Fachbeiträge & Kommentare zu Eigenkapital

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Rz. 288 [Autor/Zitation] Nach § 340k Abs. 1 Satz 1 haben Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute unabhängig von ihrer Größe ihren JA und Lagebericht sowie ihren KA und Konzernlagebericht nach §§ 316–324 prüfen zu lassen, wobei § 319 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden ist. Für den Inhalt des Prüfungsberichts sind neben § 321 ergänzend: die Bestimmungen des KWG, die Verord...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Größenkriterien nach § 293 (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, § 267 Abs. 4, 4a)

Rz. 52 [Autor/Zitation] Obwohl § 293 nach § 340i Abs. 2 Satz 2 auf den Konzernabschluss von Instituten nicht anwendbar ist, werden diese Größenkriterien für die Frage der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts von Instituten um eine nichtfinanzielle Erklärung herangezogen. Eine solche Erweiterungspflicht ist lediglich dann verlangt, wenn neben Anforderungen an die Ar...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Forderungsverkauf: Factorin... / 4 Abgrenzung von Factoring und Asset-Backed-Securities

Rz. 25 Sowohl beim Factoring als auch bei ABS werden Forderungen zur Finanzierung verkauft. Ziel ist es, für das Unternehmen eine günstige Finanzierungsquelle zu erschließen und die Unabhängigkeit gegenüber den Banken zu erhöhen. Hinsichtlich der Finanzierungsfunktion an sich gibt es kaum Unterschiede zwischen Factoring und ABS. Beim Factoring erfolgt der Forderungsverkauf an...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Börsennotierte Gesellschaften

Rz. 73 [Autor/Zitation] Der Begriff "börsennotierte Gesellschaften" ist im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht in § 3 Abs. 2 AktG für Zwecke der aktienrechtlichen Vorschriften definiert als "Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Tatgegenstände, Tatmittel

Rz. 156 [Autor/Zitation] Mögliche Tatmittel sind der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht nach HGB , die nach § 290 von den gesetzlichen Vertretern eines MU aufzustellen sind (vgl. grundsätzlich zur Entwicklung und Funktion der Konzernrechnungslegung Vor §§ 290 ff. HGB Rz. 1 ff.). Der Konzernabschluss besteht gem. § 297 Abs. 1 aus der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, dem...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2

Rz. 87 [Autor/Zitation] § 324 gilt unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen nur für Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2 betreiben (Abs. 1 Halbs. 1). Die in Bezug genommene Vorschrift unterscheidet drei Arten der Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Rz. 41 ff.): Unternehmen, die kapitalmarktorientiert iSd. § 264d si...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Beteiligungen

Rz. 32 [Autor/Zitation] Als Beteiligungen sind alle Beteiligungen, die die Voraussetzungen des § 271 Abs. 1 erfüllen, auszuweisen. Dabei geht der Ausweis unter "Anteile an verbundenen Unternehmen" vor, sofern die Voraussetzungen gem. § 271 Abs. 2 vorliegen. Als Beteiligungen sind Anteile an KapGes., Anteile an Personengesellschaften, stille Beteiligungen sowie Anteile an Grun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Auswirkungen auf das Gesamtbild (Abs. 4 Satz 4)

Rz. 285 [Autor/Zitation] Ein Bestätigungsvermerk darf mit Einschränkung des Prüfungsurteils zum geprüften Abschluss (Jahres-, Konzern- oder IFRS-Einzelabschluss) nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss auch trotz der vom Abschlussprüfer in ihrer Tragweite erkennbar gemachten Einwendungen oder Prüfungshemmnisse unter Beachtung der GoB oder sonstiger maßgeblicher Rechnu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / lb) Konzeptionelle Grundlagen

Rn. 906 Stand: EL 85 – ET: 11/2009 Die Steuerlatenzrechnung stellt bilanziell die zukünftigen Steuerbe- oder entlastungen aus Buchwertunterschieden zwischen Aktiv- und Passivposten der HB u StB dar. Diese können auf unterschiedlichen Ansätzen oder Bewertungen beruhen. Aus der Veränderung der bilanzierten Latenzen zwischen zwei Stichtagen ergibt sich korrespondierend ein Steue...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Allgemeine Angaben zur Gliederung des Jahresabschlusses sowie zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Rz. 94 [Autor/Zitation] Es bietet sich an, die in § 264 Abs. 1a geforderten Angaben zur Identifikation eines Instituts, insbes. Firma und Sitz, das zuständige Registergericht inkl. Nummer, unter der das Institut in das Handelsregister eingetragen ist in den Anhang aufzunehmen. Ebenso ist hierbei ein Hinweis einzufügen, wenn sich das Institut in Abwicklung oder Liquidation befind...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 280 [Autor/Zitation] Gemäß § 9 Abs. 2 dürfen unter das PublG fallende Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute auf die Offenlegung der GuV und des Beschlusses über die Ergebnisverwendung verzichten, wenn sie die in § 5 Abs. 5 Satz 3 geforderten Angaben in eine Anlage zur Bilanz aufnehmen. Die Vorschrift ist zwar häufig kritisiert worden (vgl. zB Castan, DB 1980, ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Rücklagen bei Genossenschaften

Rz. 25 [Autor/Zitation] Bei eingetragenen Genossenschaften sind an Stelle der Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A. III.) gem. § 337 Abs. 2 Ergebnisrücklagen auszuweisen. Der Zweck der eG ist gem. § 1 Abs. 1 GenG darauf gerichtet, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Der För...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Darstellungs- und Formulierungsbeispiele

Rz. 360 [Autor/Zitation] Die folgenden Darstellungs- und Formulierungsbeispiele veranschaulichen die vorstehenden Erläuterungen zum Hinweis nach § 322 Abs. 3 Satz 2 auf besondere Umstände mit unterschiedlichen Möglichkeiten zur Formulierung der Überschrift dieses Hinweises. Zugrunde liegen den Beispielen die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.01 und des Lageberichts für ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Prüferische Durchsicht von Zwischenabschlüssen (Abs. 3)

Rz. 83 [Autor/Zitation] Art. 26 Abs. 2 CRR räumt Instituten iSd. CRR die Möglichkeit ein, Zwischengewinne gem. Art. 26 Abs. 1 Buchst. C VO (EU) 575/2013 bei der Ermittlung des Kernkapitals als hartes Kernkapital zu berücksichtigen, sofern die entsprechende behördliche Genehmigung vorliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Zwischenabschluss aufgestellt wird, der somit aussc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile (Abs. 1 Satz 3 bis 5)

1. Ermittlung Rz. 17 [Autor/Zitation] Der Berechnung der rückständigen fälligen Einzahlungen werden die von den Mitgliedern bis zum Bilanzstichtag übernommenen Anteile zugrunde gelegt. Eine Vermerkpflicht für Einzahlungen, die rückständig, aber nicht fällig sind, besteht nicht. Die Regelung für eG weicht von der für KapGes. geltenden Regelung nach § 272 Abs. 1 Satz 2 ab (Juste...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Beachtung rechtsform- und geschäftszweigabhängiger Sondervorschriften

Rz. 165 [Autor/Zitation] Laut § 5 Abs. 1 Satz 3 bleiben sonstige Vorschriften, die durch die Rechtsform oder den Geschäftszweig bedingt sind, unberührt, dh., sie gehen den gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen vor. Die Anwendung von Sondervorschriften kommt insbes. für die Gliederung des JA und den Ausweis des Eigenkapitals in Betracht. Rz. 166 [Autor/Zit...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Sinngemäße Anwendung der Vorschriften des HGB

Rz. 39 [Autor/Zitation] Das PublG schreibt wie das HGB keine eigenständigen Gliederungen für den KA bzw. seine Bestandteile vor (Hachmeister in HKMS3, § 13 PublG Rz. 22; Poll in Staake/Schülke, § 13 PublG Rz. 24). Für HGB-KA (s. dazu § 298 HGB Rz. 102 ff.) verweist § 298 Abs. 1 Satz 1 HGB bezüglich der Gliederung von Konzernbilanz bzw. Konzern-GuV auf die Vorgaben der §§ 266,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 340c enthält Vorschriften zur GuV sowie zum Anhang für Institute. § 340c Abs. 1 regelt, dass sämtliche Aufwendungen und Erträge einschließlich Zu- und Abschreibungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und dem Handel mit Edelmetallen sowie die Aufwendungen bzw. Erträge aus der Bildung und Auflösung von Rückstellungen für diese Ge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Ermittlung

Rz. 17 [Autor/Zitation] Der Berechnung der rückständigen fälligen Einzahlungen werden die von den Mitgliedern bis zum Bilanzstichtag übernommenen Anteile zugrunde gelegt. Eine Vermerkpflicht für Einzahlungen, die rückständig, aber nicht fällig sind, besteht nicht. Die Regelung für eG weicht von der für KapGes. geltenden Regelung nach § 272 Abs. 1 Satz 2 ab (Justenhoven/Schäfe...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Kreditfinanzierte Einlagen

Rz. 229 [Autor/Zitation] Strittig ist, ob "kreditfinanzierte Einlagen" in der Bilanz als Eigen- oder als Fremdkapital auszuweisen sind. Hierbei schließt der Einzelkaufmann "als Privatperson" einen Darlehensvertrag ab und verwendet den aufgenommenen Geldbetrag anschließend ganz oder teilweise zur Finanzierung betrieblicher Ausgaben. Formal betrachtet könnte es sich um eine pri...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Geschäftsguthaben der Mitglieder (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 11 [Autor/Zitation] Der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder ist gem. § 337 Abs. 1 an Stelle des gezeichneten Kapitals auszuweisen.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Ansatz zum Nennwert (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Der Betrag rückständiger fälliger Einzahlungen ist bei Alt. 1 und 2 mit dem Nennwert anzusetzen.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Abgeleitete steuerliche Buchführungspflicht (§ 140 AO)

Rn. 303 Stand: EL 140 – ET: 12/2019 Eine nach außersteuerlichen Gesetzen bestehende Verpflichtung, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, ist auch für die Besteuerung zu erfüllen, § 140 AO . In steuerliche Pflichten überführt werden damit insb handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Die Befreiung für kleine Einzelkaufleute gem § 241a HGB iVm § 242 Abs 4 HGB (...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Weitere Unterschiede

Rz. 67 [Autor/Zitation] Die übrigen Bestimmungen des § 264 HGB sind – mit Ausnahme des Abs. 1a – nicht anzuwenden, da das PublG hierfür eigene Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 (s. Rz. 30 ff., 39 ff.) und § 5 Abs. 6 (s. Rz. 325 ff.) vorsieht. Rz. 68 [Autor/Zitation] Für eine entsprechende Anwendung des § 264a HGB besteht keine Notwendigkeit, da das PublG selbst bereits die öffent...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Birck/Meyer, Die Bankbilanz, 3. Aufl. 1976-1989; Böcking, Bilanzrechtstheorie und Verzinslichkeit, 1988; Fey/Mujkanovic, Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Finanzanlagevermögen, WPg. 2003, 213; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004; Böcking/Torabian, Risikomanagement und Bilanzierung von Finanzinstrumenten in Schäfer Risikomanagement und kapital...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 18 [Autor/Zitation] Innerhalb des Dritten Buchs des HGB (§§ 238 ff.) enthält der Dritte Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften" (§§ 336 bis 339). Die rechtsformspezifischen Sondervorschriften für eingetragene Genossenschaften ergänzen die "lex generalis"-Vorschriften des Ersten Abschnitts (§§ 238 bis 263) mit den für alle bilanzierungspflicht...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Satzungsmäßiges Mindestkapital (Abs. 1 Satz 6)

Rz. 23 [Autor/Zitation] Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital der Genossenschaft iSd. § 8a Abs. 1 GenG ist gem. § 337 Abs. 1 Satz 6 HGB gesondert anzugeben. Zulässig ist auch ein Vermerk unter dem Posten "Geschäftsguthaben" (Justenhoven/Schäfer in Beck BilKomm.13, § 337 HGB Rz. 4 mwN). Durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geschäftsguthaben ausgeschiedener Mitglieder (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 12 [Autor/Zitation] Der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder ist gesondert auszuweisen. Die Mitgliedschaft bei einer eG kann zum Schluss eines GJ durch Kündigung beendet werden (§ 65 Abs. 2 GenG); der Ausschluss eines Mitglieds ist ebenfalls nur zum Schluss eines GJ zulässig (§ 68 Abs. 1 GenG). Mit dem Tod eines Mitgli...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Geschütztes Rechtsgut (Schutzweck)

Rz. 16 [Autor/Zitation] In der Literatur finden sich unterschiedliche Ansichten über den Schutzzweck von § 331. Diese Strafvorschrift – wie auch § 17 PublG – schützt nach hM als Kollektivrechtsgut das Vertrauen der Rechnungslegungsadressaten in die Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der Informationen über die Lage der von der Vorschrift betroffenen Gesellschaften und K...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Der Eigenkapitalausweis der eingetragenen Genossenschaft weist deutliche Unterschiede gegenüber dem Ausweis des Eigenkapitals bei AG und GmbH auf. Für das Verständnis der diversen Regelungen sind folgende Begriffe von Bedeutung: Der Geschäftsanteil iSd. § 7 Nr. 1 GenG ist der Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen kö...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Zweigniederlassungen aus Drittstaaten (Abs. 1 Alt. 2)

Rz. 31 [Autor/Zitation] Auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der EU oder des EWR ist, finden die §§ 340 ff. ebenfalls Anwendung, wenn die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 KWG als Kreditinstitut gilt. Rz. 32 [Autor/Zitation] Mit Blick auf die Abgrenzung des Europäischen Wirtschaftsraums iSd. § 1 Abs. 5a KWG, der die Mitgliedstaa...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Begründung (Abs. 5 Satz 2) und Anwendungsfälle

Rz. 311 [Autor/Zitation] Auch diese Form des Prüfungsergebnisses ist in einem Versagungsvermerk zu formulieren und zu begründen (§ 322 Abs. 5 Satz 2). Zu Darstellungs- und Formulierungsbeispielen vgl. Rz. 319, zu Einzelheiten zur Begründung vgl. Rz. 305 und Rz. 312. Wegen Prüfungshemmnissen mit umfassender Auswirkung sind Versagungsgründe iSd. § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ausweiswahlrecht (Abs. 1 Satz 3 und 4)

Rz. 19 [Autor/Zitation] Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile können zum einen in der Bilanz als Geschäftsguthaben (Alt. 1) ausgewiesen werden; der entsprechende Betrag ist dabei auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Wenn von der Alt. 1 kein Gebrauch gemacht wird und rückständige fällig...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 55 [Autor/Zitation] Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 sind für den Inhalt des JA, seine Gliederung und für einzelne Posten des JA §§ 264 Abs. 1a, 265, 266, 268-275 und 277 HGB sinngemäß anzuwenden. Damit gelten die meisten der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB entsprechend. Diese Vorschrift...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Forderungsverkauf: Factorin... / 5.2 Bilanzierung von Asset-Backed-Securities nach HGB

Rz. 36 Die Behandlung der Bilanzierung von Asset-Backed-Securities ist im deutschen Handelsgesetzbuch – wie auch das Factoring – nicht gesondert geregelt. Die Bedeutung der bilanziellen Behandlung stieg durch das Rundschreiben 4/97 des damaligen Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen, das Kriterien für eine eigenkapitalentlastende Veräußerung von Kreditforderungen im Rahmen vo...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 6.2 Zuordnung von Eigen- und Fremdkapital (Dotation)

Das Ergebnis einer Betriebsstätte bzw. des Stammhauses wird bei einer Gesamtfremdfinanzierung im erheblichen Umfang durch die Frage der Kapitalausstattung und damit korrespondierend der Frage der Zuweisung des nicht direkt unmittelbar zuordenbaren Zinsaufwands bestimmt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss eine Betriebsstätte über das zur Erfüllung ihrer Funktion notwend...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Privateinlagen / Zusammenfassung

Begriff Von Privateinlagen spricht man, wenn Unternehmer ihrem Betrieb Privatvermögen für betriebliche Zwecke zuführen. I.d.R. wird man bei dem Begriff "Einlage" an Geldeinlagen denken. Darüber hinaus können jedoch alle bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter oder auch bestimmte "Leistungen" eingelegt werden. Privateinlagen erhöhen das Eigenkapital des Unternehmens. Einlagen k...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 6.10.5 Wechselkursbedingte Wertverluste des Betriebsstättenvermögens – Zuordnung von Währungsschwankungen (Währungsgewinnen/-verlusten) beim Stammhaus oder beim Betriebsstättenergebnis

Das Verrechnungskonto ist als Eigenkapital (wie Dotationskapital) zu qualifizieren, deshalb betreffen die Kursschwankungen ausschließlich den Eigenkapitalbereich. Die Kursverluste sind weder tatsächlich entstanden noch durch das Stammhaus erwirtschaftet. Gewinne und Verluste berühren den inländischen Teil nicht, da ausschließlich Wirtschaftsgüter betroffen sind, die der ausl...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufwendungen / Zusammenfassung

Begriff Aufwendungen sind der in einer Rechnungsperiode zuzurechnende Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen sowie öffentlichen Abgaben. Sie stellen den Verbrauch von Ressourcen dar, die zur Erzielung von Erträgen oder zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendig sind. Aufwendungen werden in der Erfolgsrechnung auf eigenen Aufwandskonten erfasst und den Erträge...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 7.3.7 Zuordnung des Dotationskapitals

Die Rechtsverordnung unterscheidet folgende Fälle: Inländische Betriebsstätte (§ 12 BsGaV) Der inländischen Betriebsstätte ist zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Anteil am Eigenkapital des Unternehmens zuzuordnen, der ihren Personalfunktionen, ihrem Anteil an den Vermögenswerten sowie den Chancen und Risiken im Verhältnis zum übrigen Unternehmen entspricht (funktions- und ris...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 7.3.8 Zuordnung der übrigen Passiva/Finanzierungsaufwendungen (§§ 14, 15 BsGaV)

Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen der Akzessorietät, d. h. Zuordnung entsprechend der Finanzierung von Wirtschaftsgütern, erfolgt die Zuordnung von Passiva erst nach Zuordnung der Eigenkapitalausstattung. Ansonsten würden sich zufällige Ergebnisse bzw. Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Praxis-Beispiel Wegfall von Gestaltungsmöglichkeiten Für eine neu gegründete auslän...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 7.1 Allgemeines

Die OECD hat nach langen Vorarbeiten im Jahr 2006 das Projekt der Festlegung neuer Grundsätze zur Ermittlung des Betriebsstättengewinns vorgelegt, den sog. Authorised OECD Approach (AOA).[1] Anlass hierfür ist die unterschiedliche und teilweise widersprüchliche Interpretation des Artikels 7 OECD-MA in Abs. 1: "Gewinne eines Unternehmens", insbesondere die Einheitsbetrachtung ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 7.3.1 Verfahren und Prüfschema

Im ersten Schritt ist eine Funktions- und Risikoanalyse zu erstellen, um damit die Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte als Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens vom übrigen Unternehmen abzugrenzen. Die identifizierten (maßgeblichen) Personalfunktionen bilden dann die Grundlage für die Zuordnung der positiven und negativen Vermögenswerte, des Dotationskapitals und de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Kulturgüter (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 10 Der Erwerb bestimmter Kulturgüter, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG teilweise (Buchst. a) oder unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei gestellt (Buchst. b). Hintergrund der Steuerbefreiung ist die regelmäßig eingeschränkte Ertragskraft der entsprechenden Vermögensgegenstände einerseits und das öffentl...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Bilanzkonten / 4.1 Negatives Eigenkapital bedeutet nicht immer eine Überschuldung

Selbst, wenn das Eigenkapital negativ ist, muss dies nicht heißen, dass das Unternehmen überschuldet ist. Aus der Bilanz sind nicht alle Werte ersichtlich. So z. B. die stillen Reserven. Diese liegen vor, wenn der Verkehrswert (eventueller Verkaufspreis) höher ist als der Buchwert. In diesem Fall ist der Vermögenswert überbewertet. Dies ist aber rechtlich zulässig, da ledigli...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Bilanzkonten / 7.2 … kann auch ohne Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt werden

Das Steuerrecht[1] stellt bei der Gewinnermittlung auf das Betriebsvermögen (= Kapital/Eigenkapital) ab und ermittelt mit diesem Wert, zzgl. der Werte der Privatkonten, den steuerlichen Gewinn nach folgender Formel:mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Bilanzkonten / 4 Das Kapitalkonto ist ein Bestandskonto ohne direkte Zuordnung

Das Kapitalkonto spiegelt das eigene Kapital oder die Kapitalunterdeckung des Unternehmens wider. Es dient als Puffer zwischen den Vermögenswerten (aktive Bestandskonten) und den Schulden (passive Bestandskonten). Aus diesem Grund kann man das Kapitalkonto nicht eindeutig als aktives oder passives Bestandskonto zuordnen. Der Wert des Kapitalkontos ist das Reinvermögen eines U...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Bilanzkonten / 1 Mit der Eröffnungsbilanz fängt alles an

Wer zur Buchführung verpflichtet ist, muss zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz und zum Ende jedes Kalender-/Wirtschaftsjahres eine Schlussbilanz erstellen. Zudem muss zum Ende der gewerblichen Tätigkeit eine Schlussbilanz erstellt werden. Bei einem Zeitraum von weniger als 12 Monaten spricht man von einem Rumpfwirtschaftsjahr.[1] Grundlage hierfür bilden die du...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Bilanzkonten / 4.2.2 Privatkonten für private Kapitaländerungen

Damit die Buchführung übersichtlich bleibt, werden für den privaten Bereich des Unternehmers separate Konten angelegt. Hier werden alle Mittelflüsse vom betrieblichen in den privaten Bereich (Entnahmen/Privatentnahmen[1]) und vom privaten in den betrieblichen Bereich (Einlagen/Privateinlagen[2]) gebucht. Achtung Privateinlagen können den Gewinn mindern Zu den Privateinlagen gehör...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Bilanzkonten / 3 Bestandskonten: Alle Konten der Bilanz

Nachdem die einzelnen Positionen der Bilanz in Konten aufgelöst wurden, werden diese Konten als Bestandskonten bezeichnet. Hier sind die Bestände der Besitz-/Vermögenswerte auf der Aktivseite sowie der Schulden und des Kapitals/Eigenkapitals/Betriebsvermögens auf der Passivseite dargestellt. Die Konten werden deshalb auch als aktive Bestandskonten (Besitz-/Vermögenswerte) und...mehr