abs. 3 A. IV.)

Rz. 120 Der Gewinnvortrag stellt die Restgröße aus der Gewinnverwendung des Bilanzgewinns des Vj. auf Grundlage des Beschlusses der Haupt- oder Gesellschafterversammlung dar, der nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet oder in die Gewinnrücklagen eingestellt worden ist. Ebenso verhält es sich beim Verlustvortrag, der dem Bilanzverlust des Vj. entspricht. Die AG ist durch §...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.6 Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Rz. 124 An die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" tritt gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust, wenn die Bilanzaufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung erfolgt. Wenn bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung über eine Ausschüttung beschlossen wurde, ist die beschlossene Dividende als Abgang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Gezeichnetes Kapital bei Gründung

Rz. 20 Bei der Gründung stellt sich die umstrittene Frage, ob eine werdende KapG eine Eröffnungsbilanz auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung (Abschluss und Beurkundung des Gesellschaftsvertrags), den Zeitpunkt der tatsächlichen Geschäftsaufnahme, den Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Handelsregister oder den Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister aufstellen muss. Nach de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Rücklagen (Abs. 2 Satz 1 II.)

Rz. 29 Aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen können gem. § 264c Abs. 2 Satz 8 HGB auch im Personengesellschaftsrecht Rücklagen gebildet werden. Diese sind innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. Der Regelfall (ohne zusätzliche gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen) sieht keine Rücklagenbildung vor, da Gewinne der Personenhandelsgesellschaft direkt den...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Einreichungsfrist (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 90 Durch das BilRUG wurde die zur Frist zur Einreichung von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen neu geregelt. Durch das DiRUG wurde die Stelle neu geregelt, an die die Unterlagen zu übermitteln sind. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen sind nach Abs. 1 Satz 1 spätestens ein Jahr nach dem Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sie sich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.2 Ausstehende Einlagen

Rz. 19 Im Bereich des Eigenkapitals hat bei noch zu leistenden ausstehenden Einlagen (grds. i. R. d. Gründung) entsprechend § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Nettoausweis zu erfolgen, da eigene Anteile und noch nicht eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen (sog. bedungene Einlagen) nicht mehr auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden dürfen, sondern stattdessen, wie inter...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 4 § 247 HGB gehört zum Bereich der Ansatzvorschriften. Die Vorschrift ergänzt das in § 246 Abs. 1 HGB enthaltene Vollständigkeitsgebot hinsichtlich des Ausweises der Aktiva und Passiva.[1] § 248 HGB begrenzt das grundsätzliche Ansatzgebot des § 246 Abs. 1 HGB, indem für selbst geschaffene immaterielle VG des AV ein Aktivierungswahlrecht, für bestimmte selbst geschaffene ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Ausnahme vom Aktivierungsverbot in bestimmten Fällen

Rz. 204 Die Voraussetzungen eines sachlichen Bezugs sind gegeben, sofern ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen der Fremdkapitalaufnahme und der Herstellung des VG vorliegt. Abgesehen von Kreditverträgen, die unter direkter oder indirekter Bezugnahme[1] auf den herzustellenden VG abgeschlossen bzw. verlängert werden und damit eindeutig in einen tatsächlichen Bezug gesetzt w...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Auflösung

Rz. 26 Die Änderung des § 309 Abs. 2 HGB führt trotz des Wandels zur abstrakten Bilanzierungsanweisung nicht zu einer Änderung von materieller Bedeutung. Dies liegt daran, dass es sich bei diesem Absatz wie bereits zuvor im Endeffekt um einen Verweis auf die GoB handelt.[1] Rz. 27 Wenn die negativen Entwicklungen bzw. erwarteten Verluste im Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Einstellung in die Rücklagen

Rz. 33 Sofern zwischen dem Erwerb eines TU und dem Zeitpunkt der ErstKons ein Zeitraum liegt, in dem das TU Gewinne thesauriert hat, kann der negative Unterschiedsbetrag auf Gewinnthesaurierungen beruhen, die seit der Konzernzugehörigkeit entstanden sind. Dann war es bislang zulässig und ggf. angebracht, um die Ertragslage des Konzerns ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Kons. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.3.4 Andere Gewinnrücklagen (Abs. 3 A. III. 4.)

Rz. 118 Die anderen Gewinnrücklagen stellen einen Sammelposten dar, der weder gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen noch Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unt enthält. Einstellungen in die anderen Rücklagen sind für die AG und KGaA nach § 58 AktG gesetzlich geregelt. Danach können andere Gewinnrücklagen zum einen durch die HV (§ 58...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Kapitalflussrechnung

Rz. 28 Zur Ableitung der Kapitalflussrechnung werden regelmäßig die Veränderungen der Bilanzposten ermittelt und in das Gliederungsschema der Kapitalflussrechnung überführt. Die so ermittelten vorläufigen Cashflows der Aktivitätsformate sind sodann u. a. im Hinblick auf nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge sowie nicht aufwandswirksame Ein- und Auszahlungen zu korr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Verbindlichkeiten

Rz. 118 Für KapG und KapCoGes existieren detaillierte Gliederungsvorschriften (§ 266 Rz 142 ff.). Für nicht diesen Vorschriften unterliegende Kfl. ist eine entsprechende Aufgliederung zwar empfehlenswert und in der Praxis üblich, allerdings nicht zwingend. Die hinreichende Aufgliederung i. S. v. § 247 Abs. 1 HGB erfordert zumindest die Angabe von Verbindlichkeiten gegenüber ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Ausweis gem. § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB

Rz. 8 § 264c Abs. 1 HGB will die Transparenz der Rechtsbeziehungen zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern für die Jahresabschlussadressaten erhöhen. Zugleich sollen mögliche Interessenkonflikte frühzeitig offengelegt werden. So kann es etwa sein, dass Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern nicht zu marktüblichen Konditionen zustand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Grundsatz der Zusammenfassung der Einzelabschlüsse (Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz)

Rz. 13 Der Grundsatz der Zusammenfassung der Einzelabschlüsse (§ 300 Abs. 1 Satz 1 HGB) verlangt, dass der Einzelabschluss des MU und die Einzelabschlüsse der TU im Konzernabschluss zusammenzufassen sind, soweit die TU in den Konsolidierungskreis einbezogen werden. § 300 Abs. 1 Satz 1 HGB selbst begründet keine Einbeziehungspflicht. Sind TU in Ausnahmefällen nicht zur Aufste...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 290 HGB beinhaltet die Bestimmung der Voraussetzungen für die Pflicht zur Konzernrechnungslegung einer KapG sowie die Vorgabe der Aufstellungspflicht des Konzernabschlusses. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber an dem Vorliegen bestimmter Unternehmensbeziehungen. Ein MU mit Sitz in Deutschland ist konkret nach Abs. 1 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses innerhal...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Zugrunde zu legender Konzernabschluss des assoziierten Unternehmens (Abs. 6 Satz 2)

Rz. 104 Stellt das assoziierte Unt – gleichgültig ob freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung – einen Konzernabschluss auf, so ist dieser nach § 312 Abs. 6 Satz 2 HGB anstelle des Jahresabschlusses für die Anwendung der Equity-Methode zwingend zugrunde zu legen (so auch DRS 26.23). Diese Vorschrift führt dazu, dass der Anwendungsbereich der Equity-Methode de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1 Gewinn- und Verlustvortrag

Rz. 216 Die Art des Ausweises eines Gewinn- oder Verlustvortrags in der Bilanz ist davon abhängig, ob diese unter Berücksichtigung der tw. oder vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird.[1] Ist dies nicht der Fall, ist ein etwa vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag gem. § 266 Abs. 3 A. IV. HGB auf der Passivseite der Bilanz vor dem Jahresüberschuss od...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Befreiungsregelungen (Abs. 5)

Rz. 46 In § 264c Abs. 5 HGB hat der Gesetzgeber mit dem MicroBilG für Gj, die nach dem 30.12.2012 enden, umfangreiche Befreiungen von den zuvor genannten Angabe- und Untergliederungspflichten vorgesehen. Für kleine KapG und KleinstKapG gelten die in § 264c Abs. 1–4 HGB festgeschriebenen Sondervorschriften für Personenhandelsgesellschaften nur bei der Ermittlung – nicht jedoc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.4 Unentgeltlicher Erwerb

Rz. 33 Beim unentgeltlichen Erwerb eines VG (z. B. im Fall einer Erbschaft oder Schenkung) erbringt der Erwerber für den Erhalt des VG keine Gegenleistung. Die Aktivierung unentgeltlich erworbener VG ist daher im Fachschrifttum umstritten; die Auffassungen erstrecken sich von einem Aktivierungsverbot über ein Aktivierungswahlrecht bis hin zu einem Aktivierungsgebot. Rz. 34 Di...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.2 Genussrechtskapital

Rz. 235 Umfassende gesetzliche Vorschriften zum Begriff, Inhalt und zu möglichen Ausgestaltungen von Genussrechten bestehen nicht.[1] Dies bietet die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Allgemein lässt sich das Genussrecht als schuldrechtliches Gläubigerrecht charakterisieren, das grds. keine Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht oder das Auskunftsrecht gewährt.[...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Kleinstkapitalgesellschaften (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 13 KleinstKapG dürfen gem. § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, die sich nur auf die Posten mit Buchstaben-Gliederungspunkten des § 266 Abs. 2 und 3 HGB beschränkt. Die Reihenfolge der Posten gem. § 266 Abs. 2 und 3 HGB ist einzuhalten. Auf der Aktivseite sind die Positionen AV und UV sowie Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern sowie Unt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Beispiel Teil 1 – Kapitalkonsolidierung

Rz. 30 Eine Konzernmutter M-AG hält Anteile an verschiedenen TU. Da Befreiungsmöglichkeiten nicht genutzt werden können, besteht eine Konzernrechnungslegungspflicht. Am Ende des Gj 02 erwirbt M eine Beteiligung i. H. v. 50 % an dem GemeinschaftsUnt G-GmbH für 38 Mio. EUR. G besitzt Grundstücke im Wert von 50 Mio. EUR mit stillen Reserven i. H. v. 20 Mio. EUR. Die Bilanzen (b...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.7 Anwendungsbeispiel bei Einbeziehung einer Nicht-100-%-Tochter (passiver Unterschiedsbetrag)

Rz. 155 In einer zweiten Abwandlung des Ausgangsbeispiels soll die Entstehung eines passiven Unterschiedsbetrags verdeutlicht werden. Dazu werden die Bilanzen wie folgt verändert: Rz. 156 Das MU M-GmbH erwirbt Ende t0 75 % der Anteile an der T-GmbH zu einem Preis von lediglich 2,5 Mio. EUR, da bei diesem Szenario schlechte Zukunftsaussichten bei dem TU angenommen werden (DRS ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Ausstehende Einlagen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 70 Bei den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB begrifflich zwischen den ausstehenden (nicht eingeforderten) Einlagen und den ausstehenden eingeforderten Einlagen zu unterscheiden. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich bei den ausstehenden Einlagen um Einlageverpflichtungen der Gesellschafter bzw. umgekehrt Ansprüche der Kap...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Erstmalige Anwendung der Equity-Methode

Rz. 129 Das Gesetz enthielt bisher für die erstmalige Anwendung der Equity-Methode, ähnlich der VollKons, ein Wahlrecht zwischen der sog. Buchwertmethode und der sog. Kapitalanteilsmethode. Rz. 130 Das anteilige Eigenkapital (EK) war bei der Kapitalanteilsmethode nicht auf der Grundlage von Buchwerten, sondern von Zeitwerten zu ermitteln. Daher war zunächst in einer Nebenrech...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Auslegung

Rz. 3 Eine Befreiungswirkung tritt ein, wenn der Konzernabschluss vom persönlich haftenden Gesellschafter (phG) aufgestellt wird.[1] Durch die Einfügung dieser Alternative wird verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht automatisch ein Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen dem phG und der PersG annimmt. Dies würde, der Organisation einer KapCoGes entsprechend, dem gesetzlichen No...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.1 Personengesellschaften

Rz. 62 Die ertragsteuerliche Behandlung von PersG gründet sich auf dem Konzept der Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Danach sind neben der Steuerbilanz der PersG selbst (Gesamthandsbilanz) für jeden Gesellschafter ggf. aufzustellende Ergänzungs- und Sonderbilanzen zu berücksichtigen.[1] Rz. 63 Die Steuerbilanz der Gesamthand ist die nach dem Maßgeblichkeit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.5 Behandlung des Zuführungsbetrags bei vorhandenem Planvermögen

Rz. 33 Der aufgrund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen entstandene Unterschiedsbetrag war im Fall der Nichtausübung des Wahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB um Vermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu reduzieren und bereits im ersten Jahr der Anwendung (Gj. 2010) der neuen Bewertungsvorgaben vollständig zuzuführen. Som...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Fortführung der Regelungen des § 312 HGB a. F. für Erwerbe von assoziierten Unternehmen vor Anwendung des BilMoG

Rz. 23 Ebenso wie für die KapKons sieht der Gesetzgeber eine ggf. parallele Behandlung der Kapitalanteilsmethode nach § 312 Abs. 1 Nr. 2 HGB a. F. sowie der aktuell nur noch gültigen Buchwertmethode (§ 312 Rz 24) vor, soweit für Altfälle vor Anwendung des BilMoG Erwerbe von assoziierten Unt stattfanden, die nach der Kapitalanteilsmethode dargestellt wurden und seit dem Gj 20...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts bzw. auf einen sonstigen Sachverhalt (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 105 Die in § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB enthaltene Anforderung nach einer allgemein verständlichen und problemorientierten Beurteilung wird ergänzt durch Abs. 3 Satz 2, wonach der Abschlussprüfer zusätzliche Hinweise auf Umstände aufnehmen kann, auf die er in besonderer Weise aufmerksam machen möchte. Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber dem Abschlussprüfer die Abkehr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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