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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Dr. Eckhard Ott, Dieter Gahlen
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Rz. 18

[Autor/Zitation]

Innerhalb des Dritten Buchs des HGB (§§ 238 ff.) enthält der Dritte Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften" (§§ 336 bis 339). Die rechtsformspezifischen Sondervorschriften für eingetragene Genossenschaften ergänzen die "lex generalis"-Vorschriften des Ersten Abschnitts (§§ 238 bis 263) mit den für alle bilanzierungspflichtigen Kaufleute verbindlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften. Diese gelten unmittelbar auch für Genossenschaften (Rz. 1). Nach § 243 Abs. 1 ist der JA nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen; er muss klar und übersichtlich sein (§ 243 Abs. 2).

 

Rz. 19

[Autor/Zitation]

Die Vorschrift des § 336 Abs. 2 Satz 1 wiederum verweist auf die "entsprechende Anwendung" des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts im Dritten Buch des HGB unter dem Titel "Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht" (§§ 264 bis 289f). Die in § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 abschließend benannten Vorschriften für KapGes. sind unter der Maßgabe der entsprechenden Anwendung auch von Genossenschaften pflichtgemäß zu beachten. Welche Angaben und Darstellungen bei Genossenschaften im Einzelnen daraus abzuleiten sind, ist der Kommentierung der Einzelvorschriften zu entnehmen.

Die wesentlichen Abweichungen gegenüber der Rechnungslegung von KapGes. bestehen in der Befreiung von den Angaben nach § 277 Abs. 3 Satz 1 (Rz. 11) und nach § 285 Nr. 17 (Rz. 53), der spezifischen Darstellung des genossenschaftlichen Eigenkapitals (§ 337 Rz. 10) und bestimmten Anhangangaben (§ 338 Rz. 30). Darüber hinaus können im Einzelfall nach den Übergangsvorschriften zum BilMoG fortgeführte stille Reserven bestehen (Rz. 25).

 

Rz. 20

[Autor/Zitation]

Für Genossenschaften verweist § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf die entspr...

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