Rz. 220

Der Jahresüberschuss zeigt den im Gj erzielten Gewinn und der Jahresfehlbetrag den im Gj erzielten Verlust, in beiden Fällen vor Rücklagenbewegungen (§ 275 Abs. 4 HGB). Der auszuweisende Betrag ergibt sich als Saldo aller unter den Posten nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 13, 14 und 16 HGB oder § 275 Abs. 3 Nr. 1 bis 12, 13 und 15 HGB ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge.

 

Rz. 221

Wird die Bilanz nicht unter Berücksichtigung der tw. oder vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt (§ 268 Abs. 1 Satz 1 HGB), ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag in der Bilanz innerhalb des EK auszuweisen (§ 266 Abs. 3 A. V. HGB). Er muss mit dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" nach § 275 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 3 Nr. 16 HGB übereinstimmen. Siehe dazu auch § 268 Rz 8.

 

Rz. 222

Soweit die Bilanz hingegen unter Berücksichtigung der vollständigen oder tw. Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird, tritt nach § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB an die Stelle des Postens "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und des Postens "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" in der Bilanz der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" (§ 268 Rz 8 ff.). Die GuV der AG, der KGaA und der SE ist in diesem Fall um die Verlängerungsrechnung zur GuV gem. § 158 Abs. 1 AktG zu ergänzen, soweit die Angaben nicht im Anhang gemacht werden (§ 158 Abs. 1 Satz 2 AktG). Zudem sind in der Bilanz oder im Anhang die nach § 152 AktG vorgesehenen Angaben zu machen. Soweit sich die Vorschriften in ihrem Informationsgehalt überschneiden, dürfte es genügen, von Angaben, die in der Verlängerungsrechnung zur GuV enthalten sind, in der Bilanz oder im Anhang abzusehen, soweit es dadurch für die Abschlussadressaten nicht zu Informationsnachteilen – bspw. aufgrund des § 326 HGB – kommt. Die §§ 152, 158 AktG finden keine Anwendung auf die GmbH. Gleichwohl ist zum besseren Verständnis des Jahresabschlusses zu empfehlen, die Vorgänge zumindest im Anhang zu erläutern.

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